Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2015
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.01.2015 – T 929/12
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2015:T092912.20150122
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0929/12 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 22. Januar 2015 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Westfalia-Automotive GmbH Am Sandberg 45 33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) Vertreter:
Bregenzer, Michael Patentanwalt Neckarstraße 47 73728 Esslingen (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Scambia Holdings Cyprus Limited 17 Gr. Xenopoulou Street 3106 Limassol (CY) Vertreter:
Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo Y. Lemblé P. Guntz Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1717067 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 20. Februar 2012.
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der am 20. Februar 2012 zur Post gegebenen Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts wurde entschieden, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.
II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen diese Entscheidung am 17. April 2012 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr bezahlt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 hat sie die Beschwerdebegründung eingereicht. Sie beantragt, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
III. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 gab der Vertreter der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) folgende Erklärung ab: "Die Patentinhaberin ist daher mit der Fassung, in der das oben genannte Patent aufrechterhalten wurde, nicht einverstanden und beantragt daher den Widerruf desselben."
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Beschwerdegegnerin erklärt, dass sie mit der Fassung, in der das Patent von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten worden ist, nicht einverstanden ist und beantragt den Widerruf ihres Patents. Somit liegt keine im Sinne von Artikel 113 (2) EPÜ vorgelegte oder gebilligte Fassung des Streitpatents mehr vor, die die Beschwerdekammer ihrer Entscheidung zugrunde legen könnte. Daher ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin, das Patent zu widerrufen, stattzugeben (vgl. Entscheidung T 73/84, ABl. EPA 1985, 241).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner G. Pricolo