Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2014

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.09.2014 – T 2372/13

Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2014:T237213.20140922

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2372/13 - 3.4.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 22. September 2014 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Storz Medical AG Lohstampfestrasse 8 8274 Tägerwilen (CH) Vertreter:

Szynka, Dirk König-Szynka-Tilmann-von Renesse Patentanwälte Partnerschaft mbB Machtlfinger Strasse 9 81379 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Ferton Holding SA Rue Saint-Maurice 34 2800 Delémont (CH) Vertreter:

Von Kreisler Selting Werner - Partnerschaft von Patentanwälten und Rechtsanwälten mbB Deichmannhaus am Dom Bahnhofsvorplatz 1 50667 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Assi F. Neumann J. Geschwind Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1492594 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 2. Oktober 2013.

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der am 2. Oktober 2013 zur Post gegebenen Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung wurde entschieden, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent Nr. 1 492 594 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.

II. Gegen diese Zwischenentscheidung legte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 25. November 2013 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr. In diesem Schreiben hat sie die angefochtene Entscheidung angegeben und beantragt, diese aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass sie eine Begründung fristgerecht nachreichen wird.

III. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014, zugestellt per Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der zuständigen Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme gesetzt. Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass der Empfänger das Schreiben der Geschäftsstelle am 8. Mai 2014 erhalten hat.

IV. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

1. Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift vom 25. November 2013 auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 EPÜ Satz 3 in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

R. Schumacher G. Assi