Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2014
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.08.2014 – T 717/09
Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2014:T071709.20140825
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0717/09 - 3.4.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 25. August 2014 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Checkpoint Systems International GmbH Ersheimer Strasse 69 69434 Hirschhorn/Neckar (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Pasquini und Kromer GmbH Dieselstrasse 7 70771 Leinfelden-Echterdingen (DE) Vertreter:
Rach, Werner Patentanwalt Südstrasse 19 71083 Herrenberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
T. Karamanli T. M. Häusser R. Bekkering Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1312464 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. Februar 2009.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 1 312 464 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten (Artikel 101 (3) a) EPÜ).
II. Das europäische Patent ist mittlerweile in allen benannten Vertragsstaaten erloschen. In einer Mitteilung der Geschäftsstelle der Kammer nach den Regeln 84 (1) und 100 (1) EPÜ vom 4. April 2014 wurden die Parteien hierüber informiert und darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren trotz des Erlöschens des Patents fortgesetzt werden kann, wenn die Einsprechende dies binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung beantragt.
III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat keinen derartigen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe§
Ist ein Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen, kann das Einspruchsverfahren und damit auch das nachfolgende Beschwerdeverfahren gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ nur fortgesetzt werden, wenn die Beschwerdeführerin dies fristgerecht beantragt. Da ein solcher Antrag auf die Mitteilung der Geschäftsstelle der Kammer vom 4. April 2014 innerhalb der Frist von zwei Monaten nicht gestellt wurde, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
S. Sánchez Chiquero T. Karamanli