Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2014

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.06.2014 – T 1600/11

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2014:T160011.20140623

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1600/11 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 23. Juni 2014 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Andritz Küsters GmbH Eduard-Küsters-Strasse 1 47805 Krefeld (DE) Vertreter:

Daniela Henseler Sparing Röhl Henseler Patentanwälte Postfach 14 04 43 40074 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Voith Patent GmbH Sankt Pöltener Strasse 43 89522 Heidenheim (DE) Vertreter:

Andreas Knoblauch Patentanwälte Dr. Knoblauch Schlosserstrasse 23 60322 Frankfurt am Main (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Poock S. Bridge M. J. Vogel Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1880055 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 19. Mai 2011.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchabteilung vom 19. Mai 2011 über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang. Die Patentinhaberin hat keine Beschwerde eingelegt.

II. Mittlerweile wurde festgestellt, dass das Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen ist.

III. Die Geschäftsstelle der Kammer hat mit Datum vom 24. Februar 2014 der Beschwerdeführerin eine Mitteilung nach Regel 84(1) EPÜ übersandt, mit der die Beschwerdeführerin vom Erlöschen des Patents unterrichtet und ihr Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Monaten einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen.

Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren eingestellt werden kann, wenn kein solcher Antrag gestellt wird. Eine Kopie dieser Mitteilung wurde der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) zur Kenntnisnahme übersandt.

IV. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt.

V. Die Patentinhaberin hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Kammer hat festgestellt, dass das Streitpatent EP 1 880 055 in allen benannten Vertragsstaaten erloschen ist.

2. In einem solchen Fall kann nach Regel 84(1) EPÜ das Einspruchsverfahren und damit auch das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn der Beschwerdeführer dies innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung des Europäischen Patentamts beantragt.

3. Eine solche Mitteilung nach Regel 84(1) EPÜ erfolgte unter dem Datum vom 24. Februar 2014. Ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wurde nicht gestellt.

4. Da kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch die Beschwerdeführerin und Einsprechende gestellt wurde und die Kammer auch keine Veranlassung hat, von sich aus das Verfahren fortzusetzen, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt und ist damit beendet.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren ist beendet. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Meyfarth M. Poock