Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2014

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.04.2014 – T 2176/13

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2014:T217613.20140415

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2176/13 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 15. April 2014 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Borealis AG IZD Tower Wagramerstrasse 17-19 1220 Wien (AT) Vertreter:

Kador, Utz Ulrich Kador & Partner Corneliusstrasse 15 80469 München (DE) Beschwerdegegnerinnen:

(Patentinhaberin 01 ) Basell Polyolefine GmbH Brühler Strasse 60 50389 Wesseling (DE) (Patentinhaberin 02 ) Mülheim Pipecoatings GmbH Pilgerstrasse 2 45473 Mülheim a.d. Ruhr (DE) Vertreter:

Michalski Hüttermann & Partner Patentanwälte Speditionstraße 21 40221 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

H. Meinders H. Hahn E. Kossonakou Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1879703 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 1. August 2013.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. August 2013 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1 879 703 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 legte die Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.

Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 2. Januar 2014, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin (Einsprechende) auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

III. Eine Erwiderung der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Geschäftsstelle ist nicht zur Akte gelangt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2013 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall H. Meinders