Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2014
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.04.2014 – T 1838/13
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2014:T183813.20140410
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1838/13 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 10. April 2014 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Krones AG Böhmerwaldstraße 5 93073 Neutraubling (DE) Vertreter:
Grünecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser Leopoldstrasse 4 80802 München (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) KUKA Roboter GmbH Zugspitzstrasse 140 86165 Augsburg (DE) Vertreter:
Schlotter, Alexander Carolus Paul Wallinger Ricker Schlotter Tostmann Patent- und Rechtsanwälte Zweibrückenstrasse 5-7 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
H. Meinders K. Poalas E. Kossonakou Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1908709 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 24. Mai 2013.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. Mai 2013 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1 908 709 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde. Mit Schreiben vom 5. August 2013 legte die Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.
Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin (Einsprechende) auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.
III. Eine Erwiderung der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Geschäftsstelle ist nicht zur Akte gelangt.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerdeschrift vom 5. August 2013 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.
2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall H. Meinders