Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2014

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.03.2014 – T 2385/13

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2014:T238513.20140327

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2385/13 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 27. März 2014 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Fiberweb Berlin GmbH Sperenberger Strasse 9 12277 Berlin (DE) Vertreter:

Herzog, Martin Herzog Fiesser & Partner Patentanwälte Immermannstrasse 40 40210 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

U. Krause Y. Jest I. Beckedorf Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. Mai 2013 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 07023239.2 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 7. Mai 2013, die am 29. Mai 2013 zur Post gegeben wurde.

II. Die Anmelderin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) legte am 29. Juli 2013 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 16. Dezember 2013, welche von der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2013 in Empfang genommen wurde, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira U. Krause