Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.06 / 2014

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.03.2014 – T 1968/13

Technische Beschwerdekammer 3.3.06 · ECLI:EP:BA:2014:T196813.20140324

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1968/13 - 3.3.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 24. März 2014 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Reckitt Benckiser N.V. Siriusdreef 14 3132 WT Hoofddorp (NL) Vertreter:

Hodgetts, Catherine Dawn Reckitt Benckiser Corporate Services Limited Legal Department - Patents Group Dansom Lane Hull HU8 7DS (GB) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Henkel AG & Co. KGaA Henkelstrasse 67 40589 Düsseldorf (DE) Vertreter:

Henkel AG & Co. KGaA VTP Patente 40191 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

B. Czech L. Li Voti U. Lokys Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1781768 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 21. Juni 2013.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 23. Mai 2013, die am 21. Juni 2013 zur Post gegeben wurde.

II. Die Beschwerdeführerin legte am 2. September 2013 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 19. Dezember 2013, die die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

D. Magliano B. Czech