Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2014

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.02.2014 – T 186/11

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2014:T018611.20140214

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0186/11 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 14. Februar 2014 Beschwerdeführerin I:

(Einsprechende) NNE Pharmaplan GmbH/ Spang & Brands GmbH Siemensstr. 21/ Max-Planck-Strasse 25 61352 Bad Homburg/ 61381 Friedrichsdorf (DE) Vertreter:

HOFFMANN EITLE Patent- und Rechtsanwälte Arabellastrasse 4 81925 München (DE) Beschwerdeführerin II:

(Patentinhaberin) Helvoet Pharma Belgium N.V. Industrieterrein Kolmen 1519 3570 Alken (BE) Vertreter:

Grundmann, Dirk RIEDER & PARTNER Patentanwälte - Rechtsanwalt Corneliusstrasse 45 42329 Wuppertal (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

H. Meinders K. Poalas E. Kossonakou Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1457429 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 17. November 2010.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung beschloss mit ihrer Zwischenentscheidung die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1 457 429 in einer geänderten Fassung.

II. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin I) legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Am selben Tag wurde die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerde wurde fristgerecht begründet.

III. Eine weitere Beschwerde wurde am 27. Januar 2011 von der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin II) eingelegt. Am selben Tag wurde die Beschwerdegebühr entrichtet. Auch diese Beschwerde wurde fristgerecht begründet.

IV. Während der am 14. Februar 2014 vor der Kammer stattgefundenen mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin II nach Diskussion eines Teils ihrer Anträge ihre Beschwerde zurück und schloss sich dem Antrag der Beschwerdeführerin I auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Widerruf des Patents an.

Entscheidungsgründe§

1. Gemäß der vorliegenden Antragslage beantragen sowohl die Beschwerdeführerin I als auch die (nach Rücknahme ihrer Beschwerde) Beschwerdegegnerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

2. Die Kammer gibt den miteinander übereinstimmenden Anträgen beider Parteien statt.

3. Da im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin selbst den Widerruf des Patents beantragt hat, kann nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, siehe T 186/84 (ABl. EPA 1986, 79, Gründe Nr. 5) und Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 7. Auflage 2013, IV.C.5.2, dritter und vierter Absatz, die vorliegende Entscheidung ohne weitere Sachprüfung ergehen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall H. Meinders