Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2014

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.02.2014 – T 632/13

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2014:T063213.20140206

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0632/13 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 6. Februar 2014 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Kramer Fahrzeugtechnik GmbH & Co. KG Nickelstrasse 25 33415 Verl (DE) Vertreter:

Wagner, Carsten Wagner Dr. Herrguth Patentanwälte Burckhardtstraße 1 30163 Hannover (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber 1) Strasser, Johann Sen Bahnweg 1 5301 Eugendorf (AT) (Patentinhaber 2) Strasser, Johann Jun Dorf 32b/11 5301 Eugendorf (AT) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Beetz, Rainer Sonn & Partner Riemergasse 14 1010 Wien (AT) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 17. Januar 2013 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1843909 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

G. Pricolo H. Geuss P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 843 909 zurückgewiesen worden ist.

II. In einer Mitteilung der Geschäftsstelle der Kammer vom 17. Oktober 2013 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das oben genannte europäische Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen sei und dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Einsprechenden fortgesetzt werden könne, sofern innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung hierzu ein Antrag gestellt werde.

III. Die Einsprechende stellte keinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe§

Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ kann nach Erlöschen des Patents in allen Vertragsstaaten das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn die Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt. Da die Einsprechende keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt hat, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner G. Pricolo