Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2013
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.12.2013 – T 1346/13
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2013:T134613.20131219
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1346/13 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 19. Dezember 2013 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) manroland AG i. I. Mühlheimer Straße 341 63075 Offenbach (DE) Vertreter:
Stahl, Dietmar manroland sheetfed GmbH Intellectual Property Mühlheimer Straße 341 63075 Offenbach (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Koenig & Bauer Aktiengesellschaft Friedrich-Koenig-Strasse 4 97080 Würzburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
M. Poock W. Widmeier G. Weiss Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. April 2013 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäischen Patent Nr. 1998959 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 7. März 2013, die am 16. April 2013 zur Post gegeben wurde.
II. Die Beschwerdeführerin legte am 11. Juni 2013 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.
III. Mit Schreiben vom 13. September 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Beschwerdebegründung innerhalb der vorgeschriebenen 4Monatsfrist eingereicht habe und deshalb die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantrage.
IV. Mit Mitteilung vom 19. November 2013, die die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien. Gleichzeitig teilte die Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht stattgegeben werden könne, da die Voraussetzungen weder der Regel 103 (1) a) noch der Regel 103 (1) b) EPÜ erfüllt seien. Bei Nichteinreichung der Beschwerdebegründung könne die Beschwerdegebühr nur zurückgezahlt werden, wenn "die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird". Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde nicht innerhalb der 4-Monatsfrist zurückgenommen.
V. Mit Schreiben vom 26. November 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde nicht innerhalb der 4-Monatsfrist zurückgenommen worden sei und teilte mit, dass der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückgenommen werde.
Entscheidungsgründe§
Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth M. Poock