Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.06 / 2013

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.12.2013 – T 1438/13

Technische Beschwerdekammer 3.3.06 · ECLI:EP:BA:2013:T143813.20131216

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1438/13 - 3.3.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 16. Dezember 2013 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Akzo Nobel Chemicals International B.V. Stationsstraat 77 3811 MH Amersfoort (NL) Vertreter:

Alferink, Petrus J.T. Akzo Nobel N.V. Legal & IP P.O. Box 9300 NL-6800 SB Arnhem (NL) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) BASF SE 67056 Ludwigshafen (DE) Vertreter:

Pohl, Michael Friedrich Reitstötter, Kinzebach & Partner (GbR) Patentanwälte Postfach 21 11 60 67011 Ludwigshafen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

B. Czech E. Bendl J. Geschwind Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. April 2013 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäischen Patent Nr. 2032759 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 11. April 2013, die am 24. April 2013 zur Post gegeben wurde.

II. Die Beschwerdeführerin legte am 24. Juni 2013 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 23. September 2013, welche die Beschwerdeführerin erhalten hat (Eingangsdatum bei der Beschwerdeführerin: 30. September 2013), teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine etwaige Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen sei.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

L. Fernández Gómez B. Czech