Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2013
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.11.2013 – T 1234/12
Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2013:T123412.20131118
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1234/12 - 3.3.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 18. November 2013 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) TAG Composites & Carpets GmbH Gladbacher Strasse 465 47805 Krefeld (DE) Vertreter:
Schulz, Hendrik Herzogspitalstraße 10a DE-80331 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Blücher GmbH Mettmanner Strasse 25 40699 Erkrath (DE) Vertreter:
Strehlke, Ingo Kurt Von Rohr Patentanwälte Partnerschaft Rüttenscheider Straße 62 45130 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
G. Raths A. Haderlein P. Guntz Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. März 2012 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäischen Patent Nr. 1562855 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 13. März 2012, die am 16. März 2012 zur Post gegeben wurde.
II. Die Beschwerdeführerin legte am 29. Mai 2012 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.
III. Mit Mitteilung vom 3. Juli 2013, die die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.
IV. Es ging keine Erwiderung ein.
Entscheidungsgründe§
Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
C. Vodz G. Raths