Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 2013

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.11.2013 – T 279/11

Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:2013:T027911.20131106

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0279/11 - 3.5.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 6. November 2013 Beschwerdeführer:

(Einsprechender 4) Zumtobel Lighting GmbH Schweizer Strasse 30 6850 Dornbirn (AT) Vertreter:

Schmidt-Evers, Jürgen Mitscherlich & Partner Patent- und Rechtsanwälte Postfach 33 06 09 80066 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Siemens Aktiengesellschaft Wittelsbacherplatz 2 80333 München (DE) Vertreter:

Siemens AG Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:

(Einsprechender 1) ABB Patent GmbH Wallstadter Strasse 59 D-68526 Ladenburg (DE) Vertreter:

Miller, Toivo ABB Patent GmbH Postfach 1140 68520 Ladenburg (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:

(Einsprechender 2) Insta Elektro Gmbh Postfach 1830 58468 Lüdenscheid (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:

(Einsprechender 3) ERCO GmbH Brockhauser Weg 80-82 58507 Lüdenscheid (DE) Vertreter:

Roche, von Westernhagen & Ehresmann Patentanwaltskanzlei European Patent Office D-80298 MUNICH GERMANY Tel. +49 (0) 89 2399-0 Fax +49 (0) 89 2399-4465 Friedrich-Engels-Allee 430-432 42283 Wuppertal (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

M. Ruggiu R. Lord P. Mühlens Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1292175 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 30. Dezember 2010.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden Zumtobel Lighting GmbH, 6850 Dornbirn, Österreich, richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchabteilung vom 30. Dezember 2010, mit der das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde. Die übrigen Einsprechenden und auch die Patentinhaberin haben keine Beschwerde eingelegt.

II. Mittlerweile wurde festgestellt, dass das Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen ist.

III. Die Geschäftsstelle der Kammer hat mit Datum vom 15. Juli 2013 der Beschwerdeführerin eine Mitteilung nach Regel 84 (1) EPÜ übersandt, mit der die Beschwerdeführerin vom Erlöschen des Patents unterrichtet und ihr Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Monaten einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren eingestellt werden kann, wenn kein solcher Antrag gestellt wird. Eine Kopie dieser Mitteilung wurde der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) und den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme übersandt.

IV. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt.

V. Die Patentinhaberin und die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Kammer hat festgestellt, dass das Streitpatent EP 1292175 in allen benannten Vertragsstaaten ( AT, CH, DE, FR, IT und LI) erloschen ist.

2. In einem solchen Fall kann nach Regel 84 (1) EPÜ das Einspruchsverfahren und damit auch das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn der Beschwerdeführer dies innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung des Europäischen Patentamts beantragt.

3. Eine solche Mitteilung nach Regel 84 (1) EPÜ erfolgte unter dem Datum vom 15. Juli 2013. Ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wurde nicht gestellt.

4. Da kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch die Beschwerdeführerin und Einsprechende Zumtobel gestellt wurde und die Kammer auch keine Veranlassung hat, von sich aus das Verfahren fortzusetzen, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt und ist damit beendet.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren ist beendet. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

U. Bultmann M. Ruggiu