Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2013
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.10.2013 – T 2434/11
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2013:T243411.20131002
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 2434/11 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 2. Oktober 2013 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Continental Automotive GmbH Vahrenwalder Strasse 9 D-30165 Hannover (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 7. Juli 2011 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 05742723.9 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
G. Pricolo H. Geuss P. Guntz
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen die am 7. Juli 2011 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung Nr. 05742723.9 zurückzuweisen.
II. Die Prüfungsabteilung hat festgestellt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem seinerzeit vorliegenden einzigen Antrag, eingereicht am 21. Juli 2009 als Hilfsantrag 1, von den Dokumenten US 2001/011538 A1 (D1) und EP 1164281 A2 (D3) neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
III. Am 2. Oktober 2013 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Die Anmelderin (Beschwerdeführerin) beantragte, die Zurückweisung aufzuheben und ein Patent in der Fassung gemäß "Hilfsantrag 1" vom 21. Juli 2009 zu erteilen, der nunmehr als alleiniger Antrag gestellt wurde.
IV. Der Anspruch 1 des einzigen Antrags (bezeichnet als Hilfsantrag 1), lautet wie folgt:
Kraftstoffversorgungseinrichtung für ein Kraftfahrzeug mit einem Kraftstoffbehälter, mit einer Kraftstoff aus dem Kraftstoffbehälter ansaugenden und zur Förderung des Kraftstoffs zu einer Brennkraftmaschine des Kraftfahrzeuges ausgebildeten Kraftstoffpumpe, mit einer Entlüftungseinrichtung zum Druckausgleich des Kraftstoffbehälters mit der Umgebung beim Betanken oder im Betrieb, mit einer Einrichtung zur Absaugung von Kraftstoff aus der Entlüftungseinrichtung in den Kraftstoffbehälter, dadurch gekennzeichnet, dass ein Ansauganschluss (24) der Kraftstoffpumpe (7) mit der Entlüftungseinrichtung (4) verbunden ist, wobei die Entlüftungseinrichtung (4) ein zum sammeln von sich in der Entlüftungseinrichtung (4) ansammelndem Kraftstoff ausgebildeter Ausperlbehälter (8) ist.
V. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen die folgenden Argumente vor:
Die Merkmale des Oberbegriffs seien aus dem Dokument D3 bekannt; ebenfalls offenbare D3 das letzte Merkmal des kennzeichnenden Teils, wonach die Entlüftungseinrichtung ein zum Sammeln von sich in der Entlüftungseinrichtung ansammelndem Kraftstoff ausgebildeter Ausperlbehälter sei. Das Dokument D3 offenbare aber keine Verbindung vom Sauganschluss der Kraftstoffpumpe zum Ausperlbehälter, wie dies das erste Merkmal des kennzeichnenden Teils von Anspruch 1 definiere. Daher sei der Gegenstand des Anspruchs 1 neu.
So sei zum einen die in der Figur 3 gezeigte Kraftstoffpumpe nicht mit dem Ausperlbehälter direkt verbunden. Das Merkmal "verbunden" im Kennzeichen des Anspruchs 1 könne nämlich nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein "Verbinden" zweier Bauteile das Zwischenschalten von einem oder mehreren Baugruppen mit einschließe.
Weiterhin aber offenbare D3 eine Kraftstoffpumpe, die den Kraftstoff aus dem Tank ansauge und nicht etwa aus dem Schwalltopf. Dies gehe aus der Passage der Spalte 4, Zeilen 1 ff. hervor und gelte auch für die Ausführungsform der Figur 3. Da die Kraftstoffpumpe aber den Kraftstoff aus dem Tank und nicht aus dem Schwalltopf ansauge, könne diese auch nicht dafür zuständig sein, den hydrostatischen Unterdruck im Schwalltopf zu erzeugen, der in Spalte 3, Zeilen 26 ff. beschrieben sei und der zur Entleerung des Ausperlbehälters führe. Diese Funktion müsse eine weitere - nicht dargestellte Pumpe übernehmen. Somit habe aber die Kraftstoffpumpe keine Verbindung zum Ausperlbehälter.
Die Passage in D3, Spalte 1, Zeilen 14 bis 16, die beschreibe, dass die Kraftstoffpumpe den Kraftstoff aus dem Schwalltopf ansauge, beziehe sich auf den für D3 relevanten Stand der Technik und könne daher nicht für die Darstellung der Figur 3 herangezogen werden.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem einzigen Antrag ist nicht neu, Artikel 54 (1) EPÜ.
2.1 Die Kammer folgt der Beschwerdeführerin in der Auffassung, dass die Merkmale des Oberbegriffs aus dem Dokument D3 bekannt sind und dass D3 ebenfalls das letzte Merkmal des kennzeichnenden Teils offenbart, wonach die Entlüftungseinrichtung ein zum Sammeln von sich in der Entlüftungseinrichtung ansammelndem Kraftstoff ausgebildeter Ausperlbehälter ist.
2.2 Das erste Merkmal des kennzeichnenden Teils von Anspruch 1 definiert, dass ein Ansauganschluss der Kraftstoffpumpe mit dem Ausperlbehälter verbunden ist.
2.3 Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Merkmal "verbunden" nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass ein "Verbinden" zweier Bauteile das Zwischenschalten von einem oder mehreren Baugruppen mit einschließe. Somit sei die von der Prüfungsabteilung vertretene Auffassung, dass der Schwalltopf, in dem sich der Ansauganschluss der Kraftstoffpumpe befindet, und der Ausperlbehälter fluidisch miteinander in Verbindung stehen, nicht korrekt. Die Kraftstoffpumpe sei eben nur über den Schwalltopf mit dem Ausperlbehälter verbunden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Begriff "verbinden" schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht zwangsläufig eine direkte Verbindung definiert, bei der ein bestimmtes Element nur ohne die Dazwischenschaltung weiterer Baugruppen mit einem weiteren Element verbunden sein kann. So sind bei einer Telefonverbindung typischerweise zwischen den beiden Endgeräten eine Vielzahl weiterer Baugruppen installiert; eine Zugverbindung kann durchaus auch Zwischenstationen beinhalten und eine Verbindung eines Scheinwerfers im Fahrzeug mit der Fahrzeugbatterie beinhaltet als weitere Baugruppe dazwischen einen Schalter. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Belege geliefert, dass dem Wort "verbinden" in der Fachsprache des angesprochenen Fachmanns eine davon abweichende, klar umrissene engere Bedeutung zukäme. Die Tatsache, dass in der Fahrzeugtechnik die bereits erwähnten elektrischen Verbindungen von Bauteilen - mit oder ohne zwischengeschaltete weitere Baugruppen - bekannt sind, spricht gegen eine derartige Annahme. Schließlich gibt es in der Beschreibung der Anmeldung weder einen Hinweis darauf, dass der Begriff "verbinden" im Sinne der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumentation verstanden werden müsste, noch legt die technische Funktion des Merkmals ein solch enges Begriffsverständnis zwingend nahe.
Demnach ist der von der Prüfungsabteilung in ihrer Entscheidung ausgeführten Ansicht zu folgen, dass der Ansauganschluss der Kraftstoffpumpe - die im Schwalltopf angeordnet ist, in diesem einen Unterdruck erzeugt, der den Kraftstoff aus dem Ausperlbehälter abzusaugen ermöglicht (vgl. Figur 3 und Paragraph [0012]) - mit dem Ausperlbehälter in Verbindung steht.
2.4 Die Beschwerdeführerin hat weiterhin vorgebracht, dass D3 nicht zweifelsfrei offenbare, dass der Ansauganschluss der in der Figur 3 gezeigten Kraftstoffpumpe innerhalb des Schwalltopfs liege. Die Figurenbeschreibung zu Figur 1 erkläre, dass der Kraftstoff aus dem Kraftstoffbehälter gefördert werde. Daher könne die in Figur 3 gezeigte Pumpe gar nicht die beschriebene Funktion übernehmen, einen Unterdruck im Schwalltopf zu erzeugen; eine Verbindung der gezeigten Pumpe zum Ausperlbehälter wäre somit nicht vorhanden. Diese müsse eine andere - nicht dargestellte - Pumpe übernehmen. Dieser - erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten - Argumentation ist nicht zu folgen. Die Beschreibung und die Darstellung der Figur 3 zeigen unmissverständlich eine Kraftstoffpumpe, die in einem Schwalltopf angeordnet ist. Gemäß Spalte 1, Zeilen 14 bis 16 saugt die Kraftstoffpumpe den Kraftstoff aus dem Schwalltopf an. Nur auf diese Art kann ein Unterdruck entstehen, der zur Entleerung des Ausperlbehälters führt (vgl. Paragraph [0012]). Es gibt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass weitere - nicht gezeigte Pumpen vorhanden sein könnten, keine Hinweise in D3. 2.5 Auch der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, die Passage in Spalte 1, Zeilen 14 bis 16 bezöge sich auf den zu D3 gehörigen Stand der Technik, während gemäß Spalte 4, Zeilen 1 ff. in den Ausführungsbeispielen der D3 der Kraftstoff aus dem Tank angesaugt würde und nicht aus dem Schwalltopf, kann die Kammer nicht überzeugen.
Das Dokument D3 setzt sich mit der Anordnung, Befestigung und der Montage der Komponenten des Kraftstofffördersystems hinsichtlich einer Fertigungsoptimierung auseinander. So gibt es im gesamten Dokument keinen Hinweis darauf, dass die Kraftstoffförderung anders als im der D3 zugrundeliegenden Stand der Technik stattfände. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass in den Ausführungsbeispielen der D3 ebenfalls im Schwalltopf angesaugt wird, wie in Spalte 1, Zeilen 14 bis 16 des Dokuments D3 beschrieben. Die Kammer sieht in der von der Beschwerdeführerin genannten Passage, Spalte 4, Zeilen 1 ff., dazu keinen Widerspruch, da auch der Schwalltopf in Verbindung mit dem Kraftstoffbehälter steht. Da bei Betrieb der Pumpe aus dem Kraftstoffbehälter ständig Kraftstoff in den Schwalltopf nachläuft, saugt die Pumpe natürlich auch Kraftstoff aus dem Kraftstoffbehälter an.
2.6 Daher sieht die Kammer das Merkmal, dass ein Ansauganschluss der Kraftstoffpumpe mit dem Ausperlbehälter verbunden ist, in Dokument D3 als offenbart an.
2.7 Somit offenbart D3 sämtliche Merkmale des Anspruchs 1.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner G. Pricolo