Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.06 / 2013
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.09.2013 – T 1352/09
Technische Beschwerdekammer 3.5.06 · ECLI:EP:BA:2013:T135209.20130904
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1352/09 - 3.5.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.06 vom 4. September 2013 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Siemens Aktiengesellschaft Wittelsbacherplatz 2 D-80333 München (DE) Vertreter:
Siemens AG Postfach 22 16 34 D-80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Februar 2009 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0609273.1 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. Sekretaruk M. Müller A. Teale
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 16. Februar 2009, die europäische Patentanmeldung 06009273.1 zurückzuweisen aus Mangel an Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit, Artikel 54 und 56 EPC 1973, gegenüber dem Dokument D1:
Wollschlaeger M. et al., "Integration of Fieldbus Systems into On-line Asset Management Solutions based on Fieldbus Profile Descriptions", Proc. 4th IEEE Int. Workshop on Factory Communication Systems, Seiten 89-96, IEEE Press, 2002. II. Die Beschwerde wurde am 3. April 2009 eingelegt und am selben Tag wurde die Beschwerdegebühr entrichtet. Eine Beschwerdebegründung ging am 9. Juni 2009 ein. Es wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage eines mit der Beschwerdebegründung eingereichten, geänderten Anspruchs 1 und der ursprünglichen Ansprüche 2-10 zu erteilen.
III. Mit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung führte die Kammer ein weiteres Dokument aus dem Recherchenbericht ein, nämlich:
D3:
Augustin M. et al., "Electronic Device Description Language - Basis für eine einheitliche und plattformunabhängige Gerätebedienung", Engineering, Jahrgang 41, Heft 10, Seiten 24-28 und 30-32, Oldenbourg Industrieverlag, 1999 und teilte der Beschwerdeführerin ihre vorläufige Meinung mit. Sie erhob verschiedene Klarheitseinwände und betonte dabei insbesondere, dass der Begriff der "Instanziierung" und der Instanziierungszeitpunkt nicht eindeutig seien. Im folgenden ging sie dann von der Annahme aus, dass sich die "Instanziierung eines Programmcodeobjektes" auf den Ausführungszeitpunkt des Programms beziehe. Weiter bemängelte die Kammer, dass nicht klar aus der Beschreibung hervorgehe, weshalb "Beschreibungsobjekte" erfindungsgemäß erst bei "Instanziierung ... angelegt" würden. Hinsichtlich erfinderischer Tätigkeit kam die Kammer dann zum vorläufigen Ergebnis, dass der beanspruchte Gegenstand sowohl gegenüber dem in der Anmeldung selbst diskutierten Stand der Technik als auch gegenüber D1, jeweils in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen bzw. mit D3, keine erfinderische Tätigkeit aufweise, Artikel 56 EPÜ 1973. IV.
In der am 26. Juli 2013 eingegangenen Erwiderung auf die Ladung legte die Beschwerdeführerin neue Ansprüche 1-9 gemäß Hauptantrag und 1-7 gemäß Hilfsantrag vor und beantragte die Erteilung eines Patents auf dieser Grundlage. Die weiteren Unterlagen sind die folgenden:
Beschreibung, Seiten 2 eingegangen mit der Beschwerdebegründung 2a, 5, 6 eingegangen am 26. Juli 2013 1, 3, 4, 7-10 wie ursprünglich eingereicht Abbildung Nr. 1/1 wie ursprünglich eingereicht Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Anmelderin an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, und es wurde eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
V. Der mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Anspruch 1 lautet wie folgt:
"Verfahren zum Betrieb eines Automatisierungsgerätes (14, 16), welches im Betrieb als Automatisierungslösung (32) für einen technischen Prozess, nämlich einen Fertigungsprozess, ein Steuerungsprogramm ausführt, wobei die Automatisierungslösung (32) zumindest ein Programmcodeobjekt (34) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass mit einer Instanziierung eines Programmcodeobjektes (34) der Automatisierungslösung auf dem Automatisierungsgerät (14, 16) ein zu einem Typ des jeweiligen Programmcodeobjektes (34) passendes Beschreibungsobjekt (36) angelegt und eine das jeweilige Beschreibungsobjekt (36) referenzierende Beschreibungsobjektreferenz (40) in dem Programmcodeobjekt (34) hinterlegt wird." Anspruch 1 gemäß Hauptantrag entspricht dem eben genannten Anspruch 1, dem am Ende das folgende Merkmal hinzugefügt wurde:
"... und dass das Programmcodeobjekt (34) zur Wiedergabe von im jeweiligen referenzierenden Beschreibungsobjekt (36) vorgehaltenen Informationen auf das Beschreibungsobjekt anhand der Beschreibungsobjektreferenz zugreift." Darüber hinaus wurde Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag am Ende um die folgenden Merkmale ergänzt:
"dass dem Automatisierungsgerät (14, 16) zumindest eine Visualisierungseinrichtung zugeordnet ist und mit der Instanziierung eines Programmcodeobjektes (34) auf dem Automatisierungsgerät (14, 16) eine das jeweilige Programmcodeobjekt (34) referenzierende Programmcodeobjektreferenz (42) auf der Visualierungseinrichtung angelegt wird und dass die Visualisierungseinrichtung (18) zur Widergabe von in einem Beschreibungsobjekt (36) vorgehaltenen Informationen zunächst anhand der Programmcodeobjektreferenz (42) auf das jeweilige Programmcodeobjekt (34) und danach über die mit dem Programmcodeobjekt (34) assoziierte Beschreibungsobjektreferenz (40) auf das Beschreibungsobjekt zugreift."
VI. Die mündliche Verhandlung fand wie vorgesehen am 24. September 2013 und, wie angekündigt, in Abwesenheit der Beschwerdeführerin statt. Am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.
Entscheidungsgründe§
Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung 1. Nach Artikel 15 (3) VOBK ist die Kammer nicht verpflichtet, einen Verfahrensschritt einschließlich ihrer Entscheidung aufzuschieben, nur weil ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend ist; dieser kann dann so behandelt werden, als stütze er sich lediglich auf sein schriftliches Vorbringen. Die Beschwerdeführerin hat sich dafür entschieden, an der ordnungsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen. Die folgende Entscheidung stützt sich auf im Ladungszusatz vorgebrachte Gründe unter Berücksichtigung der schriftlichen Eingabe der Beschwerdeführerin. Die Erfindung 2. Die Erfindung bezieht sich gemäß Anspruch 1 auf ein Verfahren zum Betrieb eines Automatisierungsgeräts, das "als Automatisierungslösung für einen technischen Prozess, nämlich einen Fertigungsprozess" ein Steuerungsprogramm ausführt (siehe Anspruch 1). Die Anmeldung offenbart, dass das Automatisierungsgerät selbst "in an sich bekannter Weise" für diese Anwendung "geeignet und vorgesehen" sei (ursprüngliche Beschreibung, Seite 1, 1. Absatz). Die Anmeldung bezieht sich weiter auf ein sogenanntes "Asset-Management", das die Komponenten eines solchen Systems - sowohl solche der "automatisierungstechnischen Anlage" als auch solche des zugrunde liegenden "technologischen Prozesses" (Seite 1, 3. Absatz) - überwacht, und offenbart, dass zu diesem Zweck Daten zur "Beschreibung der überwachten Komponenten" benötigt würden (Seite 2, Zeilen 1-3).
2.1 Als Beispiel für solche Beschreibungsdaten werden unter anderem Textbausteine offenbart (Seite 2, Zeilen 11-14), die bisher "aufwendig in das Automatisierungsprogramm einzuarbeiten waren" (Seite 2, Zeilen 18-23). Dieses Vorgehen, so die Anmeldung, erschwere die "Verwendung sprachabhängiger Texte" und bedinge einen hohen Pflegeund Änderungsaufwand (loc. cit.). Zudem führe es zu einer ungünstigen Ressourennutzung auf dem Automatisierungsgerät, da der durch die Beschreibungsdaten belegte Speicher nicht mehr den Programmcodeobjekten zur Verfügung stehe (Seite 5, 3. Absatz).
2.2 Als Lösung schlägt die Anmeldung vor, die Beschreibungsdaten nicht im Programm vorzuhalten, sondern in "Beschreibungsobjekte" auszulagern, während in den Programmcodeobjekten entsprechende "Beschreibungsobjektreferenzen" hinterlegt werden (Seite 2, letzter Absatz bis Seite 3, erster Absatz). Die Daten selbst würden bevorzugt im so genannten "Electronic Device Description" (EDD) Format dargestellt (Seite 9, Zeilen 5-6 und 29).
Anspruchsgemäß wird ein zu einem Programmcodeobjekt "passendes" Beschreibungsobjekt "mit ... Instanziierung [des] Programmcodeobjektes ... der Automatisierungslösung auf dem Automatisierungsgerät ... angelegt".
2.3 Die Beschreibung offenbart als bevorzugte Ausführungsform der Erfindung, dass das Programmcodeobjekt ein "CFC-Funktionsbaustein" sein solle, "so dass die Erfindung im Zusammenhang einer graphischen Projektierung und Inbetriebsetzung der Automatisierungsfunktionen einsetzbar" sei (Seite 4, 2. Absatz). Die Beschreibung offenbart weiter, dass ein Programmcodeobjekt "beim Erstellen der Automatisierungslösung ... durch eine Instanziierung eines korrespondieren Programmobjekttyps der jeweiligen Automatisierungslösung ... zugeordnet" werde (Seite 7, letzte Zeile bis Seite 8, Zeile 4).
3. Die Anmeldung bezieht sich auf ein erklärtermaßen bekanntes Szenario. Insbesondere werden das Automatisierungsgerät, das "Asset-Management", und die Notwendigkeit von Beschreibungsdaten als bekannt dargestellt.
3.1 Typische Programme jeglicher Art enthalten Textbausteine, die sich an die Benutzer richten, zum Beispiel in Menüs, in Fehler- oder Hilfetexten. Die Kammer hält es für offensichtlich, dass Benutzer diese Texte in ihrer jeweils bevorzugten Sprache lesen möchten, da ihnen so die Verwendung eines Softwareprodukts erleichtert oder sogar erst ermöglicht wird. Somit muss der in der Beschreibung genannte Wunsch nach "Verwendung sprachabhängiger Texte" nach der Auffassung der Kammer als grundsätzlich bekannt gelten.
3.2 Für den Fachmann ist es darüber hinaus nach Auffassung der Kammer schon mit grundlegenden Programmierkenntnissen offensichtlich, dass solche Texte - unabhängig davon, in welcher Sprache sie abgefasst sind - in aller Regel die Struktur und Funktionalität des Programms nicht beeinflussen, so dass also Texte ohne wesentliche Änderungen im Programmcode ausgetauscht werden können. Gleichzeitig ist es für den Fachmann unmittelbar erkenntlich, dass in den Programmcode eingebettete Texte die Lesbarkeit und die Wartbarkeit des Programmcodes erschweren, insbesondere dann, wenn es sich um längere Texte handelt.
3.3 Das Dokument D3 bestätigt diese Ansicht der Kammer. Am Beispiel der in der Anmeldung erwähnten Electronic Device Description EDD wird zum einen dargelegt, dass "Texte direkt in der EDD hinterlegt werden" können, mit dem "Nachteil ..., dass bei langen Texten die EDD unübersichtlich wird", und zum anderen, dass "Texte in einem sogenannten Dictionary hinterlegt" und im Programmcode durch eine geeignete Referenz ersetzt werden können (vgl. D3, Seite 27, Abbildung 2 und rechte Spalte, 2. Absatz).
3.4 Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht geltend, dass die Trennung von Texten und Programmcode erfindungsgemäß in anderer Weise erfolge als gemäß D3. Welchen Unterschied die Beschwerdeführerin dabei im Einzelnen sieht, kann an dieser Stelle offen bleiben, denn jedenfalls bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass gemäß der D3 eine "'Auslagerung' von Texten aus einer Quelltextdatei" erfolgt, um den Quelltext übersichtlicher zu gestalten (vgl. Seite 4, 1. Absatz). Ebenfalls kann unberücksichtigt bleiben, dass die Kammer, wie im Ladungszusatz ausgeführt (Punkt 12.5), eine solche Auslagerung im Allgemeinen für naheliegend und im übrigen für fachübliche Praxis hält.
3.5 Für die Kammer ergibt sich jedoch aus dem Vorstehenden, dass sich eine erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes nicht schon aus der Idee ergibt, "Beschreibungsdaten" in irgendeiner Weise vom Programmcode zu trennen, sondern bestenfalls daraus, in welcher Weise diese Wirkung erzielt wird. In diesem Sinne sind Anspruchsmerkmale, die sich auf diese Wirkung beziehen, von zentraler Bedeutung für die Erfindung.
Klarheit 4. Die Ansprüche beziehen sich auf ein Programmcodeobjekt und ein Beschreibungsobjekt. Aus diesen Begriffen geht nach Ansicht der Kammer nicht eindeutig hervor, ob sie "Objekte" im Sinne der objektorientierten Programmierung bezeichnen oder, allgemeiner, nur um Komponenten des Software-Systems, die nur umgangssprachlich als "Objekte" bezeichnet werden.
5. Die Ansprüche verlangen weiter, dass ein passendes Beschreibungsobjekt "mit Instanziierung eines Programmcodeobjektes" angelegt wird. Die Kammer ist der Ansicht, dass aus dieser Formulierung weder die Art noch der Zeitpunkt der Instanziierung deutlich hervorgeht.
5.1 In der objektorientierten Programmierung bezeichnet man mit "Instanziierung" in der Regel die Erzeugung eines Objektes einer bestimmten Klasse zur Laufzeit eines Programms. Ein Objekt ist dabei eine Datenstruktur, in der neben Objekteigenschaften (Werte, "Attribute") auch das Objektverhalten (Prozeduren, "Methoden") definiert und zusammengefasst ist. In dieser Hinsicht ist nach Ansicht der Kammer ein "Objekt" im Sinne der objektorientierten Programmierung auch immer ein "Programmcodeobjekt". Zudem bezieht sich Anspruch 1 auf ein "Verfahren zum Betrieb eines Automatisierungsgerätes, welches im Betrieb als Automatisierungslösung ... ein Steuerungsprogramm ausführt" und führt das "Programmcodeobjekt" als ein Teil dieser Automatisierungslösung ein. Aus dieser Perspektive scheint sich Anspruch 1 auf ein Verfahren zu beziehen, dass ein Beschreibungsobjekt im Betrieb, also zur Laufzeit der Automatisierungslösung erzeugt wird.
Diese Auslegung wurde im Ladungszusatz (Punkt 9) für die weitere Analyse zugrunde gelegt.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass sich das erfindungsgemäße Verfahren nicht auf die Laufzeit, sondern vielmehr auf die Programmierung der Automatisierungslösung beziehe (Schreiben vom 24. Juli 2013, Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, erster Absatz). Die intendierte Art der Programmierung sei mit sogenannten "Visual-Sprachen" vergleichbar. Dabei würden Programmbausteine - wie etwa CFC-Funktionsbausteine - aus einer "Bausteinbibliothek" ausgewählt, mittels einer graphischen Benutzeroberfläche in einem dort dargestellten Plan platziert" und dort "ausprogrammiert". Bei der beanspruchten "Instanziierung" handele es sich um das Einfügen eines Programmbausteins in den graphischen Plan einer Automatisierungslösung.
5.3 Die Kammer räumt ein, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin in sich schlüssig ist, merkt aber an, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführt, ob, wie und wo die ursprüngliche Beschreibung diese Darstellung offenbart. Die Beschwerdeführerin wiederum scheint einzuräumen, dass der Anspruchswortlaut durch Bezug auf den "Betrieb des Automatisierungsgerätes" irreführend sein könnte, wenn sie formuliert: "besser hätte hier wohl ursprünglich formuliert 'bei einer Programmierung des Automatisierungsgerätes'" (Seite 4, 4. Absatz). Die Änderungen am Anspruchswortlaut jedoch richten sich nicht auf eine Klarstellung der Begriffe, denen die Kammer im Ladungszusatz eine andere Bedeutung als die Beschwerdeführerin zuschreibt und sind insgesamt nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin favorisierte Auslegung der Ansprüche zu stützen, geschweige denn eindeutig zu etablieren (siehe obigen Punkt V); insbesondere der Bezug auf eine "Visualisierungseinrichtung" im Hilfsantrag ist für eine Abgrenzung zwischen dem Zeitpunkt der Programmierung und der Ausführung eines Programms unzureichend.
5.4 Die Kammer kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut von Anspruch 1 beider Anträge in wesentlichen Punkten mehrdeutig ist, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Art der Programmcodeobjekte sowie Art und Zeitpunkt ihrer Instanziierung. Diese Merkmale sind, wie oben ausgeführt, für die Erfindung von zentraler Bedeutung (vgl. Punkt 3).
5.5 Die Kammer merkt an, dass dieser Mangel schon im mit der Beschwerdeführerin vorgelegten Anspruch 1 bestand und sie diesen Umstand im Ladungszusatz zum Ausdruck gebracht hat. Es mag aus diesem Grunde scheinen, dass die Kammer die neuen Anträge wegen der gebotenen Verfahrensökonomie und unter Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 13 (1) RPBA nicht hätte zulassen müssen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben.
5.6 Abschließend kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass Anspruch 1 beider Anträge unklar ist, Artikel 84 EPÜ 1973. Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Counillon W. Sekretaruk