Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2013
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.06.2013 – T 1568/11
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2013:T156811.20130626
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1568/11 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 26. Juni 2013 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Munding, Stefan Weitmarer Str. 34 D-44795 Bochum (DE) Vertreter:
Isfort, Olaf Schneiders & Behrendt Huestraße 23 D-44787 Bochum (DE) Beschwerdegegner:
(Einsprechender) Sahlin Gjutteknik AB DanvikCenter 32 S-131 30 Nacka (SE) Vertreter:
Nilsson, Lars Awapatent AB Studiegången 3 Box 665 S-831 40 Östersund Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
U. Krause Y. Jest E. Kossonakou (SE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. Mai 2011 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1771265 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Der Patentinhaber (Beschwerdeführer) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 1 771 265 zu widerrufen, Beschwerde eingelegt.
II. Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer mit, dass das betroffene europäische Patent in allen benannten Mitgliedstaaten erloschen sei.
III. Nachdem diese Information dem europäischen Patentregister nicht zu entnehmen war, forderte die Kammer mit Mitteilung vom 20. März 2013 gemäß Regel 84(1) EPÜ und 100(1) EPÜ den Beschwerdeführer auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung dies zu bestätigen und kundzutun, ob er eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantrage.
IV. Die Parteien haben auf diese Mitteilung der Kammer nicht reagiert.
Entscheidungsgründe§
1. Obwohl der Beschwerdeführer seine Eingabe über das Erlöschen des betroffenen europäischen Patents in allen benannten Mitgliedstaaten nicht bestätigt hat, sieht die Kammer im Hinblick auf die Tatsache, dass das Erlöschen von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wurde, keinen vertretbaren Grund, an der Richtigkeit der Eingabe zu zweifeln.
2. Nachdem der Beschwerdeführer auf den Bescheid der Kammer vom 20. März 2013 innerhalb der vorgeschriebenen 2Monatsfrist die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Regel 86(1) in Verbindung mit Regel 100(1) EPÜ nicht beantragt hat, steht einer Einstellung des Verfahrens nichts im Wege (vgl. T 329/88 vom 22.6.1993; T 598/98; T 289/06 vom 17.12.2007; T 1133/12 vom 07.06.2013). Das Beschwerdeverfahren ist somit beendet.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Spira U. Krause