Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2013

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.06.2013 – T 1980/12

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2013:T198012.20130610

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Aktenzeichen: T 1980/12 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 10. Juni 2013 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) HILTI Aktiengesellschaft Feldkircherstrasse 100 Postfach 333 LI-9494 Schaan (LI) Vertreter:

Wildi, Roland Hilti Aktiengesellschaft Corporate Intellectual Property Feldkircherstrasse 100 Postfach 333 LI-9494 Schaan (LI) Beschwerdegegnerin I:

(Einsprechende I) CHEMOFAST Anchoring GmbH Hans-Martin-Schleyer-Str. 23 D-47877 Willich (DE) Vertreter:

Bonsmann, Joachim Bernhard Bonsmann & Bonsmann Patentanwälte Kaldenkirchener Strasse 35 a D-41063 Mönchengladbach (DE) Beschwerdegegnerin II:

(Einsprechende II) Adolf Würth GmbH & Co. KG Reinhold-Würth-Strasse 12-17 D-74653 Künzelsau (DE) Vertreter:

Dilg, Haeusler, Schindelmann Patentanwaltsgesellschaft mbH Leonrodstrasse 58 D-80636 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Juli 2012 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1036599 aufgrund der Artikel 101(2) und 101(3)(b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

H. Meinders H.-P. Felgenhauer E. Kossonakou

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Juli 2012 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1 036 599 widerrufen worden ist. Mit Schreiben vom 10. September 2012 legte die Patentinhaberin unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.

Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

III. In Antwort auf das Schreiben der Geschäftsstelle hat die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) mit Eingabe vom 5. Februar 2013 den in der Beschwerdeschrift vom 10. September 2012 gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Eine weitere Erwiderung der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Geschäftsstelle ist nicht zur Akte gelangt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift vom 10. September 2012 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall H. Meinders