Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2013

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.04.2013 – T 1704/11

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2013:T170411.20130416

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Aktenzeichen: T 1704/11 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 16. April 2013 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) HÄNEL GMBH & CO.KG Kocherwaldstrasse 25 D-74177 Bad Friedrichshall (DE) Vertreter:

Seidel, Marcus Flügel Preissner Kastel Schober Patentanwälte POB 31 02 03 D-80102 München (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Bellheimer Metallwerk GmbH Kardex Platz D-76756 Bellheim (DE) Vertreter:

Grunecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser Leopoldstrasse 4 D-80802 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. Juni 2011 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1813556 aufgrund des Artikels 101(2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

H. Meinders K. Poalas I. Beckedorf

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 1 813 556 Beschwerde eingelegt.

II. Gemäß der der Kammer vorliegenden Information ist das Patent mittlerweile in allen benannten Vertragsstaaten erloschen. Durch eine Mittelung der Kammer vom 25. Januar 2013 wurden die Parteien hierüber informiert und auf Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ hingewiesen, nach der ein Beschwerdeverfahren trotz des Erlöschens des Patents fortgesetzt werden kann, wenn die Einsprechende dies binnen einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung beantragt.

III. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat mit ihrem Schreiben vom 18. Februar 2013 durch Vorlage einer Kopie des Registerauszugs des europäischen Patents Nr. 1 813 566 das Erlöschen des Patents in allen benannten Vertragstaaten bestätigt.

IV. Die Einsprechende hat innerhalb der in der o.g. Mitteilung gesetzten Frist von zwei Monaten keinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gestellt.

Entscheidungsgründe§

1. Ist ein Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen, ist ein Einspruchsverfahren und damit auch ein etwa nachfolgendes Beschwerdeverfahren (siehe z.B. T 949/09, Gründe Nr. 3) einzustellen und kann gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ nur fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende dies fristgerecht beantragt.

2. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, ist das Beschwerdeverfahren durch Entscheidung der Kammer einzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall H. Meinders