Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2013

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.04.2013 – T 1133/12

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2013:T113312.20130408

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Aktenzeichen: T 1133/12 - 3.2.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 8. April 2013 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Human Med AG Wilhelm-Hennemann-Str. 09 D-19061 Schwerin (DE) Vertreter:

Gulde Hengelhaupt Ziebig & Schneider Patentanwälte - Rechtsanwälte Wallstraße 58/59 D-10179 Berlin (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) ERBE Elektromedizin GmbH Waldhörnlestraße 17 D-72072 Tübingen (DE) Vertreter:

Bohnenberger, Johannes Meissner, Bolte & Partner GbR Postfach 86 06 24 D-81633 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. März 2012 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1740106 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. L. P. Weber M. Stern C. Vallet

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 1 740 106 Beschwerde eingelegt.

II. Am 25. September 2012 teilte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) den Verzicht auf das erteilte Patent schriftlich mit.

III. Aus dem "Online European Patent Register" geht hervor, dass das Patent für die Vertragsstaaten GB und IT am 15. April 2012 und für die Vertragsstaaten DE und FR am 30. April 2012 erloschen ist.

IV. In der Mitteilung vom 30. November 2012 forderte die Kammer gemäß Regel 84(1) und 100(1) EPÜ die Beschwerdeführerin auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kundzutun, ob sie eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantrage.

V. Die Beschwerdeführerin teilte in ihrem Schreiben vom 8. März 2013 mit, dass kein Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gestellt werde.

Entscheidungsgründe§

1. Nach dem von der Kammer konstatierten Erlöschen des erteilten europäischen Patents in allen benannten Vertragsstaaten wird das Verfahren gemäß Regel 84(1) in Verbindung mit Regel 100(1) EPÜ nicht fortgesetzt und ist somit beendet (vgl. T 762/89).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren ist beendet. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Hampe P.L.P. Weber