Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2013
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.02.2013 – T 1137/10
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2013:T113710.20130228
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1137/10 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 28. Februar 2013 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Westfalia-Automotive GmbH Am Sandberg 45 D-33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) Vertreter:
Bregenzer, Michael Patentanwälte Magenbauer & Kollegen Plochinger Strasse 109 D-73730 Esslingen (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Scambia Holdings Cyprus Limited 17 Gr. Xenopoulou Street CY-3106 Limassol (CY) Vertreter:
Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte Uhlandstrasse 14c D-70182 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1637364 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 10. März 2010.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
G. Pricolo Y. Lemblé P. Guntz
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der am 10. März 2010 zur Post gegebenen Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts wurde entschieden, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.
II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen diese Entscheidung am 19. Mai 2010 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr bezahlt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 hat sie die Beschwerdebegründung eingereicht. Sie beantragt, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
III. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 gab der Vertreter der Patentinhaberin folgende Erklärung ab: "Die Patentinhaberin ist mit der Fassung, in der das oben genannte Patent aufrechterhalten wurde, nicht einverstanden und beantragt daher den Widerruf desselben."
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Beschwerdegegnerin erklärt, dass sie mit der Fassung, in der das Patent von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten worden ist, nicht einverstanden ist und beantragt den Widerruf ihres Patents. Somit liegt keine im Sinne von Artikel 113 (2) EPÜ 1973 vorgelegte oder gebilligte Fassung des Streitpatents mehr vor, die die Beschwerdekammer ihrer Entscheidung zugrunde legen könnte. Daher ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin, das Patent zu widerrufen, stattzugeben (vgl. Entscheidung T 73/84, ABl. EPA 1985, 241).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner G. Pricolo