Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2013
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 31.01.2013 – T 2406/12
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2013:T240612.20130131
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2406/12 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 31. Januar 2013 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Bayer MaterialScience AG 51368 Leverkusen (DE) Vertreter:
von Kreisler Selting Werner Deichmannhaus am Dom Bahnhofsvorplatz 1 50667 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
M. Poock P. Lanz M. J. Vogel Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. Juni 2012 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 09753634.6 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
Die Beschwerdeführerin hat am 5. September 2012 gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 27. Juni 2012 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Eine Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen. Mit am 8. November 2012 eingegangenen Schreiben vom selben Tage, bittet die Beschwerdeführerin um Rückerstattung der Beschwerdegebühr, da keine Beschwerdebegründung eingereicht worden sei.
Entscheidungsgründe§
1. Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist nach Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist von vier Monaten nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ begründet worden ist.
2. Auch der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Nach Regel 103 (1) b) EPÜ wird eine Beschwerdegebühr zurückgezahlt, wenn die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird. Im vorliegenden Fall fehlt es zwar an einer Beschwerdebegründung, jedoch hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht zurückgenommen.
Selbst wenn das Schreiben vom 8. November 2012 als Zurücknahme der Beschwerde gewertet würde, führte dies nicht zu der beantragten Rückerstattung der Beschwerdegebühr, weil es nicht vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist. Denn nach der Zustellungsfiktion der Regel 126 (2) EPÜ gilt die angefochtene Entscheidung vom 27. Juni 2012 als am 7. Juli 2012 zugestellt. Dies gilt auch, obwohl der 7. Juli 2012 ein Samstag gewesen ist, an dem das EPA nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet war (vgl. Regel 134 (1) EPÜ). Denn Regel 126 (2) EPÜ gilt nur für die Bestimmung des Fristbeginns, während Regel 134 (1) EPÜ nur für den Fristablauf Anwendung findet (vgl. Singer/Stauder, Europäisches Patentübereinkommen, 6. Aufl. 2013, Art. 119 Rdnr. 12). Um die Frist der Regel 103 (1) b) EPÜ zu wahren hätte die Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, d.h. bis spätestens Mittwoch, 7. November 2012 zurückgenommen werden müssen. Das ist nicht der Fall gewesen. Das Schreiben vom 8. November 2012 war verspätet.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Zurückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
K. Boelicke M. Poock