Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.04 / 2013

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.01.2013 – T 2162/12

Technische Beschwerdekammer 3.3.04 · ECLI:EP:BA:2013:T216212.20130121

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 2162/12 - 3.3.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.04 vom 21. Januar 2013 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) TheraMAB LLC 8 str. 1 Nauchny Proezd Moscow 117246 (RU) Vertreter:

Jungblut, Bernhard Jakob Jungblut & Seuss Patentanwälte Max-Dohrn-Strasse 10 10589 Berlin (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. März 2012 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 03717153.5 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. Rennie-Smith R. Morawetz B. Claes

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 16. März 2012 mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 03717153.5 zurückgewiesen wurde.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin mit Schreiben vom 29. Mai 2012, eingegangen am selben Tag, unter gleichzeitiger Entrichtung der erforderlichen Gebühr, Beschwerde eingelegt.

III. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

IV. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungsnahme gesetzt.

V. Die Beschwerdeführerin hat sich zu dem Schreiben der Geschäftsstelle nicht geäußert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2012 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ, Satz 3 eingegangen ist, ist die Beschwerde gemäß Regel 101(1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

P. Cremona C. Rennie-Smith