Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2012

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.12.2012 – T 1636/10

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2012:T163610.20121204

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 1636/10 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 4. Dezember 2012 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Muhr und Bender KG In den Schlachtwiesen 4 D-57439 Attendorn (DE) Vertreter:

Neumann Ernst Dieter Neumann Müller Oberwalleney & Partner Patentanwälte Overstolzenstrasse 2a D-50677 Köln (DE) Beschwerdegegnerin:

(Einsprechende) Christian Bauer GmbH & Co. Schorndorfer Strasse 49 D-73642 Welzheim (DE) Vertreter:

Jooß, Martin BRP Renaud & Partner Rechtsanwälte Notare Patentanwälte Königstrasse 28 D-70173 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. Juni 2010 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1586788 aufgrund des Artikels 101(3)(b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

T. Kriner P. Acton U. Tronser

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat gegen die am 4. Juni 2010 zur Post gegebene Entscheidung über den Widerruf des Europäischen Patents Nr. EP 1 586 788 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr am 30. Juli 2010 Beschwerde eingereicht. Die Beschwerdebegründung wurde am 27. September 2010 eingereicht.

II. Die Einspruchsabteilung war zu der Auffassung gekommen, dass die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass sie ein Fachmann ausführen kann.

III. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Einspruchs. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

IV. Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Axial wirksame Wellfeder aus einem geschlossenen Ringkörper mit einer zentralen x-Achse, der über dem Umfang periodisch gewellt ist, wobei die Wellenlinie zwischen einer Mehrzahl gleich großer Minima und gleich großer Maxima jeweils monoton steigend oder fallend verläuft und wobei in Minima und Maxima der Wellenlinie Anlagepunkte des Ringkörpers gegenüber achsnormalen Anlageflächen gebildet werden, dadurch gekennzeichnet, dass der Ringkörper von jedem Minimum und Maximum ausgehend in jeder Umfangsrichtung jeweils zumindest zwei aneinander anschließende Wellenlinienabschnitte aufweist, die bei zunehmender axialer Belastung einzeln nacheinander flachgedrückt werden und mit den Anlageflächen zur Anlage zu bringen sind."

V. Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Nach Auffassung der Einspruchsabteilung könne der Fachmann dem Streitpatents nicht entnehmen wie die erfindungsgemäßen zwei Wellenlinienabschnitte auszugestalten seien, damit sie bei zunehmender axialer Belastung einzeln nacheinander flachgedrückt werden. Dies sei jedoch nicht richtig, da z. Bsp. die Figur 1 des Streitpatents die Wellenlinie einer Wellenfeder zeige, mit der dieser Effekt erreicht werde. Folglich offenbare Figur 1 des Streitpatents zumindest ein funktionsfähiges Ausführungsbeispiel.

Da es gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern ausreiche, dass das Patent einen Weg zur Ausführung der Erfindung zeigt, damit die Erfindung ausreichend offenbart ist, genüge das Streitpatent sehr wohl den Erfordernissen des Artikels 83 EPÜ.

VI. Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Das Streitpatent beschreibe zwar in Figur 1 eine Ausführungsform der Erfindung. Jedoch reiche ein einziges Ausführungsbeispiel nicht grundsätzlich dafür aus, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Da die Beschreibung nicht angebe, wie die die Wellenlinienabschnitte abgrenzenden Anlagepunkte min1, min1' und max1 bzw. min2, min2' und max2 festgelegt werden sollen, könnten diese auch infinitesimal nahe aneinander liegend gewählt werden. Eine solche Wahl der Anlagepunkte würde aber zu einer Wellenlinie führen, mit der das im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebene Merkmal nicht erreicht werde. Folglich sei die Erfindung nicht über ihren gesamten Schutzumfang ausführbar, wie es z. Bsp. T 409/91 erfordere und genüge somit nicht den Erfordernissen des Artikels 83 EPÜ.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Ausreichende Offenbarung 2.1 Entsprechend der gängigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern (siehe Rechsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes, 6. Auflage, Juli 2010, II.A.3) ist eine Erfindung im Prinzip ausreichend offenbart, wenn dem Fachmann mindestens ein Weg zu ihrer Ausführung eindeutig aufgezeigt wird.

Im vorliegenden Fall ist in Figur 1 des Streitpatents die Wellenlinie einer erfindungsgemäßen Wellenfeder im Vergleich mit einer Wellenfeder aus dem Stand der Technik dargestellt. Diese Figur stellt eine Zeichnung mit den genauen Angaben der Abmessung der Feder dar, die den Fachmann in die Lage versetzt, ohne erfinderisches Zutun eine erfindungsgemäße Feder nachzubauen. Folglich offenbart das Patent mindestens einen Weg zur Ausführung der Erfindung.

2.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass es mit der Lehre des Patents vereinbar wäre, die Lage der Anlagepunkte min1, min1' und max1 bzw. min2, min2' und max2 infinitesimal nahe aneinander zu wählen. Da aber eine solche Wahl zu einer Wellenlinie führe, die das Merkmal des kennzeichnenden Teils nicht erfülle, sei die Erfindung nicht über ihren gesamten Bereich ausführbar und folglich nicht ausreichend offenbart.

Es stimmt zwar, dass das Patent nicht ausdrücklich ausschließt, die Anlagepunkte infinitesimal nahe aneinander zu positionieren. Für den Fachmann - einen Maschinenbauer -, der das Patent mit der Bereitschaft auslegt, die erfindungsgemäße Wellenfeder funktionsfähig auszugestalten, ist es jedoch offensichtlich, dass unter den im Anspruch 1 angegebenen Abschnitten konkrete, messbare Bereiche zu verstehen sind und nicht in Anlehnung an die Infinitesimalrechnung theoretische verschwindend kleine Abschnitte, mit denen die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 nicht zu erreichen sind. Vielmehr würde er nur solche Wellenlinienabschnitte vorsehen, die bei zunehmender axialer Belastung einzeln nacheinander flachgedrückt werden und mit den Anlageflächen zur Anlage kommen können. Ausgehend vom Beispiel nach Figur 1 und unter Berücksichtigung der übrigen Beschreibung ist der Fachmann aufgrund seines Fachwissens somit ohne weiteres in der Lage, die erfindungsgemäße Wellenfeder über einen sinnvollen, funktionsfähigen Bereich auszuführen.

Folglich genügt das Streitpatent den Erfordernissen des Artikels 83 EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

V. Commare T. Kriner