Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2012
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 03.12.2012 – T 1208/10
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2012:T120810.20121203
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1208/10 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 3. Dezember 2012 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Westfalia-Automotive GmbH Am Sandberg 45 D-33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) Vertreter:
Bregenzer, Michael Patentanwälte Magenbauer & Kollegen Plochinger Straße 109 D-73730 Esslingen (DE) Beschwerdegegnerin:
(Einsprechende) Scambia Holdings Cyprus Limited 17 Gr. Xenopoulou Street CY-3106 Limassol (CY) Vertreter:
Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte Uhlandstraße 14c D-70182 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1637363 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 25. März 2010.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
G. Pricolo H. Geuss S. Hoffmann
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der am 25. März 2010 zur Post gegebenen Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts wurde entschieden, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.
II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen diese Entscheidung am 2. Juni 2010 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr bezahlt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 hat sie die Beschwerdebegründung eingereicht. Sie beantragt, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
III. Mit Schreiben vom 12. November 2012 gab der Vertreter der Patentinhaberin folgende Erklärung ab: "Die Patentinhaberin ist mit der Fassung, in der das oben genannte Patent aufrechterhalten wurde, nicht einverstanden und beantragt daher den Widerruf desselben."
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Beschwerdegegnerin erklärt, dass sie mit der Fassung, in der das Patent von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten worden ist, nicht einverstanden ist und beantragt den Widerruf ihres Patents. Somit liegt keine im Sinne von Artikel 113 (2) EPÜ vorgelegte oder gebilligte Fassung des Streitpatents mehr vor, die die Beschwerdekammer ihrer Entscheidung zugrunde legen könnte. Daher ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin, das Patent zu widerrufen, stattzugeben (vgl. Entscheidung T 73/84, ABl. EPA 1985, 241).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner G. Pricolo