Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2012
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.11.2012 – T 1429/10
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2012:T142910.20121127
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1429/10 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 27. November 2012 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) ZF Friedrichshafen AG Graf-von-Soden-Platz 1 D-88046 Friedrichshafen (DE) Vertreter:
Ruttensperger, Bernhard Weickmann & Weickmann Patentanwälte Postfach 86 08 20 D-81635 München (DE) Beschwerdegegnerin:
(Einsprechende) LuK Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Industriestrasse 3 D-77815 Bühl (DE) Vertreter:
Klockmann, Nils Paulstrasse 22 D-69469 Weinheim Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner P. Acton U. Tronser (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. April 2010 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1514036 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat gegen die am 23. April 2010 zur Post gegebenen Entscheidung über den Widerruf des Europäischen Patents Nr. EP 1 514 036, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 2. Juli 2010 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 3. September 2010 eingegangen.
II. Die Einspruchsabteilung war zu der Auffassung gekommen, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 8 nicht neu sei gegenüber jeder der D5: DE-A-199 41 837 und D6: DE-B-129 833 39, und dass der Gegenstand des Anspruchs 8 gemäß dem damals geltenden Hilfsantrag nicht neu sei gegenüber D7: EP-B-1 298 339.
III. Die Beschwerdeführerin beantragt - die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf folgender Grundlage:
- gemäß dem in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2010 eingereichten Hilfsantrag (Hauptantrag), - hilfsweise gemäß einem der mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 eingereichten Hilfsanträge 1, 2 oder 3, - hilfsweise die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, - die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragt:
- die Beschwerde zurückzuweisen, - hilfsweise die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
IV. Anspruch 8 gemäß Hauptantrag lautet:
"Kupplungsanordnung, umfassend wenigstens eine in Richtung auf eine Widerlageranordnung (20b) zu pressbare Anpressplatte (24b, 44b) sowie eine Einrückkraftübertragungshebelanordnung (30b, 60b), welche zur Übertragung einer Einrückkraft auf die Anpressplatte (24b, 44b) beaufschlagbar ist und sich an einem Gehäuse (16b) abstützt und eine Einrückkraft in ein Einrückkraftübertragungselement (54b) oder eine Anpressplatte (24b) einleitet, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrückkraftübertragungshebelanordnung (60b) ringartig ausgebildet ist und eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung um eine Drehachse aufeinander folgenden und sich im Wesentlichen radial erstreckenden Hebelabschnitten (62b) umfasst, die in einem ringartigen Verbindungsbereich (74b) miteinander verbunden sind, wobei der Verbindungsbereich (74b) die Hebelabschnitte (62b) in ihrem radial äußeren Bereich verbindet (Merkmal A)."
Die Bezeichnung (Merkmal A) wurde von der Kammer hinzugefügt. Anspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 8 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal A durch das Merkmal ersetzt worden ist, wonach "an wenigsten einem Hebelabschnitt (62b) eine sich näherungsweise in radialer Richtung erstreckende rippenartige Ausformung (100b) ausgebildet ist."
V. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Neuheit D7 offenbare weder unmittelbar und eindeutig, dass die Hebelabschnitten in einem ringartigen Verbindungsbereich miteinender verbunden sind, noch dass der Verbindungsbereich die Hebelabschnitte in ihrem radial äußeren Bereich verbindet. Noch viel weniger offenbare D7 einen Hebelabschnitt, an dem eine rippenartige Anformung ausgebildet ist.
Folglich sei der Gegenstand des Anspruchs 8 gemäß Hauptund Hilfsantrag 1 neu. Rückerstattung der Beschwerdegebühr Die Entscheidung der Einspruchsabteilung beruhe auf einem Verfahrensfehler. Zur Begründung der fehlenden Neuheit habe sie sich nämlich auch auf den Teil der D7 berufen, der erstmals in derjenigen ihrer Prioritätsschriften offenbart wird, deren Prioritätsdatum (30. Juli 2002) nach dem Prioritätsdatum (19. Juni 2002) des angegriffenen Patents liegt, nämlich auf die Figur 5 und auf die Beschreibung Spalte 14, Zeilen 37 bis 41. Da keine der beiden Parteien diese Begründung vorhersehen konnte, hätten sie keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Dies entspräche einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und folglich einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, der die Rückerstattung der Beschwerdegebühr rechtfertige.
VI. Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Neuheit D7 zeige alle Merkmale des Anspruchs 8 gemäß Hauptantrag. Insbesondere offenbare Figur 1 dieser Entgegenhaltung in Kombination mit der Beschreibung, Spalte 8, Zeilen 40 bis 27, auch das Merkmal A und dass die Hebelabschnitte in einem ringartigen Verbindungsbereich miteinender verbunden sind. Folglich sei der Gegenstand des Anspruchs 8 gemäß Hauptantrag nicht neu.
Der Gegenstand des Anspruchs 8 gemäß Hilfsantrag 1 sei dagegen gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Hauptantrag Es ist unstrittig, dass der Teil von D7, der in dem Prioritätsdokument DE 101 48 476 vom 28. September 2001 offenbart war, Stand der Technik nach Artikel 54 (3) EPÜ für das Streitpatent ist. Dieser Teil betrifft die Figuren 1 bis 4 sowie den entsprechenden Beschreibungsteil, Spalte 1, Zeile 1 bis Spalte 14, Zeile 27. Diese Figuren und die dazugehörige Beschreibung offenbaren (siehe insbesondere Figur 1, sowie Spalte 8, Zeilen 40 bis 57):
Eine Kupplungsanordnung, umfassend wenigstens eine in Richtung auf eine Widerlageranordnung (22) zu pressbare Anpressplatte (56) sowie eine Einrückkraftübertragungshebelanordnung (60), welche zur Übertragung einer Einrückkraft auf die Anpressplatte (56) beaufschlagbar ist und sich an einem Gehäuse (24) abstützt und eine Einrückkraft in ein Einrückkraftübertragungselement oder eine Anpressplatte (56) einleitet, wobei die Einrückkraftübertragungshebelanordnung (60) ringartig ausgebildet ist und eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung um eine Drehachse aufeinander folgenden und sich im Wesentlichen radial erstreckenden Hebelabschnitten umfasst.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offenbart D7 auch, dass die Hebelabschnitte in einem ringartigen Verbindungsbereich miteinander verbunden sind, wobei der Verbindungsbereich die Hebelabschnitte in ihrem radial äußeren Bereich verbindet. Spalte 8 der D7 beschreibt nämlich in Zeilen 52 bis 57, dass die Verbindung zwischen den Übertragungshebeln durch Stegbereiche sichergestellt wird, die sich in demjenigen radialen Bereich befinden, wo die Abstützung auf andere Komponenten vorgesehen ist. Figur 1 zeigt, dass die Abstützung der Übertragungshebel (60) am Gehäuseteil (24) ausschließlich an der radial äußeren Hälfte der Übertragungshebel erfolgt, welche einen ringförmigen Bereich darstellt. Also ist der stegartige Verbindungsbereich der Hebelabschnitte der Kupplung gemäß D7 zwingend ringartig ausgebildet. Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 8 nicht neu.
3. Hilfsantrag 1 Wie auch die Beschwerdegegnerin zugestanden hat, offenbart keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine Kupplungsanordnung, bei der an wenigsten einem der Hebelabschnitte der Einrückkraftübertragungsanordnung eine sich in radialer Richtung erstreckende rippenartige Ausformung ausgebildet ist.
Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber diesen Entgegenhaltungen neu.
4. Rückerstattung der Beschwerdegebühr Regel 103 (1) a) EPÜ sieht zwei Bedingungen für die Rückerstattung der Beschwerdegebühr vor: dass der Beschwerde durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und dass die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht.
Im vorliegenden Fall werden diese Bedingungen nicht erfüllt. Zum Einen hat die Beschwerdekammer der Beschwerde nicht stattgegeben, weil sie die Entscheidung der Einspruchsabteilung zur Neuheit des Gegenstands des damals geltenden Anspruchs 8 gegenüber D7 bestätigt hat.
Zum Anderen kann die Begründung der fehlenden Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 8 gemäß dem damaligen Hilfsantrag mittels Merkmalen die in der Tat zumindest zum Teil nicht zum Stand der Technik gemäß Artikel 54 (3) EPÜ gehören (Merkmale der Figur 5 und der zugehörigen Beschreibung) höchstens als eine Fehlbeurteilung gewertet werden, nicht aber als ein Verfahrensmangel, und noch weniger als ein wesentlicher Verfahrensmangel, da der Gegenstand des Anspruchs 8 auch gegenüber dem als Stand der Technik zu betrachtenden Teil der D7 nicht neu ist.
Da also die in Regel 103 (1) a) EPÜ angegebenen Bedingungen zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht erfüllt sind, kann dem darauf gerichteten Antrag nicht stattgegeben werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen zur weiteren Prüfung auf der Grundlage des Hilfsantrags 1, eingereicht mit Schreiben vom 26. Oktober 2012. 3. Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner