Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2012
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.11.2012 – T 251/11
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2012:T025111.20121113
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0251/11 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 13. November 2012 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Kiekert Aktiengesellschaft Höseler Platz 2 D-42572 Heiligenhaus (DE) Vertreter:
Schulte & Schulte Hauptstrasse 2 D-45219 Essen (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Huf Hülsbeck & Fürst GmbH & Co. KG Steeger Strasse 17 D-42551 Velbert (DE) Vertreter:
Mentzel, Norbert Patentanwälte Dipl.-Phys. Buse Dipl.-Phys. Mentzel Dipl.-Ing. Ludewig Kleiner Werth 34 D-42275 Wuppertal (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. Dezember 2010 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1637674 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner P. Acton U. Tronser
Sachverhalt und Anträge
I. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Europäische Patent Nr. 1 637 674 wurde am 3. Dezember 2010 zur Post gegeben. Die Einspruchsabteilung war zu der Auffassung gekommen, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber der D1: DE-A-196 52 012 neu sei und gegenüber der Kombination der D1 mit der D6: US-B-6 572 159 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen diese Entscheidung, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 27. Januar 2011 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung wurde am 4. Februar 2011 eingereicht.
III. Die Beschwerdeführerin beantragt die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Europäische Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.
IV. Außer D1 und D6 wurde folgendes weitere Dokument im Beschwerdeverfahren herangezogen:
D3: DE-A-44 20 185. V. Der erteilte Anspruch 1 lautet:
"Verschluss für Klappen oder Türen von Fahrzeugen, bestehend einerseits aus einem Schloss mit einem Schlossgehäuse (10) an der Klappe bzw. Tür oder an der Karosserie des Fahrzeugs und andererseits aus einem Schließteil (11) an der Karosserie oder an der Klappe bzw. der Tür, wobei im Schlossgehäuse (10) das Schloss eine federbelastete Drehfalle (20) mit mindestens einer Rast (23, 24) schwenkbar gelagert (21) ist, die Drehfalle (20) beim Schließen der Klappe bzw. Tür den Schließteil (11) erfasst (22), und im Schlossgehäuse (20) eine federbelastete Klinke (30) gelagert ist, die im Schließzustand die Rast (23, 24) hintergreift und dadurch den Eingriff des Schließteils (11) mit der Drehfalle (20) sichert, und zum Öffnen der Klappe bzw. Tür die Klinke (30) manuell und/oder motorisch aus der Rast (23, 24) der Drehfalle (20) aushebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Drehfalle (20) und dem Schlossgehäuse (10) ein einseitig wirkendes Dämpfungsglied (40) geschaltet ist, wodurch die Öffnungsbewegung der Drehfalle (20) verlangsamt wird."
VI. Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdeführerin folgendes vorgetragen:
D3 offenbare einen Verschluss mit allen Merkmalen des Anspruchs 1. Insbesondere beschreibe der letzte Absatz der Beschreibung sowie der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 ein Dämpfungsglied, bei dem die Dämpfung beim Schließvorgang erst unmittelbar vor dem Erreichen der Schließstellung eintritt, so dass wie beim Patentgegenstand ein einseitig wirkendes Dämpfungsglied vorliege. Folglich sei der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber D3 nicht neu.
Falls dieser Auffassung nicht gefolgt werde, unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 vom Verschluss gemäß D3 allenfalls dadurch, dass das Dämpfungsglied einseitig wirke. Durch dieses Merkmal werde die Aufgabe gelöst, bei der Öffnung der Tür eine Dämpfung zu erzielen, ohne dabei die Bewegung der Tür unnötig zu beeinträchtigen.
D6 offenbare eine Türklinke, die in Analogie zur Drehfalle des beanspruchten Verschlusses ausschließlich in einer Bewegungsrichtung eine Dämpfung benötige, und bei der dafür ein einseitig wirkendes Dämpfungsteil eingesetzt werde. Diese Entgegenhaltung rege den Fachmann dazu an, ein einseitig wirkendes Dämpfungsteil im Verschluss gemäß D3 vorzusehen, um die gestellte Aufgabe zu lösen. Folglich beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
VII. Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdegegnerin folgendes vorgebracht:
D3 offenbare zwar einen gattungsgemäßen Verschluss mit einem zwischen Drehfalle und Schlossgehäuse wirkenden Dämpfungsglied, das die Öffnungsbewegung verlangsamt. Jedoch offenbare sie nicht, dass dieses Dämpfungsglied einseitig wirksam sei. Selbst wenn die Dämpfung erst unmittelbar vor dem Erreichen der Schließposition einsetze, wirke das in D3 eingesetzte Dämpfungsglied in beiden Bewegungsrichtungen und könne somit nicht als einseitig wirkendes Dämpfungsglied betrachtet werden.
Folglich sei der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber D3 neu. Von dem Verschluss gemäß D3 ausgehend, liege die vom Gegenstand des Anspruchs 1 zu lösende Aufgabe darin, eine Beeinträchtigung der Bewegung der Tür durch das Dämpfungsglied zu reduzieren. Die Vorrichtung gemäß D6 betreffe die Dämpfung einer Türklinke, und nicht einer Drehfalle. Da diese Elemente grundsätzlich unterschiedliche Funktionen hätten und unterschiedliche Aufgaben lösten, könne D6 den Fachmann nicht dazu anregen ein einseitig wirkendes Dämpfungsteil im Verschluss gemäß D3 vorzusehen. Folglich beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Neuheit und erfinderische Tätigkeit 2.1 D3 offenbart unstrittig einen Verschluss für Klappen oder Türen von Fahrzeugen, bestehend einerseits aus einem Schloss mit einem Schlossgehäuse (1) an der Klappe bzw. Tür oder an der Karosserie des Fahrzeugs und andererseits aus einem Schließteil (5) an der Karosserie oder an der Klappe bzw. der Tür, wobei im Schlossgehäuse (1) eine federbelastete Drehfalle (3) mit mindestens einer Rast schwenkbar gelagert ist, die Drehfalle (3) beim Schließen der Klappe bzw. Tür den Schließteil (5) erfasst, und im Schlossgehäuse (1) eine federbelastete Klinke (9) gelagert ist, die im Schließzustand die Rast hintergreift und dadurch den Eingriff des Schließteils (5) mit der Drehfalle (3) sichert, und zum Öffnen der Klappe bzw. Tür die Klinke (9) manuell aus der Rast der Drehfalle (3) aushebbar ist, wobei zwischen der Drehfalle (3) und dem Schlossgehäuse (1) ein Dämpfungsglied (13) geschaltet ist, wodurch die Öffnungsbewegung der Drehfalle (3) verlangsamt wird.
2.2 D3 beschreibt zwar, im letzten Absatz der Beschreibung und im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1, dass beim Schließvorgang erst unmittelbar vor dem Erreichen der Schließstellung die Reibbremse wirksam wird. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass beim Schließvorgang überhaupt keine Dämpfung erfolgt. Vielmehr wird eben doch zumindest das Ende der Schließbewegung der Drehfalle gedämpft. Da die Bewegung der Drehfalle somit anders als beim Gegenstand des Streitpatents in beiden Richtungen beeinträchtigt wird, kann bei dem Verschluss gemäß D3 nicht von einem einseitig wirkenden Dämpfungsglied die Rede sein. Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber D3 neu.
2.3 Ausgehend von der Vorrichtung gemäß D3 besteht die durch den Gegenstand des Anspruchs 1 zu lösende Aufgabe darin, einen Verschluss bereitzustellen, bei dem das beim Öffnen entstehende, störende Geräusch reduziert (siehe [0002]) und die durch das Dämpfungsglied hervorgerufene Beeinträchtigung der Bewegung der Tür minimiert wird.
Zur Lösung dieser Aufgabe umfasst der Verschluss des Anspruchs 1 ein einseitig wirkendes Dämpfungsglied. Für den Fachmann ist es grundsätzlich offensichtlich, dass die Bewegung einer Tür durch ein Dämpfungsglied dann am wenigsten beeinflusst wird, wenn die Dämpfung nur dann einsetzt, wenn sie benötigt wird, beim Streitpatent also beim Öffnen der Drehfalle. Aus dem benachbarten technischen Gebiet der Türklinken, das sich wie das Streitpatent mit der Thematik einer federbelasteten Schwenkbewegungen befasst, kennt der Fachmann einseitig wirkende Dämpfungsglieder, die dann zum Einsatz kommen, wenn die Dämpfungsfunktion nur in einer Richtung gewünscht ist. Ein derartiges Dämpfungsglied ist z. Bsp. aus D6, Anspruch 8 bekannt. Auch wenn diese Entgegenhaltung eine Türklinke und nicht einen Verschluss für Klappen oder Türen betrifft, offenbart sie das grundsätzliche Prinzip des Einsatzes von einseitig wirkenden Dämpfungsgliedern bei federbelasteten Schwenkmechanismen. Folglich ist es für den Fachmann naheliegend auch für die Drehfalle der Vorrichtung nach D3 ein einseitig wirkendes Dämpfungsglied vorzusehen. Deswegen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner