Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2012

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.09.2012 – T 391/12

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2012:T039112.20120911

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0391/12 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 11. September 2012 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Inventio AG Seestraße 55 Postfach CH-6052 Hergiswil (CH) Otis Elevator Company Ten Farm Springs Road Farmington, CT 06032-2568 (US) Vertreter:

Waibel, Stefan Christopher Klunker Schmitt-Nilson Hirsch Patentanwälte Destouchesstraße 68 D-80796 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1136415 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 12. Dezember 2011.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

M. Harrison G. Kadner W. Sekretaruk

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes mit der das Europäische Patent in geändertem Umfang aufrecht erhalten wurde. Die Zwischenentscheidung wurde am 12. Dezember 2011 durch Einschreiben mit Rückschein an die Patentinhaberin abgesandt.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 legte die Patentinhaberin Beschwerde ein und entrichtete die Beschwerdegebühr.

II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Patentinhaberin keine Beschwerdebegründung eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012, zugestellt am 14. Mai 2012, machte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam. Der Patentinhaberin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

IV. Die Patentinhaberin hat auf das Schreiben der Geschäftsstelle nicht reagiert.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108 EPÜ vorgesehene Frist nicht eingegangen ist und das Beschwerdeschreiben keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, muss die Beschwerde gemäß Regel 101(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesem Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

M. Patin M. Harrison