Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.06 / 2012

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 03.09.2012 – T 2657/11

Technische Beschwerdekammer 3.3.06 · ECLI:EP:BA:2012:T265711.20120903

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 2657/11 - 3.3.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 3. September 2012 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Solvay (Société Anonyme) Rue de Ransbeek 310 B-1120 Bruxelles (BE) Vertreter:

Gilliard, Pierre Solvay S.A. Intellectual Property Department Rue de Ransbeek 310 B-1120 Bruxelles (BE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Evonik Degussa GmbH Rellinghauser Straße 1-11 D-45128 Essen (DE) Vertreter:

Evonik Degussa GmbH DG-IPM-PAT Postcode 84/339 Rodenbacher Chaussee 4 D-63457 Hanau (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Oktober 2011 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1903098 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P.-P. Bracke L. Li Voti U. Tronser

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 28. Oktober 2011 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch zurückgewiesen worden ist.

II. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) hat mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde eingelegt. Innerhalb der nach Artikel 108 Satz 2 EPÜ vorgeschriebenen Frist von vier Monaten ist keine Beschwerdebegründung eingereicht worden.

III. Mit Mitteilung vom 25. April 2012 ist die Beschwerdeführerin deshalb darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein wird, weiter ist ihr Gelegenheit gegeben worden, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten hierzu zu äußern.

IV. Innerhalb der aufgegebenen Frist hat die Beschwerdeführerin hierauf nicht geantwortet.

Entscheidungsgründe§

Da innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ keine Beschwerdebegründung eingegangen ist, ist die Beschwerde gemäß Regel 101(1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

D. Magliano P.-P. Bracke