Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2012

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.07.2012 – T 2175/10

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2012:T217510.20120727

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 2175/10 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 27. Juli 2012 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Lerch, Karl-Dieter Nordwall 24 D-57439 Attendorn (DE) Vertreter:

Kalkoff & Partner Patentanwälte Martin-Schmeisser-Weg 3a-3b D-44227 Dortmund (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. Juni 2010 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 06000231.8 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

T. Kriner P. Acton U. Tronser

Sachverhalt und Anträge

I. Der Beschwerdeführer (Patentanmelder) hat gegen die am 2. Juni 2010 zur Post gegebene Entscheidung über die Zurückweisung der Europäischen Patentanmeldung 06 000 231.8, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr am 2. August 2010 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung wurde am 4. Oktober 2010 eingereicht.

II. Die Prüfungsabteilung war zu der Auffassung gekommen, dass der am 18. März 2009 eingereichte Anspruchssatz nicht den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ genüge, weil die Ansprüche 2 und 3 unzulässig geändert worden waren. Außerdem liege ein Verstoß gegen Artikel 123 (2) EPÜ vor, weil es für die Beschreibungspassagen beginnend mit Zeile 13 auf Seite 4 bis zum Ende der Seite 5 in den ursprünglichen eingereichten Unterlagen keine Stütze gebe.

Ferner wurde in der Entscheidung auf folgendes hingewiesen:

- das auf Seite 3, Zeile 29 bis Seite 4, Zeile 3 eingefügte Merkmal wonach "Die Speicherung der ermittelten geometrischen Daten ... zeitversetzt zu erstellen" nicht in der ursprünglichen Anmeldung offenbart sei, - der Anspruchssatz genüge nicht den Erfordernissen des Artikels 84 und der Regel 43 (2) EPÜ, weil er zwei unabhängige Ansprüche der gleichen Kategorie beinhalte, - Anspruch 3 sei unklar im Hinblick auf die Ausdrücke "entfernten" und "Innenbohrungen", - Anspruch 7 sei im Prinzip eine Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2, doch seien einige Merkmale weggelassen worden, so dass dieser Anspruch auch nicht den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ genüge.

III. Der Beschwerdeführer beantragt: die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 5 eingereicht mit Schreiben vom 28. Juni 2012 Beschreibung Seiten 1 bis 3 eingereicht mit Schreiben vom 28. Juni 2012 Beschreibung Seite 4 eingereicht mit Schreiben vom 26. Juli 2012. IV. Anspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Erstellung von individuellen Cranioplastiken aus dauerfestem, körperverträglichen Material, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensabschnitte:

Erstellung eines individuellen Mehrschichtenbildes vom für einen operativen Eingriff aus der Schädeldecke zu entfernenden bzw. bereits entfernten Schädelknochenbereich, Vermessung der geometrischen Daten des Schädelknochenbereichs anhand des erstellten Mehrschichtenbildes, Erstellung eines Modells vom zu entfernenden bzw. entfernten Schädelknochenbereich unter Auswertung der ermittelten geometrischen Daten von diesem Bereich, Erstellung einer Formmulde mit Hilfe des zuvor erstellten Modells vom Schädelknochenbereich, Erstellung der einen umlaufenden Überstand über den zu entfernenden bzw. entfernten Schädelknochenbereich aufweisenden Cranioplastik in der zuvor erstellten Formmulde, beabstandetes Einbringen von Bohrungen im umlaufenden, sich am verbleibenden Schädelknochen abzustützenden Überstand der Cranioplastik für Fixierungselemente zur bleibenden Fixierung der Cranioplastik gegenüber der verbliebenen Schädeldecke."

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Zulässigkeit der Änderungen Die von der Prüfungsabteilung wegen unzulässiger Erweiterung beanstandeten damals geltenden Ansprüche 2, 3 und 7 sind ersatzlos gestrichen worden. Die auf Seite 3, Zeile 29 bis Seite 4, Zeile 3 eingefügten Worte: "Die Speicherung der ermittelten geometrischen Daten ... zeitversetzt zu erstellen" wurden ebenfalls gestrichen.

Ferner sind auf den Seiten 4 und 5 die über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgehenden Textpassagen gestrichen worden. Folglich sind die in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Einwände ausgeräumt geworden. Da die übrigen durchgeführten Änderungen nicht dazu führen, dass der Anmeldungsgegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht, genügen die vorliegenden Unterlagen den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ.

3. Der vorliegende Anspruchssatz beinhaltet nur noch einen einzigen unabhängigen Anspruch, und erfüllt somit auch die Erfordernisse der Regel 43 (2) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die erste Instanz zurückverwiesen zur weiteren Prüfung auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Ansprüche 1 bis 5 eingereicht mit Schreiben vom 28. Juni 2012 Beschreibung Seiten 1 bis 3 eingereicht mit Schreiben vom 28. Juni 2012 Beschreibung Seite 4 eingereicht mit Schreiben vom 26. Juli 2012 Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

V. Commare T. Kriner