Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2012
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.07.2012 – T 331/09
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2012:T033109.20120726
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0331/09 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 26. Juli 2012 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) GIMELLI PRODUKTIONS AG Webergutstrasse 5 CH-3052 Zollikofen (CH) Vertreter:
Hebing, Norbert Patentanwalt Frankfurter Strasse 34 D-61231 Bad Nauheim (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Trisa Holding AG Kantonsstrasse CH-6234 Triengen (CH) Vertreter:
Steinegger, Peter Patentanwälte Schaad, Balass, Menzl & Partner AG Dufourstrasse 101 Postfach CH-8034 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. November 2008 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1221906 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner P. Acton A. Pignatelli
Sachverhalt und Anträge
I. Die Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Europäische Patent Nr. 1 221 906 wurde am 19. November 2008 zur Post gegeben. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen diese Entscheidung, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 29. Januar 2009 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung wurde am 30. März 2009 eingereicht.
II. Am 26. Juli 2012 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wie sie mit ihrem Schreiben vom 26. Juni 2012 mitgeteilt hatte, hat die Beschwerdeführerin nicht daran teilgenommen.
III. Die Beschwerdeführerin beantragte im schriftlichen Verfahren:
- die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen, und - falls die Beschwerdekammer beabsichtige, das Patent in beschränktem Umfang nach einem der Hilfsanträge aufrecht zu erhalten, die Entscheidung darüber an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte das Patent gemäß dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Antrag aufrechtzuerhalten. Der Anspruch 1 dieses Antrags entspricht dem Anspruch 1 des mit Schreiben vom 21. Juni 2012 eingereichten Hilfsantrags 1, zu dem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juni 2012 Stellung genommen hat.
IV. Anspruch 1 lautet:
"Zahnbürste mit einem Handgriff (1), einem borstentragenden vorderen Kopfteil (3), einem den Kopfteil (3) mit dem Handgriff (1) verbindenden Halsteil (4), einer im Handgriff (1) untergebrachten elektrischen Energiequelle (25), einer den Kopfteil (3) in Schwingung versetzenden mechanischen Vibrationsvorrichtung (10), die einen Antrieb (15) mit einer eine Drehachse festlegenden Welle (15a), auf der ein als Exzenter ausgebildetes, um die Drehachse drehbares, Vibrationselement (11) sitzt, aufweist und im Halsteil (4) verlaufenden elektrischen Verbindungen (33, 34), über die der Antrieb (15) der Vibrationsvorrichtung (10) mit der elektrischen Energiequelle (25) wirkverbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Welle (15a) des Antriebs (15) sich in Längsrichtung der Zahnbürste erstreckt, und die Vibrationsvorrichtung (10) im an den Kopfteil (3) angrenzenden Bereich des Halsteils (4) untergebracht ist."
V. Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Verfahren im wesentlichen folgendes vorgebracht:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ginge über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Diese offenbare, dass die Vibrationsvorrichtung im Kopfteil oder im an den Kopfteil angrenzenden Bereich des Halsteils untergebracht ist. Durch die alternative Angabe dieser zwei Anordnungen der Vibrationsvorrichtung sei ein erweiterter Kopfbereich definiert, der den Kopfteil sowie den an den Kopfteil angrenzenden Bereich des Halsteils umfasse. Folglich offenbare die ursprüngliche Anmeldung, dass die Vibrationsvorrichtung entweder im erweiterten Kopfteil oder im Kopfteil selbst angeordnet ist. Sie offenbare aber nicht, dass die Vibrationsvorrichtung ausschließlich im an den Kopfteil angrenzenden Bereich des Halsteils angeordnet sein könne. Daher verstoße der geänderte Anspruch 1 gegen Artikel 123 (2) EPÜ.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe im Hinblick auf D1: GB-A-2 250 428 und D2: EP-A-0 850 602 auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. D1 bilde den nächstliegenden Stand der Technik und offenbare eine Zahnbürste mit allen Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1. Die im kennzeichnenden Teil dieses Anspruchs vorgesehene Anordnung der Welle und der Vibrationsvorrichtung löse keine spezifische Aufgabe und werde durch D2 nahegelegt (siehe Spalte 1, Zeilen 36 ff).
VI. Die Beschwerdegegnerin hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Die ursprüngliche Anmeldung offenbare zwei unterschiedliche Möglichkeiten, die Vibrationsvorrichtung anzubringen, nämlich entweder im Kopfteil oder im an dem Kopfteil angrenzenden Teil des Halsteils. Die Streichung einer dieser zwei Alternativen könne nicht zu einer Änderung führen, die über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.
Es treffe zu, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von der in D1 gezeigten Zahnbürste durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils unterscheide. Hierdurch werde eine alternative Positionierung der Vibrationsvorrichtung mit einer verbesserten Reinigung erzielt. Wenn der Fachmann die Lehre der D2 auf die Zahnbürste gemäß D1 anwende, würde er den Antrieb im Handteil der Bürste unterbringen und nicht, wie vom Anspruch verlangt, in dem am Kopfteil angrenzenden Teil des Halsteils.
Folglich würde er nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen, der somit auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Zulässigkeit der Änderungen Der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 verlangt, dass die Vibrationsvorrichtung entweder im Kopfteil oder im an den Kopfteil angrenzenden Teil des Halsteils untergebracht ist. Ferner offenbart die ursprünglich eingereichte Anmeldung Ausführungsformen, die diesen beiden von einander unabhängigen Alternativen entsprechen.
Figur 4 zeigt eine Unterbringung der Vibrationsvorrichtung im Kopfteil (erste Alternative), während die Figuren 2 und 3 eine Unterbringung der Vibrationsvorrichtung im Halsteil (zweite Alternative) darstellen. Der vorliegende Antrag betrifft eine Zahnbürste, bei der nur die zweite Alternative der Anordnung der Vibrationsvorrichtung beschrieben und beansprucht wird, nämlich im an den Kopfteil angrenzenden Teil des Halsteils. Die Beschränkung auf die zweite Alternative und die Streichung der ersten Alternative aus der gesamten Patentschrift führt nicht dazu, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgeht, sondern dazu, dass er nur noch einen Teil der ursprünglichen Fassung betrifft.
Folglich entspricht der vorliegende Antrag den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ.
3. Erfinderische Tätigkeit D1 stellt unstrittig den nächstliegenden Stand der Technik dar und offenbart eine Zahnbürste mit einem Handgriff (12), einem borstentragenden vorderen Kopfteil (11), einem den Kopfteil (11) mit dem Handgriff (12) verbindenden Halsteil (13), einer im Handgriff (12) untergebrachten elektrischen Energiequelle (16), einer den Kopfteil (11) in Schwingung versetzenden mechanischen Vibrationsvorrichtung (20), die einen Antrieb mit einer eine Drehachse (22) festlegenden Welle, auf der ein als Exzenter ausgebildetes, um die Drehachse drehbares, Vibrationselement (21) sitzt, aufweist und im Halsteil (13) verlaufenden elektrischen Verbindungen (siehe Seite 4, Zeilen 2 bis 3), über die der Antrieb der Vibrationsvorrichtung (20) mit der elektrischen Energiequelle (16) wirkverbunden ist.
Von der Zahnbürste gemäß D1 ausgehend, löst der Gegenstand des Anspruchs 1 die Aufgabe, eine alternative Positionierung der Vibrationsvorrichtung mit einer verbesserte Reinigungswirkung zu erzielen. Zur Lösung dieser Aufgaben umfasst die Zahnbürste gemäß Anspruch 1 die Merkmale wonach:
die Welle des Antriebs sich in Längsrichtung der Zahnbürste erstreckt (Merkmal A), und die Vibrationsvorrichtung im an den Kopfteil angrenzenden Bereich des Halsteils untergebracht ist (Merkmal B). D2 beschreibt eine elektrische Zahnbürste, bei der sich die Drehachse des Antriebs in Längsrichtung der Zahnbürste erstreckt. Es wird jedoch als wesentlich dargestellt (siehe z. Bsp. Anspruch 1), dass das Vibrationselement im Halsteil und der Antrieb im Handteil der Zahnbürste untergebracht und über eine verlängerte Antriebswelle verbunden sind.
Selbst wenn der Fachmann die D2 in Betracht ziehen würde, um die gestellte Aufgabe zu lösen, würde er auch diese Lehre auf die Zahnbürste gemäß D1 anwenden und zu einer Zahnbürste gelangen, bei der sich zwar die Drehachse des Antriebs in Längsrichtung der Zahnbürste erstreckt (Merkmal A), sich aber das Vibrationselement im Halsteil und der Antrieb im Handteil der Bürste befinden würde.
Folglich würde die Vibrationsvorrichtung, bestehend aus dem Antrieb und dem Vibrationselement, nicht im an den Kopfteil angrenzenden Teil des Halsteils untergebracht sein (Merkmal B). Somit führt die Übertragung der Lehre der D2 auf die Zahnbürste gemäß D1 nicht unmittelbar zur beanspruchten Zahnbürste. Da der Fachmann keinen Anlass hat, die Anordnung von Antrieb und Vibrationselement gemäß D2 dahingehend zu verändern, dass beide Teile im an den Kopfteil angrenzenden Bereich des Halsteils untergebracht sind, beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4. Anträge der Beschwerdeführerin In ihrem Schreiben vom 26. Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin beantragt die Entscheidung über die damals geltenden Hilfsanträgen an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, falls die Beschwerdekammer beabsichtige das Patent im beschränkten Umfang aufrechtzuerhalten.
Gemäß Artikel 111 (1) EPÜ liegt es im Ermessen der Beschwerdekammer, ob sie im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig wird, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder ob sie die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurückverweist.
Bei der vorliegenden Sachlage, unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit, sieht die Beschwerdekammer keinen Anlass, die Entscheidung über die Patentierbarkeit des vorliegenden Antrags an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die ersten Instanz zurückverwiesen, mit der Anordnung, das Patent in folgender Fassung aufrechtzuerhalten Patentansprüche 1 bis 14 Beschreibung Spalten 1 bis 6 Zeichnungen Figuren 1 bis 5, alle eingereicht während der mündlichen Verhandlung.
Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner