Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2012

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.06.2012 – T 2087/10

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2012:T208710.20120621

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 2087/10 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 21. Juni 2012 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) DORMA GmbH + Co. KG Breckerfelder Str. 42-48 D-58256 Ennepetal (DE) Vertreter:

Schmitz, Hans-Werner Hoefer & Partner Patentanwälte Pilgersheimer Strasse 20 D-81543 München (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Straße 21-29 D-71229 Leonberg (DE) Vertreter:

Manitz, Finsterwald & Partner GbR Postfach 31 02 20 D-80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 991840 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 16. September 2010.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

T. Kriner P. Acton U. Tronser

Sachverhalt und Anträge

I. Die Zwischenentscheidung das Europäische Patent Nr. 0 991 840 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten wurde am 16. September 2010 zur Post gegeben. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand des während der mündlichen Verhandlung eingereichten Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Das mit der Erwiderung zur Ladung eingereichte Dokument E9: DE-A-373 9454 hat sie nicht in das Verfahren zugelassen.

II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen diese Entscheidung, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 7. Oktober 2010 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung wurde am 19. Januar 2011 eingereicht.

III. Die Beschwerdeführerin beantragt die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.

IV. Der Wortlaut des in geändertem Umfang aufrechterhaltenen Anspruchs 1 lautet:

"Türantrieb für den Türflügel (1) einer Brand- oder Feuerschutztür, mit einem Antriebsgehäuse (31), mit einer in dem Antriebsgehäuse (31) angeordneten, motorischen Antriebsvorrichtung mit Fremdenergie zum Öffnen bzw. Schließen des Türflügels (1) und/oder mit einer in dem Antriebsgehäuse (31) angeordneten Rückstellvorrichtung, welche beim Öffnen des Türflügels (1) beaufschlagt wird und als Energiespeicher zum selbsttätigen Schließen des Türflügels (1) ausgebildet ist, mit einer in dem Antriebsgehäuse (31) angeordneten Dämpfungsvorrichtung zum Dämpfen der Schließ- und/oder Öffnungsbewegung des Türflügels, mit einem mit der motorischen Antriebseinrichtung und/oder der Rückstellvorrichtung und/oder der Dämpfungsvorrichtung zusammenwirkenden, im Antriebsgehäuse (31) gelagerten Abtriebsglied (4), mit einem kraftübertragenden Gestänge (5), welches einerseits mit dem Abtriebsglied (4) verbunden ist und andererseits in einem Dreh- oder Gleitlager (7) abgestützt ist, wobei das Dreh- oder Gleitlager (7) am Türflügel (1) oder an einem ortsfesten Türrahmen (2) und das Antriebsgehäuse (3) am ortsfesten Türrahmen (2) bzw. am Türflügel (1) über eine Befestigungsvorrichtung befestigt ist, wobei eine Schmelzsicherung (8, 9, 32) vorgesehen ist, die bei entsprechender Wärmeentwicklung im Brandfall schmilzt und die Befestigung des Antriebsgehäuses (31) am Türflügel (1) bzw. am Türrahmen (2) löst, dadurch gekennzeichnet, dass die Schmelzsicherung (8, 9, 32) als eine im Brandfall schmelzende, separat ausgebildete oder einstückig mit dem Antriebsgehäuse (31) ausgebildete Montageplatte (9) aus schwach wärmeleitendem und/oder bei niedriger Temperatur schmelzendem Material (Merkmal M7), und/oder als eine im Brandfall schmelzende mit dem Antriebsgehäuse (31) einstückige Montageeinrichtung aus schwach wärmeleitendem Material (Merkmal M8), und/oder als eine im Brandfall schmelzende Sicherungshülse (8) aus einem bei niedriger Temperatur schmelzenden Material ausgebildet ist (Merkmal M9), und dass die Befestigungsvorrichtung des Antriebsgehäuses (31) am Türflügel (1) bzw. am Türrahmen (2) ein hoch wärmeleitendes, nicht, oder nur bei Temperaturen größer als 500°C schmelzendes Metallbefestigungsglied aufweist, welches im Bereich der Schmelzsicherung (8, 9, 32) zur Herstellung der Befestigung des Antriebsgehäuses am Türflügel bzw. am Türrahmen in die Schmelzsicherung (8, 9, 32) eingreifend angeordnet ist, und im Brandfall derart Wärme zur Schmelzsicherung (8, 9, 32) leitet, dass die Schmelzsicherung (8, 9, 32) im Bereich des Metallbefestigungsglieds schmilzt und dadurch die Befestigung des Antriebsgehäuses (31) am Türflügel (1) bzw. am Türrahmen (2) löst (Merkmal M10), wobei für den Fall, daß die Schmelzsicherung als Sicherungshülse ausgebildet ist die Sicherungshülse (8) in einer Befestigungsbohrung des Antriebsgehäuses (31) aufgenommen ist, und wobei das Außendurchmesser der

Hülse (8) größer ist, als der Durchmesser des Schraubenkopfes des jeweiligen als Metallschraube (33) ausgebildeten Metallbefestigungsgliedes (Merkmal M11)." Die Merkmalsbezeichnungen M7 bis M11 sind von der Kammer hinzugefügt worden.

V. Zusätzlich zur E9 haben folgende Entgegenhaltungen für die Entscheidung eine Rolle gespielt:

E1:

DE-A-195 15 169 E2:

DE-A-1 559 617 E3:

DE-C-33 565 E4:

DE-C-29 294 E5:

US-A-4 161 804 E6:

US-A-1 934 279 E7:

US-A-1 539 311 E8:

US-A-1 520 750 E10: US-A-3 759 556. VI. Die Beschwerdeführerin hat zur Stützung ihres Antrags im Wesentlichen folgendes vorgebracht:

a) Verspätet vorgelegte Entgegenhaltung E9 Wie aus dem letzen Absatz der 5. Spalte der E9 zu entnehmen, sei die in dieser Entgegenhaltung beschriebene Vorrichtung nicht nur für elektronische Bauelemente vorgesehen, sondern auch für hydraulische und pneumatische Elemente einsetzbar. Da der beanspruchte Türantrieb auch ein hydraulisches Element darstelle, bilde E9 einen für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevanten Stand der Technik und solle in das Verfahren zugelassen werden.

b) Erfinderische Tätigkeit E1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen E1 offenbare alle Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 sowie das Merkmal M10. Die Rückwand der Abdeckung 21 (siehe Spalte 5, Zeilen 2 bis 8 und Figur 1) stelle nämlich das hoch wärmeleitende Metallbefestigungsglied dar, das gemäß Merkmal M10 die Wärme zur Schmelzsicherung leite.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich folglich nur durch die Merkmale M7, M8 und M11 von dem Türantrieb gemäß E1. Diese Merkmale stellten aber lediglich Aggregationen von Alternativen dar, die sich dem Fachmann unmittelbar erschließen, wenn er anstatt einer Schmelzsicherung in Form der Befestigungsglieder andere zur Verbindung des Antriebsgehäuses am Türflügel gehörige Bauteile verwenden wolle.

Folglich beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend vom Türantrieb gemäß E1 in Kombination mit dem allgemeinen technischen Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. E1 in Kombination mit E2 bis E8 oder E10 Die von dem Türantrieb gemäß Anspruch 1 zu lösende Aufgabe bestehe darin, eine Möglichkeit zu schaffen, dass sich der Türantrieb im Brandfall von der Tür löst.

E5 beschreibe auf Spalte 6, Zeilen 38 bis 62 sowie in den Figuren 7 bis 11 einen Türantrieb, mit einer Schmelzsicherung entsprechend den Merkmalen M7 bis M10. Folglich könne der Fachmann aus E5 detaillierte Hinweise entnehmen, wie er die Schmelzsicherung auszugestalten habe, wenn er sie in Verbindung mit einem aus E1 bekannten Türantrieb verwenden wolle.

E10 offenbare eine schmelzbare Befestigungshülse als Schmelzsicherung, so dass die Anwendung der Lehre dieser Entgegenhaltung auf den Türantrieb gemäß E1 in naheliegender Weise zu einem Türantrieb gemäß den Merkmalen M9 und M11 führe. Wenn der Fachmann vor der Aufgabe stehe, einen Türantrieb zu entwickeln, der an Feuerschutztüren eingesetzt werden kann und der sich bei Wärmeentwicklung durch Brand frühzeitig von der Türe löst, und dabei die aus der gattungsbildenden El bekannte Schmelzsicherung weiterentwickeln wolle, so könne er dazu auch auf seit alters her allgemein bekannte Schmelzsicherungen zurückgreifen, wie sie z. B. die E2 (vgl. Seite 3, letzter Absatz bis S. 4, Absatz 1), die E3 (vgl. Anspruch 1), die E4 (vgl. Seite 1, linke Spalte letzter Absatz bis rechte Spalte Absatz 1), die E6 (vgl. Seite 1, Zeile 109 bis Seite 2, Zeile 16), die E7 (vgl. Seite 1, Zeile 102 bis Seite 2, Zeile 3) oder die E8 (vgl. Seite 1, Zeile 8 bis 16) zeigen.

Bei all diesen Schmelzsicherungen diene ein bei Wärme schmelzendes Material zur Verbindung oder Befestigung eines Gegenstandes mit einem anderen. Infolge Wärmeeinwirkung schmelze das Material und löse die beiden Gegenstände voneinander. Genau dieses Prinzip finde auch beim streitgegenständlichen Türantrieb Anwendung.

Folglich brauche der Fachmann lediglich allgemein bekannte Schmelzsicherungen auf einen gattungsgemäßen Türantrieb nach der El zu übertragen, um in einfacher und naheliegender Weise zu der Erfindung zu gelangen. Somit beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 auch im Hinblick auf die El in Verbindung mit einer der E2 bis E8 oder E10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

VII. Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

a) Verspätet vorgelegte Entgegenhaltung E9 E9 beschreibe eine Montageplatte für technische Bauelemente mit einer schmelzbaren Deckplatte. Dabei diene die Schmelzbarkeit dazu, auf einfache Weise durchgehende Öffnungen in die Platte einzubringen. Da E9 weder einen Türantrieb betreffe, noch ein durch Schmelzen hervorgerufenes Ablösen eines Bauelements, werde der Fachmann, der sich mit der Verbesserung eines Türantriebs befasst, diese Entgegenhaltung nicht berücksichtigen. Folglich solle die verspätet vorgelegte E9 nicht in das Verfahren zugelassen werden.

b) Erfinderische Tätigkeit E1 in Kombination mit dem allgemeinen technischen Wissen E1 offenbare einen Türantrieb entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1, bei dem die Befestigungsglieder des Gehäuses 21 Schrauben seien, die durch dessen Rückwand in den Türflügel 10 hinein greifen. Hierbei stellten diese Schrauben die Schmelzsicherung dar. Die Rückwand des Gehäuses könne nicht als Metallbefestigungsglied im Sinne des Merkmals M10 betrachtet werden, da diese nicht in die Tür eingreife. Ferner finde bei der Vorrichtung gemäß E1 die Wärmeübertragung auf die schmelzbaren Befestigungsglieder direkt über den Türflügel statt und nicht über die Rückwand des Gehäuses. Also offenbare E1 das Merkmal M10 nicht und gebe auch keinen Hinweis darauf, Metallbefestigungsglieder im Sinne dieses Merkmals vorzusehen. Folglich könne sie -selbst unter Berücksichtigung des allgemeinen technischen Fachwissens- weder dieses noch die anderen Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 nahelegen.

E1 in Kombination mit E2 bis E8 oder E10 Der E5 sei kein Metallbefestigungsglied zu entnehmen, das zur Herstellung einer Befestigung des Antriebsgehäuses am Türflügel in die Schmelzsicherung eingreifend angeordnet ist, und im Brandfall derart Wärme zur Schmelzsicherung leitet, dass die Schmelzsicherung im Bereich des Metallbefestigungsglieds schmilzt.

Folglich führe auch die Anwendung der Lehre der E5 auf die Vorrichtung gemäß El nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Der Fachmann werde ausgehend von der Vorrichtung gemäß E1 und der gestellten Aufgabe die E10 nicht in Betracht ziehen. Diese beschreibe zwar schmelzbare Hülsen, setze aber eine Durchbohrung der Brandschutztür voraus, die der Fachmann bei der Vorrichtung gemäß E1 nicht vornehmen werde.

Auch die weiteren Entgegenhaltungen offenbarten lediglich Bauteile, die wie in der E1 miteinander durch ein Schmelzlot verbunden sind. Ein Hinweis auf die beanspruchte Befestigung eines Gehäuses sei keiner der Entgegenhaltungen zu entnehmen. Daher beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch unter Berücksichtigung des gesamten im Verfahren befindlichen Standes der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig 2. Verspätet vorgelegte Entgegenhaltung E9 Wenn eine Einspruchsabteilung eine verspätet vorgelegte Entgegenhaltung gemäß Artikel 114 (2) EPÜ (1973) nicht berücksichtigt, ist im Beschwerdeverfahren zu beurteilen, ob die erste Instanz ihr Ermessen richtig ausgeübt hat oder nicht.

Im vorliegenden Fall hat die Einspruchsabteilung die Entgegenhaltung E9 wegen mangelnder Relevanz nicht berücksichtigt. Die Entgegenhaltung betrifft eine Montageplatte, die aus einem leicht schmelzbaren Material hergestellt ist, um auf einfache Art und Weise durchgehende Öffnungen in der Platte herstellen zu können (siehe Zusammenfassung). Da E9 also weder einen Türantrieb noch eine Schmelzsicherung offenbart, ist die Ermessenentscheidung der ersten Instanz sie sei prima facie für die Beurteilung der Patentierbarkeit des Streitpatents nicht relevant nicht zu beanstanden.

Daher wird diese Entgegenhaltung auch nicht im Beschwerdeverfahren berücksichtigt.

3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Offenbarungsgehalt der E1 E1 stellt den nächstliegenden Stand der Technik dar und offenbart einen:

Türantrieb für den Türflügel (10) einer Brand- oder Feuerschutztür, mit einem Antriebsgehäuse (21), mit einer in dem Antriebsgehäuse (21) angeordneten Rückstellvorrichtung, welche beim Öffnen des Türflügels (10) beaufschlagt wird und als Energiespeicher zum selbsttätigen Schließen des Türflügels (10) ausgebildet ist, mit einer in dem Antriebsgehäuse (21) angeordneten Dämpfungsvorrichtung zum Dämpfen der Schließ- und/oder Öffnungsbewegung des Türflügels, mit einem mit der Rückstellvorrichtung und/oder der Dämpfungsvorrichtung zusammenwirkenden, im Antriebsgehäuse (21) gelagerten Abtriebsglied (22), mit einem kraftübertragenden Gestänge (30), welches einerseits mit dem Abtriebsglied (22) verbunden ist und andererseits in einem Drehlager (42) abgestützt ist, wobei das Drehlager (42) an einem ortsfesten Türrahmen (40) und das Antriebsgehäuse (21) am Türflügel (10) über eine Befestigungsvorrichtung befestigt ist, wobei eine Schmelzsicherung (15) vorgesehen ist, die bei entsprechender Wärmeentwicklung im Brandfall schmilzt und die Befestigung des Antriebsgehäuses (21) am Türflügel (10) löst.

Die Sicherheitsvorrichtung gemäß E1 beruht darauf, dass die Befestigungsvorrichtung zur Befestigung des Antriebsgehäuses an die Tür aus Schrauben besteht, die aus einem im Brandfall schmelzbaren Material gefertigt sind (siehe Spalte 4, Zeile 62 bis Spalte 5, Zeile 16; Figur 1), so dass die schrauben selbst die Schmelzsicherung bilden. Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, dass die Rückplatte des Gehäuses 21 das hoch leitende Metallbefestigungsglied bilde, das gemäß Merkmal M10 in die Schmelzsicherung eingreifend angeordnet ist und dass E1 folglich auch dieses Merkmal offenbare.

Zum Einen bildet die Rückplatte jedoch kein Befestigungsglied, da sie kein Bauteil darstellt, das das Anbringen des Antriebsgehäuses an die Tür durch einen Eingriff in die Tür ermöglicht. Zum Anderen geht die E1 nicht auf das Material der Abdeckung 21, oder ihrer Rückplatte ein und offenbart somit nicht unmittelbar und eindeutig ein hoch wärmeleitendes Befestigungsglied aus Metall. Folglich offenbart E1 das Merkmal M10 nicht und der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von der Vorrichtung gemäß E1 durch den gesamten kennzeichnenden Teil.

3.2 Zu lösende Aufgabe Das Streitpatent gibt als zu lösende Aufgabe an, einen Türantrieb zu entwickeln, der an Feuerschutztüren eingesetzt werden kann und sich bei Wärmeentwicklung durch Brand frühzeitig von der Türe löst (siehe Spalte 2, Zeilen 4 bis 7). Da diese Aufgabe bereits durch E1 gelöst wird, besteht die objektive technische Aufgabe jedoch darin, einen alternativen Türantrieb bereitzustellen, der sich im Brandfall frühzeitig von der Tür löst.

3.3 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von E1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen Da E1 selbst dem Fachmann keine Anregung gibt, die dort beschriebenen bei hohen Temperaturen schmelzenden Befestigungsglieder durch nicht schmelzende und wärmeleitende Metallbefestigungsglieder zu ersetzen, sind die in Anspruch 1 beanspruchten Lösungen der vorliegenden Aufgabe nicht naheliegend.

3.4 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von E1 in Kombination mit E2 bis E8 oder E10 3.4.1 E5 betrifft eine Sicherheitstür, bei der ein Riegel 13 im Brandfall über eine Schmelzsicherung freigegeben und automatisch verschoben wird. Die Schmelzsicherung besteht aus zwei Metallteilen 14a, b, die über ein bei relativ niedrigen Temperaturen schmelzendes Lötzinn zusammengehalten werden (sie Spalte 7, Zeilen 23 bis 26), wobei die hohe Temperatur über einen stark leitenden Stab 27 zur Schmelzsicherung geführt wird (siehe Spalte 6, Zeilen 21 bis 31).

Die Beschwerdeführerin sieht in der Schmelzsicherung 14 eine separat ausgebildete Montageplatte aus schwach wärmeleitendem und/oder bei niedrigen Temperaturen schmelzendem Material. Die zwei Platten 14 der Schmelzsicherung der E5 können aber nicht als Montageplatten des Gehäuses betrachtet werden, da diese das Gehäuse weder an der Tür noch am Rahmen befestigen. Ferner schmelzen in der Vorrichtung gemäß E5 bei hohen Temperaturen nicht die Platten 14a und 14b sondern das Schmelzlot, das die zwei Platten zusammenhält (siehe Spalte 7, Zeilen 23 bis 26).

Folglich offenbart E5 keine Montageplatte gemäß Merkmal M7 des Anspruchs 1. Ferner vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, dass der Stab 27 das Metallbefestigungsglied gemäß Merkmal M10 darstellt, welches im Brandfall die Wärme zur Schmelzsicherung leitet.

Das in E5 beschriebene Gehäuse 36 ist aber über die vier Bolzen 24 an der Tür befestigt. Der Stab 27 dient hingegen nicht der Befestigung des Gehäuses an der Tür, sondern wird lediglich durch eine Öffnung 29 in der Befestigungsplatte 26 geführt ohne das Gehäuse festzuhalten (siehe Spalte 6, Zeilen 21 bis 24; Figur 11). Folglich offenbart E5 auch kein Metallbefestigungsglied im Sinne des Merkmals M10. 3.4.2 E10 betrifft zwar eine Sicherung für eine Tür, bei der (siehe Figur 3, und Spalte 3, Zeilen 28 bis 34) die Schrauben in Hülsen befestigt sind, die aus einem Material mit niedrigem Schmelzpunkt bestehen. Ferner offenbart sie implizit auch das Merkmal M10, da angenommen werden kann, dass die Schrauben 62 aus einem leitenden Material bzw. einem Metall bestehen. Jedoch offenbart diese Entgegenhaltung nicht das Merkmal M11, wonach der Schraubenkopf kleiner sein soll als die Hülse. Zum Einen werden die relativen Größen von Schraubenkopf und Hülse in der E10 nicht angesprochen. Zum Anderen ist es bei der Funktionsweise der Schmelzsicherung nach E10 nicht notwendig, dass der Außendurchmesser der Hülse größer ist, als der Durchmesser des Schraubenkopfs.

3.4.3 Die weiteren von der Beschwerdeführerin genannten Entgegenhaltungen offenbaren nur fachübliche Schmelzsicherungen, bei denen im Brandfall zwei Teile von einander gelöst werden. Es stimmt zwar, dass diese Entgegenhaltungen jeweils ein leicht schmelzendes Material zur Verbindung eines Gegenstands mit einem anderen offenbaren. Dabei handelt es sich aber lediglich um das einer Schmelzsicherung zugrundeliegende Prinzip, das auch aus der E1 bekannt ist. Vorrichtungen, die den Fachmann dazu anregen könnten die gestellte Aufgabe in der erfindungsgemäßen Art zu lösen, sind daraus aber nicht zu entnehmen.

3.4.4 Da keines dieser Dokumente die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 offenbart, kann keines den Gegenstand dieses Anspruchs nahelegen. Deswegen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4. Da dem Antrag der Beschwerdegegnerin die Beschwerde zurückzuweisen somit stattzugeben ist und nur sie selbst hilfsweise einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, hat sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erübrigt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

V. Commare T. Kriner