Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2012

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 31.05.2012 – T 307/12

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2012:T030712.20120531

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Beschwerde-Aktenzeichen: T0307/12 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 31. Mai 2012 Beschwerdeführerin (Anmelderin) ROBERT BOSCH GMBH Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (ALLEMAGNE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 01. September 2011 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 09100357.4 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

G. Pricolo C. Narcisi T. Karamanli 3201.14

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der am 1. September 2011 zur Post gegebenen Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts ist die europäische Patentanmeldung Nr. 09 100 357.4 zurückgewiesen worden.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am 4. November 2011 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

III. Mit Mitteilung vom 22. Februar 2012, zugestellt per Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung zur Stellungnahme gesetzt.

IV. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu der Mitteilung der Geschäftsstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da innerhalb der Frist gemäß Artikel 108, Satz 3 EPÜ keine Beschwerdebegründung eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung i.S.v. Artikel 108, Satz 3 und Regel 99 (2) EPÜ aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

3201.14

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

A. Vottner G. Pricolo 3201.14