Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2012
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.05.2012 – T 1662/11
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2012:T166211.20120504
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T1662/11 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 04. Mai 2012 Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) Werth Messtechnik GmbH Siemensstrasse 19 35394 Giessen (ALLEMAGNE) Vertreter:
Stoffregen, Hans-Herbert Patentanwalt Postfach 21 44 63411 Hanau (ALLEMAGNE) Beschwerdegegner (Einsprechender 1) Carl Zeiss Industrielle Messtechnik GmbH Carl Zeiss Strasse 22 73447 Oberkochen (ALLEMAGNE) Beschwerdegegner (Einsprechender 2) Quality Vision International Inc.
850 Hudson Avenue Rochester NY 14621-4839 (ETATS-UNIS D'AMERIQUE) Vertreter:
Greiber, Karl Dieter Luderschmidt, Schüler & Partner Patentanwälte Postfach 39 29 65029 Wiesbaden (ALLEMAGNE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1319164 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. Mai 2011.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. G. Klein F. J. Narganes-Quijano L. Bühler 3402.2
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, in der festgestellt wurde, dass das europäische Patent Nr. 1319164 in geändertem Umfang gemäß dem vierten Hilfsantrag den Erfordernissen des EPÜ genügt.
II. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) reichte am 25. Juli 2011 Beschwerde ein und zahlte die Beschwerdegebühr am gleichen Tag. Eine schriftliche Beschwerdebegründung wurde innerhalb der Viermonatsfrist gemäß Artikel 108 EPÜ nicht eingereicht.
III. Mit Bescheid vom 17. November 2011 informierte die Beschwerdekammer die Parteien, dass keine Beschwerdebegründung eingereicht worden ist und dass die Beschwerde voraussichtlich als unzulässig verworfen werden wird. Der Beschwerdeführerin wurde eine Äußerungsmöglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Monaten eingeräumt.
IV. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme in Antwort auf den Bescheid der Kammer ein.
Entscheidungsgründe§
Innerhalb der Frist gemäß Artikel 108 EPÜ wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Auch der Beschwerdeschriftsatz enthielt nichts, was als Beschwerdebegründung gemäß Artikel 108 und Regel 99(2) EPÜ angesehen werden könnte. Daher ist die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.
3402.2
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl A. G. Klein 3402.2