Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2012

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.04.2012 – T 1277/10

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2012:T127710.20120426

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 1277/10 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 26. April 2012 Beschwerdeführer:

(Anmelder) SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT Wittelsbacherplatz 2 D-80333 München (DE) Vertreter:

SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT Patent Department Postfach 22 16 34 D-80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. Februar 2010 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 06807025.9 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

T. Kriner R. Ries A. Pignatelli

Sachverhalt und Anträge

I. Mit ihrer am 3. Februar 2010 zur Post gegebenen Entscheidung hat die Prüfungsabteilung die europäische Patentanmeldung Nr. 06807025.9 zurückgewiesen. In ihrer Entscheidung hat die Prüfungsabteilung die folgenden Druckschriften, die alle einen Stand der Technik nach Artikel 54(3) EPÜ bilden, in Betracht gezogen:

D2: EP-A1-1 707 653 D3: EP-A1-1 693 473 D4: EP-A1-1 700 932 D5: EP-A1-1 734 145 Die Prüfungsabteilung begründete ihre Entscheidung damit, dass der Gegenstand des auf ein Bauteil gerichteten unabhängigen Anspruchs 1 des damals geltenden Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 insbesondere gegenüber der Lehre der Druckschrift D2 nicht neu sei.

II. Die Beschwerdeführerin (Patentanmelderin) hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung am 12. Februar 2010 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr am selben Tag entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 20. April 2010 eingegangen. Zusammen mit der Beschwerdebegründung wurde die Erteilung eines Patentes auf der Grundlage des Hauptantrags eingereicht am 6. Mai 2008 oder der Hilfsanträge 1 bis 4 eingegangen bei EPA am 20. April 2010 beantragt.

III. In dem amtlichen Bescheid vom 22. März 2012, welcher der Ladung zur mündlichen Verhandlung angehängt war, teilte die Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass nach einer vorläufigen Bewertung der Sachlage eine Fortführung des Verfahrens auf der Grundlage der Ansprüche des Hilfsantrags 4 möglich erscheine.

IV. Mit Schreiben, eingegangen beim EPA am 2. April 2012, reichte die Beschwerdeführerin die Ansprüche 1 bis 6 dieses Hilfsantrags als neuen Hauptantrag und eine daran angepasste Beschreibung ein. Sie beantragte, − die angefochtene Entscheidung aufzuheben und − ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Seiten 1 bis 13, beide eingereicht am 2. April 2012; Figuren: Blatt 1/5 bis 5/5 wie veröffentlicht (WO 2007/048693). Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde zurückgezogen. Für den Fall, dass die mündliche Verhandlung trotzdem stattfinden sollte, teilte die Beschwerdeführerin der Kammer mit, daran nicht teilzunehmen.

V. Der unabhängige Anspruch 1 lautet wie folgt:

"Bauteil, insbesondere ein Bauteil (1, 120, 130, 138, 155) einer Gasturbine (100), das zum Schutz gegen Korrosion und/oder Oxidation bei hohen Temperaturen eine Schutzschicht (7) gegen Korrosion und/oder Oxidation bei hohen Temperaturen aus einer Legierung aufweist, die folgende Elemente enthält (Angaben in Gew-%):

11% bis 13% Kobalt, 20% bis 22% Chrom, 10,5% bis 11,5% Aluminium, 0,3% bis 0,5% Yttrium und/oder zumindest ein äuiva1entes Metall aus der Gruppe umfassend Scandium und die Elemente der Seltenen Erden, 1,5% bis 2,5% Rhenium, Anteile von Spurenelementen von Kohlenstoff, Sauerstoff, Stickstoff und Wasserstoff < 0,5 Gew.-%, wobei der Kohlenstoffgehalt < 250 ppm, wobei der Sauerstoffgehalt < 400 ppm, wobei der Stickstoffgehalt < l00 ppm und wobei der Wasserstoffgehalt < 50 ppm beträgt, Rest Nickel, und die Dicke der Schutzschicht (7) auf dem Bauteil (1, 120, 130, 138, 155) auf einen Wert zwischen 100 µm und 300 µm bemessen ist."

VI. Die Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Anspruch 1 des nun geltenden einzigen Antrags enthalte das technische Merkmal, dass die Schutzschicht auf dem beanspruchten Bauteil eine Dicke von 100 bis 300 µm aufweise. In keiner der genannten Entgegenhaltungen sei angegeben, in welcher Dicke die Schutzschicht auf das Bauteil aus einer CoCrAlYRe Legierung aufgetragen werde. Die Neuheit gegenüber der Lehre der Druckschriften D2 bis D5 sei somit gegeben.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Änderungen (Artikel 123(2) EPÜ), Klarheit (Artikel 84 EPÜ) 2.1 Der Wortlaut des geänderten Anspruchs 1 ergibt sich aus den Ansprüchen 1 und 6 sowie Seite 7, letzter Absatz der veröffentlichten internationalen Anmeldung WO 2007/048693 A1 (im Folgenden die Anmeldung genannt). Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 ergeben sich aus Seite 8, Zeilen 17 bis 19 sowie den ursprünglichen Ansprüchen 8, 2, 3 und 5. 2.2 Die Ansprüche beschreiben klar und eindeutig die Zusammensetzung und die Dicke der Schutzschicht des beanspruchten Bauteils.

2.3 Die Beschreibung wurde in geeigneter Weise an die geänderten Ansprüche angepasst und enthält eine Würdigung des relevanten Standes der Technik.

2.4 Somit sind die geänderten Unterlagen hinsichtlich der Artikel 123(2) EPÜ und 84 EPÜ nicht zu beanstanden.

3. Neuheit; (Artikel 54 EPÜ):

Die Druckschriften D2 bis D5 betreffen europäische Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem Anmeldetag der der Beschwerde zugrunde liegenden europäischen Patentanmeldung liegt. Ihr Inhalt gilt deshalb als Stand der Technik nach Artikel 54(3) EPÜ. Sie sind somit nur für die Beurteilung der Neuheit des Anspruchsgegenstands von Bedeutung.

Zwar betreffen alle diese Druckschriften Bauteile, welche eine Schutzschicht aus der anspruchsgemäß genannten CoCrAlYRe Legierung aufweisen, doch beschreibt keine von ihnen, in welcher Dicke die Schutzschicht aufgetragen wurde. Durch das technische Merkmal, wonach die Dicke der Schutzschicht im Bereich zwischen 100 und 300 bemessen ist, unterscheidet sich das anspruchsgemäße Bauteil in eindeutiger Weise vom genannten Stand der Technik D2 bis D5. Die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 ist damit gegeben.

Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 betreffen bevorzugte Ausführungsformen des Bauteils nach Anspruch 1. 4. Erfinderische Tätigkeit; (Artikel 56 EPÜ) Die obigen Feststellungen zur Frage der Neuheit führen zu dem Schluss, dass die vorliegende Anmeldung noch eine weitere Prüfung der erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf Artikel 52 i. V. m. Artikel 56 EPÜ erfordert. Die Frage der erfinderischen Tätigkeit wurde in der angefochtenen Entscheidung der Prüfungsabteilung nicht erörtert. Da die in der angefochtenen Entscheidung zitierten Entgegenhaltungen nicht zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden können, macht die Kammer von ihrer Befugnis gemäß Artikel 111(1) EPÜ Gebrauch, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, das Prüfungsverfahren auf der folgenden Grundlage fortzusetzen:

− Patentansprüche 1 bis 6 und − Beschreibung Seiten 1 bis 13, beide eingereicht am 7. Februar 2011; − Figuren Blatt 1/5 bis 5/5 wie veröffentlicht (WO 2007/048693). Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

V. Commare T. Kriner