Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2012

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.04.2012 – T 2195/11

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2012:T219511.20120425

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Aktenzeichen: T 2195/11 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 25. April 2012 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

G. Pricolo W. Marx S. Hoffmann ROBERT BOSCH GMBH Postfach 30 02 20 D-70442 Stuttgart (DE) Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. April 2011 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 06764073.0 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Durch Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 27. April 2011 ist die europäische Patentanmeldung Nr. 06 764 073.0 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am 6. Juli 2011 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011, zugestellt per Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Anmelderin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme gesetzt.

III. Die Anmelderin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

1. Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

2. Eine mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen. Der mit der Beschwerdeschrift hilfsweise gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung bezog sich nicht auf die erst später eingetretene Prozesslage der fehlenden Beschwerdebegründung.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner G. Pricolo