Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2012

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.04.2012 – T 709/10

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2012:T070910.20120424

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0709/10 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 24. April 2012 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) BPW Bergische Achsen KG Ohlerhammer D-51674 Wiehl (DE) Vertreter:

Christophersen & Partner Patentanwälte Feldstraße 73 D-40479 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. November 2009 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 08000160.5 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

T. Kriner P. Acton U. Tronser

Sachverhalt und Anträge

I. Die angefochtene Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung Nr. 08 000 160.5 wurde am 23. November 2009 zur Post gegeben. Die Beschwerdeführerin (Patentanmelderin) hat gegen diese Entscheidung, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 11. Januar 2010 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung wurde am 18. März 2010 eingereicht.

II. Die Prüfungsabteilung war zu der Auffassung gekommen, dass der damals geltende Antrag nicht den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ genüge und wies deswegen die Anmeldung zurück. Ferner bemerkte sie während des Prüfungsverfahrens, dass der Ausdruck "Krümmungs-Bezugslinie" im Zusammenhang des Anspruchs 1 nicht klar sei und dieser folglich auch den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ (1973) nicht genüge.

III. Die Beschwerdeführerin beantragt:

Die Zurückweisungsentscheidung aufzuheben und ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:

Patentansprüche gemäß Hauptantrag oder gemäß einem der Hilfsanträge 1 oder 2 alle eingereicht mit Schreiben vom 20. März 2012 oder gemäß Hilfsantrag 3 eingereicht in der mündlichen Verhandlung.

IV. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Scheibenbremse mit einer über mindestens einen Druckstempel (6) auf einen oder mehrere Bremsbeläge (4, 5) arbeitenden, in einem Gehäuse (2) der Scheibenbremse angeordneten Zuspanneinrichtung, welche einen verschwenkbar gegenüber einer Rückwand (13) des Gehäuses (2) abgestützten Zuspannhebel (10) mit einem Hebelarm (11) aufweist, an dessen freiem Ende ein Kraftglied angreift, wobei der Zuspannhebel (10) dem Druckstempel (6) zugewandt mit einer gekrümmten Druckübertragungsfläche (16) versehen ist, deren Krümmungs-Bezugslinie (17) parallel versetzt zu der Schwenkachse (A) des Zuspannhebels (10) liegt, und der Zuspannhebel (10) auf einem in das Gehäuse (2) eingesetzten Bolzen (15) sitzt, der, der Druckübertragungsfläche (16) abgewandt, auf mehreren Längsabschnitten in Stützschalen (21) abgestützt ist, wobei die Stützschalen (21) an Vorsprüngen (20) ausgebildet sind, die an der Rückwand (13) des Gehäuses (2) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Zuspannhebel (10) mit in Bolzenlängsrichtung versetzt zueinander angeordneten Stegen (34, 35, 37) versehen ist, dass die Abstützung des Zuspannhebels (10) an dem Bolzen (15) über an den Stegen (34, 35, 36) ausgebildete Stützschalen (31, 32, 33) erfolgt, und dass sich die Stützschalen (31, 32, 33) auf jenen Längsabschnitten des Bolzens (15) befinden, auf denen der Bolzen (15) nicht gegenüber dem Gehäuse (2) abgestützt ist" Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (obwohl dieser Antrag als Hilfsantrag 1 a, b, c bezeichnet ist, stellt er einen einzigen Antrag dar) unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass der Ausdruck "Krümmungsbezugslinie" durch den Wortlaut "die Geometrie der Krümmung definierende Bezugslinie" ersetzt worden ist und darin, dass im kennzeichnenden Teil angegeben ist, dass sich die Stützschalen "drehbeweglich" auf Längsabschnitten des Bolzens befinden.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass spezifiziert wird, dass die Stützschalen (31, 32, 33) "als Gleitlager ausgebildet sind". Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die zusätzliche Angabe im Oberbegriff, wonach die Druckübertragungsfläche (16) "als teilkreisförmige Lagerschale ausgebildet" ist und dadurch dass der kennzeichnende Teil durch folgenden Wortlaut ersetzt worden ist:

"dass der Zuspannhebel (10) mit in Bolzenlängsrichtung versetzt zueinander angeordneten Stegen (34, 35, 36) versehen ist, und dass die Stege (34, 35, 36) mit den zueinander fluchtenden Querbohrungen (37, 38, 39) versehen sind, durch die der Bolzen (15) hindurchführt".

V. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

a) Hauptantrag - Hilfsanträge 1 und 2 Stützschalen seien in der gesamten ursprünglichen Anmeldung (siehe Figur 8; Seite 7, 2. und 3. Absatz; Seite 9, letzter Absatz) nicht im zwingend funktionalen Zusammenhang mit dem durch fluchtende Querbohrungen hindurch geführten Bolzen. Folglich sei es nicht notwendig diese Merkmale in Anspruch 1 aufzunehmen, damit er den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ genügt.

b) Hilfsantrag 3 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 entspreche einer Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 4. Ferner sei spezifiziert worden, dass die Druckübertragungsfläche als eine teilkreisförmige Lagerschale ausgebildet sei, wodurch die Lage der Krümmungs-Bezugslinie der Druckübertragungsfläche eindeutig definiert werde.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Hauptantrag - Hilfsanträge 1 und 2 Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 unterscheidet sich vom ursprünglich eingereichten Anspruch 1 unter anderem durch das Merkmal wonach "die Abstützung des Zuspannhebels (10) an dem Bolzen (15), über an den Stegen (34, 35, 36) ausgebildete Stützschalen (31, 32, 33) erfolgt".

Die Stützschalen, über die sich der Zuspannhebel am Bolzen stützt, sind auf Seite 7, Zeile 14 bis 32 der ursprünglichen Anmeldung mit Bezug auf die Figuren 7 und 8 offenbart. Hier werden die Stützschalen als Gleitlager oder Wälzlager beschrieben, die in Querbohrungen der Stege eingebaut sind (siehe Seite 7, Zeilen 16 bis 18) sowie als "die der Lagerschale 16 zugewandten Umfangsabschnitte der Querbohrungen" (siehe Seite 7, Zeilen 27 bis 29). Außerdem sind in den Figuren 7 und 8 die Stützschalen ausschließlich innerhalb fluchtender Querbohrungen dargestellt.

Ferner wird auf Seite 9, Zeilen 12 bis 13 beschrieben, dass die Stege, an denen die Stützschalen ausgebildet sind, "mit ihren Querbohrungen den Bolzen über 360° umschließen". Folglich sind die Stützschalen ausnahmslos als in Querbohrungen eingebaut offenbart. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 beschreibt hingegen Stützelemente, die auch andere Formen haben können, z.Bsp. die eines Kreissegmentes. Da aber solche Formen nicht ursprünglich offenbart sind, führt das Weglassen des Merkmals bezüglich der Querbohrungen zu einer Zwischenverallgemeinerung.

Folglich entsprechen die Änderungen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2, nicht den Anforderungen des Artikels 123 (2) EPÜ.

3. Hilfsantrag 3 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 basiert auf der Zusammenfassung der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 4, wobei zusätzlich im Oberbegriff spezifiziert wird, dass die Druckübertragungsfläche (16) "als teilkreisförmige Lagerschale ausgebildet" ist. Dieses Merkmal ist in der letzen Zeile der Seite 5 der ursprünglichen Anmeldung offenbart. Da Anspruch 1 somit ausschließlich ursprünglich offenbarte Merkmale enthält und auch die in Anspruch 1 der vorangehenden Anträge fehlenden Querbohrungen definiert, erfüllt dieser Antrag die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.

Dadurch, dass die Lagerschale als teilkreisförmig beschrieben wird, ist die "Krümmungs-Bezugslinie" der Drückübertragungsfläche definiert. Nämlich als die Linie, auf der alle Mittelpunkte der Kreise liegen, die die Druckübertragungsfläche bilden. Folglich erfüllt Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 auch die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ (1973).

4. Zurückverweisung Die Prüfungsabteilung bemerkte in ihrer Entscheidung, dass der damals geltende Anspruch 1 den weiteren Anforderungen des EPÜ genüge falls dieser klargestellt werde und das Merkmal "Querbohrung" in den Anspruch aufgenommen werde. Trotzdem hält es die Kammer für angebracht, die Sache zur weiteren Prüfung an die erste Instanz zurückzuverweisen, da der Gegenstand des jetzt vorliegenden Antrags von dem damals geltenden abweicht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen zur weiterer Prüfung auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 14 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag 3. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

V. Commare T. Kriner