Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2012

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.04.2012 – T 1916/11

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2012:T191611.20120411

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Beschwerde-Aktenzeichen: T1916/11 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 11. April 2012 Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) SMS Siemag AG Eduard-Schloemann-Strasse 4 40237 Düsseldorf (DE) Vertreter:

Klüppel, Walter Patentanwälte Hemmerich & Kollegen Hammerstrasse 2 57072 Siegen (DE) Beschwerdegegnerin (Einsprechende) Siemens VAI Metals Technologies SAS 51 Rue Sibert 42400 Saint Chamond (FR) Vertreter:

Kley, Hansjörg Siemens AG Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 07. Juli 2011 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1781429 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

M. Harrison G. Kadner R. Menapace 3206.2

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchabteilung des Europäischen Patentamtes mit der das europäische Patent widerrufen wurde. Die Entscheidung wurde am 07. Juli 2011 durch Einschreiben mit Rückschein an die Patentinhaberin abgesandt.

II. Innerhalb der Frist von vier Monate nach Zustellung der Entscheidung hat die Patentinhaberin keine Beschwerdebegründung (Artikel 108 EPÜ) eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2011, zugestellt am 13. Dezember 2011, machte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam und gab ihr die Gelegenheit, sich hierzu innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

IV. Die Patentinhaberin hat auf das Schreiben der Geschäftsstelle nicht reagiert.

Entscheidungsgründe§

Da keine Beschwerdebegründung innerhalb der im Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist eingegangen ist und das Beschwerdeschreiben vom 06. September 2011 keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, ist gemäß Regel 101 (1) EPÜ die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

3206.2

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

M. Patin M. Harrison 3206.2