Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2012
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.02.2012 – T 1504/09
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2012:T150409.20120228
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1504/09 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 28. Februar 2012 Beschwerdeführerinnen:
Behr GmbH & Co. KG Mauserstraße 3 D-70469 Stuttgart (DE) und Behr France Rouffach SAS 5, Avenue de la Gare F-68250 Rouffach (FR) Vertreter:
Grauel, Andreas Grauel IP Patentanwaltskanzlei Presselstraße 10 D-70191 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. März 2009 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 04007303.3 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
G. Pricolo H. Geuss S. Hoffmann
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 13. März 2009 zur Post gegebenen Entscheidung der Prüfungsabteilung die Patentanmeldung 04007303.3 zurückzuweisen.
II. Die Prüfungsabteilung hat entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber dem Dokument DE 101 41 146 A1 (D1) sei.
III. Gegen diese Entscheidung haben die Anmelderinnen am 8. April 2009 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr bezahlt. Die Beschwerde wurde am 10. Juli 2009 begründet.
IV. Am 28.02.2012 wurde mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführerinnen beantragten, die Zurückweisung aufzuheben und ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:
- Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag, - Beschreibung, Seiten 1 bis 8, vorstehende Unterlagen eingereicht während der mündlichen Verhandlung, - V. Figuren 1 bis 5 wie ursprünglich eingereicht. Anspruch 1 lautet wie folgt:
Elektrische Zusatzheizeinrichtung für ein Kraftfahrzeug mit einem elektrische Heizelemente, insbesondere PTCElemente aufweisenden Heizblock (6), der von Luft durchströmbar und in einem Luftführungs-, vorzugsweise Klimaanlagengehäuse (2) angeordnet ist, wobei den Heizelementen eine elektronische Steuervorrichtung zugeordnet ist, wobei die Steuervorrichtung (7b) getrennt vom Heizblock (6) an der Gehäusewand (2a) des Luftführungsgehäuses (2) angeordnet und befestigt ist, wobei die Steuervorrichtung (7b) außerhalb des Gehäuses (2) angeordnet ist und das Luftführungsgehäuse (2) eine Wand (2a) aufweist, in welche ein Interface-Element (10) luftdicht eingespritzt ist, welches den Heizblock (6) mit der Steuervorrichtung (7b) elektrisch verbindet.
VI. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren folgendermaßen:
Wesentlich für die vorliegende Erfindung sei, dass die Steuervorrichtung an der Gehäusewand des Luftführungsgehäuses befestigt sei. Dies sei im Stand der Technik nach Dokument D1 nicht offenbart. Das Interface-Element, welches gemäß Anspruch 1 luftdicht in die Gehäusewand eingespitzt sei, ermögliche eine effiziente Montage zu geringen Kosten. Insbesondere sei aber die Flanschplatte in D1 (in Fig. 1, ohne Bezugszeichen) nicht als ein Interface-Element im Sinne des Anspruchs zu sehen, da wie in Fig. 4 gezeigt - die Kontaktverbindungen einerseits zum Heizelement (als Buchse) und andererseits zur Steuervorrichtung (als Stecker) gehörten. Damit gebe es kein Verbindungselement zwischen Heizelementen und Steuervorrichtung, welches die elektrische Verbindung herstelle. Dies aber sei der zentrale Gedanke der erfindungsgemäßen Gestaltung.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Anspruch 1 beruht auf Anspruch 1, 2 und 6 in der jeweilig urspünglich eingereichten Fassung, sowie auf der ursprünglichen Beschreibung, Seite 8, Zeilen 5 bis 13, in Kombination mit der Beschreibung der Ausführungsformen gemäß Fig. 3. Daraus ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass die Steuervorrichtung an der Gehäusewand des Luftführungsgehäuses angeordnet und befestigt ist und das Interface-Element luftdicht in die Gehäusewand eingespritzt ist.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 5 entsprechen nach Umnummerierung und Anpassung an den geänderten Anspruch 1 ("Verbindungsteil" ist ersetzt durch "Interface-Element" und "Steuereinrichtung" durch "Steuervorrichtung") den Ansprüchen 5 und 7 bis 9 in der jeweilig ursprünglich eingereichten Fassung. Die Beschreibung ist an die geänderte Anspruchsfassung angepasst worden, wobei Ausführungsformen, welche nicht mehr unter den Schutzumfang von Anspruch 1 fallen, als solche bezeichnet sind. Der einleitende Teil der Beschreibung enthält eine Würdigung des Dokuments D1 als nächstkommenden Stand der Technik.
Die Anmeldeunterlagen gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerinnen erfüllen somit die Erfordernisse des Art. 123(2) EPÜ 1973. Durch die Änderungen des Anspruchs 1 wird der Einwand der mangelnden Neuheit des der Entscheidung der Prüfungsabteilung zugrundeliegenden Anspruchs 1 ausgeräumt.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht nur neu, sondern auch erfinderisch gegenüber den im Verfahren befindlichen Dokumenten.
3.1 Das Dokument D1 stellt dabei den nächsten Stand der Technik dar. Dieses Dokument offenbart eine Elektrische Zusatzheizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug mit einem elektrische Heizelemente, insbesondere PTC-Elemente aufweisenden Heizblock (Zusammenfassung, Fig. 1), der von Luft durchströmbar und in einem Luftführungs-, vorzugsweise Klimaanlagengehäuse angeordnet ist (vgl. auch Fig. 5a, 5b, 5c, Gehäuse ohne Bezugszeichen), wobei den Heizelementen eine elektronische Steuervorrichtung zugeordnet ist (Leistungselektronikmodul 20), wobei die Steuervorrichtung getrennt vom Heizblock an der Gehäusewand des Luftführungsgehäuses angeordnet ist (Fig. 1, 5a bis 5c), wobei die Steuervorrichtung außerhalb des Gehäuses angeordnet ist (dito, auch Paragraph [0022]).
3.2 Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von der Zusatzheizung gemäß D1 darin, dass a) die Steuervorrichtung am Luftführungsgehäuse befestigt ist; b) ein Interface-Element luftdicht eingespritzt ist.
3.3 Die mit den Merkmalen a) und b) objektiv zu lösende Aufgabe besteht in einer Optimierung der Befestigung der Steuervorrichtung und der Heizelemente.
3.4 Keines der im Verfahren befindlichen Dokumente gibt einen Hinweis auf eine zu optimierende Befestigung der Steuervorrichtung und der Heizelemente gemäß der gestellten Aufgabe. Insbesondere zeigt keines der Dokumente ein luftdicht eingespritztes Interface-Element zur elektrischen Kontaktierung der im Luftführungsgehäuse befindlichen Heizelemente und des außerhalb des Luftführungsgehäuses angebrachten Steuergeräts. Die Verwendung eines in die Gehäusewand eingespritztes Interface-Elements erlaubt eine fertigungstechnisch effiziente Montage der Steuervorrichtung, die ihrerseits erfindungsgemäß am Gehäuse befestigt ist.
3.5 Aus den genannten Gründen ist die in Anspruch 1 definierte Erfindung neu, Art. 54(1) EPÜ 1973 und erfinderisch im Sinne des Art. 56 EPÜ 1973 EPÜ. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 5 beschreiben weitere vorteilhafte Ausführungen der Erfindung. Aus diesen Gründen wird entschieden:
Entscheidungsformel
4. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
5. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung ein Patent zu erteilen auf der Grundlage der folgenden Unterlagen:
- Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag; - Beschreibung, Seiten 1 bis 8; vorstehende Unterlagen eingereicht während der mündlichen Verhandlung; - Fig. 1 bis 5 wie ursprünglich eingereicht. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner G. Pricolo