Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2012

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 31.01.2012 – T 920/11

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2012:T092011.20120131

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0920/11 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 31. Januar 2012 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Kreupl, Franz Dr. Mandlstrasse 24 D-80802 München (DE) Vertreter:

Beckmann, Jürgen Dr. Jürgen Beckmann Patentanwalt An der Baumschule 23 D-57462 Olpe (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Strasse 34 D-81739 München (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1427870 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. Februar 2011.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

H. Meinders H. Hahn E. Dufrasne

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. Februar 2011 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1 427 870 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde. Mit Schreiben vom 19. April 2011 legte der Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 2. August 2011, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer (Einsprechenden) auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

III. In Antwort auf das Schreiben der Geschäftsstelle hat der Beschwerdeführer (Einsprechende) mit Eingabe vom 9. August 2011 den in der Beschwerdeschrift vom 19. April 2011 gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Eine weitere Erwiderung des Beschwerdeführers auf das Schreiben der Geschäftsstelle ist nicht zur Akte gelangt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift vom 19. April 2011 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall H. Meinders