Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.02 / 2012
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.01.2012 – T 1514/07
Technische Beschwerdekammer 3.3.02 · ECLI:EP:BA:2012:T151407.20120130
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1514/07 - 3.3.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 30. Januar 2012 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) DEXCEL limited P.O. Box 50 Hadera 38100 (IL) Vertreter:
Hamm, Volker Maiwald Patentanwalts GmbH Jungfernstieg 38 D-20354 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Ratiopharm GmbH D-89070 Ulm (DE) Vertreter:
Best, Michael Lederer & Keller Patentanwälte Unsöldstraße 2 D-80538 München Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
U. Oswald H. Kellner R. Cramer (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Juli 2007 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1235555 gemäß Artikel 102 (2) EPÜ 1973 zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung hat durch Entscheidung vom 10. Juli 2007 den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1235555 zurückgewiesen und das Patent in unverändertem Umfang aufrechterhalten.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 7. September 2007 Beschwerde eingelegt, die Beschwerdegebühr am 7. September 2007 eingezahlt und die Beschwerde am 12. November 2007 schriftlich begründet.
III. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 hat die Patentinhaberin beantragt, das Patent zu widerrufen. Sie hat alle Anträge zurückgenommen und erklärt, den Text des erteilten Patents nicht mehr zu billigen. Es wurde auch kein geänderter Text mehr vorgelegt.
IV. Der Termin für die für den 9. November 2011 anberaumte mündliche Verhandlung wurde anschließend von der Kammer aufgehoben.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Nach Artikel 113 (2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten. Das Fehlen einer gültigen Fassung des Patents hat zur Folge, dass das Patent einer sachlichen Prüfung der vorgebrachten Patenthinderungsgründe entzogen ist (siehe Entscheidung T 186/84, ABl. EPA 1986, 79).
3. Bei der gegebenen Sachlage ist das Patent ohne weitere sachliche Prüfung zu widerrufen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das europäische Patent Nr. 1235555 wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin U. Oswald