Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten / 2012
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.01.2012 – D 11/11
Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten · ECLI:EP:BA:2012:D001111.20120120
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: D 0011/11
E N T S C H E I D U N G
der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 20. Januar 2012 Beschwerdeführer:
N.N. Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung des Prüfungssekretariats vom 11. Juli 2011, mit der entschieden wurde, die Anmeldung für die europäische Eignungsprüfung zurückzuweisen.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C7082.DA C. Rennie-Smith I. Beckedorf B. van Wezenbeek
Sachverhalt und Anträge
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihm am 14. Juli 2011 zugestellte Entscheidung des Prüfungssekretariats vom 11. Juli 2011, mit welcher seine Anmeldung zur europäischen Eignungsprüfung 2012 (EEP 2012) zurückgewiesen wurde.
II. Eingehend beim Prüfungssekretariat am 5. Mai 2011 meldete sich der Beschwerdeführer zur EEP 2012 für die Aufgabenteile A und B an. Er erklärte, drei Jahre lang auf Vollzeitbasis als Angestellter einer juristischen Person mit Sitz im Deutschland beschäftigt gewesen zu sein und Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 (2) a) ii) der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter (VEP, Beil. 3 zum ABl. EPA 2011, 2) ausgeübt zu haben.
Als Tätigkeitsnachweis reichte er je eine Arbeitsbescheinigung der Lurgi GmbH für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 30. November 2009 sowie der Air Liquide Forschung und Entwicklung GmbH für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009 ein. Ferner verwies er auf zu seinen Gunsten gegenüber dem Europäischen Patentamt (EPA) erteilte allgemeine Vollmachten (AV), und zwar für die Lurgi GmbH auf die am 15. Dezember 2008 eingereichte und am 28. Januar 2009 registrierte AV Nr. 543 850 sowie für die Air Liquide Forschung und Entwicklung GmbH auf eine 7. Dezember 2009 eingereichte und am 14. Januar 2010 registrierte AV Nr. 557 440. Ferner legte er eine Tätigkeitsliste mit 24 europäischen, internationalen und deutschen Patentverfahren unter seiner Mitwirkung vor. Sieben Verfahren betrafen C7082.DA europäische Patentanmeldungen bzw. europäische Patente, von denen er in fünf Verfahren eigene Unterschriften vor dem EPA leistete (EP09014345, EP09014347, EP08707671, EP09014363.7 und EP0670737 (= EP1 888 540)).
III. Das Prüfungssekretariat hatte bereits eine frühere Anmeldung des Beschwerdeführers zur EEP 2010 mit Schreiben vom 12. August 2009 damit zurückgewiesen, dass seine Tätigkeit für die Lurgi GmbH (erst) ab dem 28. Januar 2009 (bei der Angabe der Jahreszahl 2008 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) anerkannt werde, er lediglich eine aktive Beteiligung an einer Patentanmeldung für die Lurgi GmbH, die ansonsten prinzipiell von Patentanwälten vertreten werde, nachgewiesen habe und seine Teilnahme an Einspruchsverhandlungen nicht als eine Aktivität im Sinne von Artikel 133 (3) EPÜ gelte.
In der die Anmeldung zur EEP 2012 betreffenden und nunmehr angegriffenen Ablehnungsentscheidung vom 11. Juli 2011 verwies das Prüfungssekretariat hinsichtlich der Tätigkeit für die Lurgi GmbH auf ihre frühere Entscheidung vom 12. August 2009 und führte im Hinblick auf die Tätigkeit für die Air Liquide Forschung und Entwicklung GmbH ab dem 14. Januar 2010 aus, dass bei den von ihm genannten Patentanmeldungen keine eigene relevante Aktivität habe festgestellt werden können.
IV. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unter dem 4. August 2011 per Telefax am 5. August 2011 unter gleichzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr schriftlich eingelegt und begründet; eine ergänzende Begründung wurde mit Schriftsatz vom 31. Oktober / 8. November 2011 eingereicht.
C7082.DA V. In der Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 11 (2) a) ii) VEP zur Anmeldung zur EEP 2012 erfülle. Betreffend seine Tätigkeit für die Lurgi GmbH meinte er, dass die Bezugnahme auf die frühere Entscheidung des Prüfungssekretariats aus dem Jahr 2009 schon deshalb fehlerhaft sei, weil diese nicht den Zeitraum bis zum 30. November 2009, sondern allenfalls bis zum Zeitpunkt seiner damaligen Anmeldung, d.h. bis zum 5. Juni 2009, habe erfassen können. Im Übrigen seien seine Tätigkeiten unvollständig erfasst worden. Tatsächlich sei er in elf (bzw. zwölf) Patentverfahren, darunter fünf europäischen Patentverfahren, tätig geworden, was einer Vielzahl von Handlungen im Sinne von Artikel 133 (3) EPÜ entspreche. Ferner sei der Zeitraum seit der Einreichung der AV der Lurgi GmbH beim EPA am 15. Dezember 2008 für die Berechnung des anzuerkennenden Zeitraums maßgebend, so dass sich daraus eine Tätigkeit von elfeinhalb Monaten errechne.
Betreffend seine Tätigkeit für die Air Liquide Forschung und Entwicklung GmbH trug der Beschwerdeführer vor, dass zum einen seine Tätigkeit mit der Einreichung der AV dieser Gesellschaft am 4. Dezember 2009 anzuerkennen sei, woraus sich bis zum Stichtag 5. März 2012 ein Zeitraum von zweieinviertel Jahren errechne, und zum anderen er an zehn Prioritätsanmeldungen beim deutschen Patentamt, neun PCT-Anmeldungen, fünf Beantwortungen deutscher und zwei Beantwortungen europäischer Prüfbescheide mitgewirkt habe, wobei letztere beiden von der Geschäftsführung unterschrieben worden seien. C7082.DA Schließlich berief sich der Beschwerdeführer auf einen nach seiner Ansicht gleichgelagerten Fall, in dem das Prüfungssekretariat bei der Anmeldung eines Arbeitskollegen zur EP 2011 Artikel 133 (3) EPÜ dessen Tätigkeit bei der Air Liquide Forschung und Entwicklung GmbH für die Lurgi GmbH durchgeführten Handlungen im Sinne von Artikel 133 (3) EPÜ und Artikel 11 (2) a) ii) VEP anerkannt habe.
VI. Das Prüfungssekretariat teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 mit, dass zwar die AV der Lurgi GmbH bereits am 15. Dezember 2008 vorlag, das Vorliegen einer AV allein indes nicht ausreichend sei, um den Bedingungen von Artikel 11 (2) a) ii) VEP zu genügen. Vielmehr müsse der Nachweis über aktives Handeln vor dem EPA erbracht werden. Mit den vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung genannten Patentverfahren sei ein solches Handeln indes erst seit November 2009 nachgewiesen, da nur Tätigkeiten berücksichtigt werden könnten, bei denen der Beschwerdeführer selbst Unterzeichner war. Obschon die Auflistung des Beschwerdeführers überwiegend nationale Patentverfahren enthalte, habe das Prüfungssekretariat diese bei der Berechnung der Beschäftigungszeit "wohlwollend" berücksichtigt. Insgesamt werde deshalb eine Ausbildungszeit von maximal zweieinviertel Jahren in Vollzeit anerkannt. Damit seien die Bedingungen für die Zulassung zur Vorprüfung 2012 erfüllt. Für eine Zulassung zur Hauptprüfung müsse der Beschwerdeführer jedoch noch eine weitere Ausbildungszeit von mindestens neun Monaten in Vollzeit ablegen.
C7082.DA VII. In einer weiteren schriftsätzlichen Einlassung vom 31. Oktober / 8. November 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Prüfungssekretariat keine Möglichkeit zur Interpretation des vom Arbeitsgeber im Formular 51017 abgegeben Beschäftigungszeitraums habe. Vielmehr obliege es dem Prüfungssekretariat allein festzustellen, ob der Antragsteller im vom Arbeitgeber bescheinigten Zeitraum an einer Vielzahl von Tätigkeiten gemäß Artikel 133 (3) EPÜ und/oder nationaler Patentanmeldungen (Artikel 11 (4) VEP) beteiligt war. Im am 1. September 2008 begonnenen und mithin über einen mehr als drei Jahre andauernden Beschäftigungszeitraum habe er mit insgesamt 36 eine Vielzahl von patentbezogenen Tätigkeiten, darunter fünf Tätigkeiten vor dem EPA, ausgeübt.
VIII. Der Beschwerdeführer beantragte, die Zurückweisungsentscheidung des Prüfungssekretariats aufzuheben und ihn zur europäischen Eignungsprüfung 2012, Prüfungsteile A und B, zuzulassen sowie die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
IX. Weder der Präsident des Europäischen Patentamtes (EPA) noch der Präsident des Rats des Instituts der zugelassenen Vertreter (epi) nahmen zu der Beschwerde schriftlich Stellung.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf mündliche Verhandlung C7082.DA gestellt hat und die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vorliegend eine solche nicht für sachdienlich erachtet (Artikel 24 (4) Satz 1 VEP und Artikel 13 (1) der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern (VDV, ABl. EPA 1978, 91, ABl. EPA 2008, 14)). Die Beschwerdesache weist lediglich Rechtsfragen auf, zu denen der Beschwerdeführer sowohl in seiner Beschwerdebegründung als auch in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 31. Oktober / 8. November 2011 umfassend Stellung genommen hat, so dass weder weitere Ermittlungen gemäß Artikel 15 und 25 VDV in Verbindung mit Artikel 5 (2) der Ergänzenden Verfahrensordnung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten (VODBK, Beil. 1 zum ABl. EPA 2011, 50) noch die Abfassung eines Bescheides vor Erlass der Entscheidung notwendig waren.
1. Zulässigkeit Die Beschwerde, der das Prüfungssekretariat ausweislich des Schreibens vom 26. Oktober 2011 nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vorgelegt hat (Artikel 24 (3) VEP), entspricht den Bestimmungen von Artikel 24 (1) und (2) VEP sowie Artikel 6 VODBK und ist deshalb zulässig.
2. Begründetheit 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.1.1 Gemäß dem vorliegend relevanten Artikel 11 (2) a) ii) VEP werden Bewerber auf Antrag für die Prüfung registriert, sofern sie vorbehaltlich des Absatzes 1 dem Sekretariat nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung während eines Zeitraums von mindestens drei C7082.DA Jahren auf Vollzeitbasis als Angestellte einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines EPÜ-Vertragsstaats beschäftigt waren und für ihren Arbeitgeber vor dem EPA gemäß Artikel 133 Absatz 3 EPÜ gehandelt haben, wobei sie an einer Vielzahl von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und europäischen Patenten beteiligt waren.
Dabei können nach Artikel 11 (3) VEP die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten bei der Ermittlung der Gesamtbeschäftigungszeit auf Vollzeitbasis zusammengerechnet werden. Vorbehaltlich etwaiger weiterer Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen zu den VEP (ABVEP, Beil. 3 zum ABl. EPA 2011, 20) werden dabei nur Tätigkeiten berücksichtigt, die nach Erlangung des gemäß Absatz 1 Buchstabe a geforderten Abschlusses ausgeübt wurden.
Ferner berücksichtigt das Sekretariat gemäß Artikel 11 (4) VEP bei der Festlegung der Beschäftigungszeiten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a auch die von den Bewerbern ausgeübten Tätigkeiten auf dem Gebiet nationaler Patentanmeldungen und Patente. Wird eine Vorprüfung nach Artikel 1 VEP und gemäß der Definition in den ABVEP abgehalten, so müssen nach Artikel 11 (7) VEP Bewerber, die sich für diese Vorprüfung anmelden, dem Sekretariat nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Vorprüfung die in Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Beschäftigungszeiten – jeweils um ein Jahr verkürzt – abgeleistet haben. Alle sonstigen Voraussetzungen für die Prüfung gelten auch für die Vorprüfung, sofern nicht ausdrücklich etwas C7082.DA anderes bestimmt wird. Außerdem müssen im Falle der Abhaltung einer solchen Vorprüfung Bewerber, die sich für die Prüfung anmelden, diese Vorprüfung bestanden haben.
2.1.2 In Regel 1 (5) ABVEP heißt es betreffend die Registrierung und Anmeldung zur Eignungsprüfung sowie die Erklärungen und Nachweise im Zusammenhang mit den Registrierungs- und Anmeldeformularen, dass das Prüfungssekretariat ergänzende Angaben anfordern kann.
2.1.3 Gemäß Artikel 24 (1) VEP überprüft die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten Beschwerden gegen Entscheidungen des Prüfungssekretariats nur im Hinblick auf Verletzungen der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung, einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Bestimmung oder höherrangigen Rechts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nach Artikel 9 (2) c) und 10 (2) VEP in der Zuständigkeit und im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfungssekretariats liegt, jeweils im Einzelfall über die Art und Dauer der anrechenbaren Tätigkeiten zu entscheiden, und dieses Ermessen nur beschränkt auf das Vorliegen von Ermessensfehlern von der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten überprüft werden kann (vgl. D 32/07 vom 15. Februar 2008, Nr. 8 der Entscheidungsgründe; D 6/10 vom 17. Januar 2011, Nr. 4f. der Entscheidungsgründe).
2.2 Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt 2.2.1 Im Kern rügte der Beschwerdeführer das Vorliegen eines etwaigen Fehlers bei der Berechnung und Berücksichtigung C7082.DA seiner Beschäftigungszeiten gemäß Artikel 11 (2) a) ii) VEP und begehrt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Prüfungssekretariats die Zulassung zur EEP 2012. 2.2.2 Das Prüfungssekretariat hat mit Schreiben vom 26. Oktober 1011 - insoweit in Abänderung gegenüber der angefochtenen Entscheidung - als Beginn der Beschäftigungszeit den 15. Dezember 2008 anerkannt, dieses jedoch mit der Einschränkung, dass eine Aktivität des Beschwerdeführers im Zusammenhang europäischen Patentamt und Patentanmeldungen erst seit November 2009 habe festgestellt werden können. Daraus errechnete das Prüfungssekretariat eine anzuerkennende Beschäftigungszeit von (maximal) zweieinviertel Jahren bis zum Zeitpunkt der Prüfung.
2.2.3 Demgegenüber begehrte der Beschwerdeführer die Anerkennung einer Beschäftigungszeit im Sinne von Artikel 11 (2) a) ii) VEP ab dem 1. September 2008, mithin von mehr als drei Jahren bis zum Prüfungszeitpunkt.
2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer sich auf den zusätzlichen Zeitraum vom 1. September bis einschließlich 14. Dezember 2008 berief, in dem er ausweislich der von ihm mit seiner Anmeldung zur EEP 2012 eingereichten Arbeitsbescheinigung bei der Lurgi GmbH beschäftigt gewesen war, machte er im Kern geltend, dass das Prüfungssekretariat die bescheinigte Beschäftigungszeit ungeprüft zu akzeptieren habe.
Diese Auffassung stößt indes auf Bedenken. Die in Artikel 11 (2) a) ii) VEP genannten Voraussetzungen der C7082.DA Beschäftigung bei einer juristischen Person mit Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat und die Beteiligung an einer Vielzahl von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und europäischen Patenten stehen in direkter Beziehung zueinander. Regelungsgehalt dieser Vorschrift ist nämlich, dass ein Bewerber nur dann zur (Haupt-) Eignungsprüfung zugelassen wird, wenn er den Nachweis erbracht hat, während eines längeren Zeitraums für seinen Arbeitgeber vor dem EPA nach Artikel 133 (3) EPÜ gehandelt zu haben, wobei er an einer Vielzahl von patentrechtlichen Tätigkeiten beteiligt gewesen sein musste. Es kann folglich nicht zwischen einem (bloßen) Beschäftigungsverhältnis einerseits und patentrechtlichen Tätigkeiten andererseits unterschieden werden. Vielmehr müssen Letztere während Ersterem ausgeübt worden sein. Hieraus folgt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nur dann anerkannt werden kann, wenn und solange ein Bewerber für seinen Arbeitgeber vor dem EPA handeln konnte und handelte. Der Verweis in Artikel 11 (2) a) ii) VEP auf Artikel 133 (3) EPÜ ergibt sich, dass der Bewerber insoweit vom Arbeitgeber bevollmächtigt sein muss. Ohne eine solche Vollmacht kann nämlich ein Angestellter nicht für seinen Arbeitgeber vor dem EPA auftreten.
Unstreitig wurde eine auf den Beschwerdeführer lautende Vollmacht der Lurgi GmbH indessen erst am 15. Dezember 2008 beim EPA eingereicht. Vor diesem Tag konnte der Beschwerdeführer schon aus rechtlichen Gründen nicht für seinen Arbeitgeber vor dem EPA auftreten.
C7082.DA Damit ist die vor diesem Zeitpunkt liegende Beschäftigungszeit des Beschwerdeführers nicht nach Artikel 11 (2) a) ii) VEP berücksichtigungsfähig.
2.2.5 Aus dem oben dargelegten Zweck von Art. 11 (2) a) ii) VEP folgt zudem, dass eine Beschäftigung nur dann berücksichtigungsfähig ist, wenn und soweit der Bewerber tatsächlich in einer Vielzahl von patentrechtlichen Vorgängen mitwirkte. Das Vorliegen eines bloßen Arbeitsverhältnisses ohne eine entsprechende patentrechtliche Tätigkeit genügt nicht für die Anerkennung einer Beschäftigung im Sinne der genannten Vorschrift. Nach den vom Beschwerdeführer insoweit nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Prüfungssekretariats war er jedoch erst seit November 2009 zunächst für die Lurgi GmbH und danach für die Air Liquide Forschung und Entwicklung GmbH an europäischen Patentverfahren mit eigener Unterschriftsleistung beteiligt. Hierbei handelte es sich um vier europäische Patentanmeldungen und eine Einspruchserwiderung, die das Prüfungssekretariat auch anerkannt hat.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung darüber hinaus zwei weitere europäische Patentanmeldungen nannte, in denen Antworten auf einen Bescheid im Prüfungsverfahren von der Geschäftsführung unterzeichnet worden waren, hat er sich in seiner letzten Eingabe hierauf nicht mehr berufen und diese nicht einmal mehr erwähnt, so dass sie unberücksichtigt bleiben. Ohnehin wäre eine Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Vorgängen der Geschäftsführung nicht erkennbar.
C7082.DA Folglich hat der Beschwerdeführer lediglich für einen Zeitraum ab November 2009 eine im Sinne von Art. 11 (2) a) ii) VEP relevante Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nachweisen können.
2.2.6 Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Berücksichtigung seiner Beteiligung an deutschen und internationalen Patentverfahren begehrte, kann er sich zwar auf die Vorschrift von Art. 11 (4) VEP berufen. Eine solche Berücksichtigung ist indes nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung einer solchen Tätigkeit im Sinne von Art. 11 (2) a) ii) VEP, denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der letztgenannten Bestimmung muss gerade die Mitwirkung an einer Vielzahl von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und europäischen Patenten nachgewiesen werden. Dies ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten dann nicht der Fall, wenn die Haupttätigkeit auf dem Gebiet nationaler oder internationaler Patentanmeldungen und Patente liegt (D 6/10 vom 17. Januar 2011, Nr. 3.3 der Entscheidungsgründe).
Ausweislich der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Auflistung von Patentverfahren, an denen er mitgewirkt haben will, lag der Schwerpunkt seiner Tätigkeit offenbar eher bei deutschen und internationalen als bei europäischen Patentverfahren; der Mitwirkung an fünf europäischen Verfahren steht seine Beteiligung an 22 deutschen und neun internationalen Verfahren gegenüber.
2.2.7 Soweit der Beschwerdeführer daneben eine Gleichbehandlung mit einem seiner Arbeitskollegen C7082.DA begehrte, steht diesem Begehren sowohl die grundsätzliche Unvergleichbarkeit von individuellen Handlungen als auch die fehlende Substantiierung entgegen. Der Beschwerdeführer hat nämlich lediglich behauptet, dass das Prüfungssekretariat im Falle seines Arbeitskollegen dessen während seiner Anstellung beim selben Arbeitgeber durchgeführten Handlungen als solche im Sinne von Artikel 133 (3) EPÜ und Artikel 11 (2) a) ii) VEP anerkannt haben soll. Um welche Art von Handlungen über welchen Zeitraum und in welchem Verhältnis zu Tätigkeiten in nationalen und internationalen Patentverfahren es sich dabei gehandelt haben soll, wurde weder vorgetragen noch ist es der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten bekannt.
2.3 Mithin vermag die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten nicht zu erkennen, dass das Prüfungssekretariat bei der Entscheidung über die Art und Dauer der nach Artikel 11 (2) a) ii) VEP anrechenbaren Tätigkeiten im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers das ihm obliegende pflichtgemäße Ermessen überschritten hätte. Vielmehr hat es die nach dieser Bestimmung relevante Beschäftigungszeit des Beschwerdeführers, in der er an einer Vielzahl von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und europäischen Patenten beteiligt war, zutreffend mit dem Beginn nicht vor November 2009 berechnet sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht das erforderliche Minimum von drei Jahren zum Zeitpunkt der Prüfung für die EEP 2012 erreicht hat, wohl aber die Voraussetzungen für die Vorprüfung gemäß Artikel 11 (7) in Verbindung mit (2) a) ii) VEP erfüllt. C7082.DA 2.4 Die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten kann somit in der angefochtenen Entscheidung des Prüfungssekretariats keine Verletzung der einschlägigen Vorschriften feststellen.
2.5 Da der Beschwerde der Erfolg versagt bleibt, ist für die vom Beschwerdeführer beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Artikel 24 (4) Satz 3 VEP ebenfalls kein Raum.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
P. Martorana C. Rennie-Smith C7082.DA