Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2011

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.12.2011 – T 1262/09

Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2011:T126209.20111213

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 1262/09 - 3.3.09

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 13. Dezember 2011 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) DuPont Teijin Films U.S. Limited Partnership Building 27 Barley Mill Plaza Routes 141 & 48 Wilmington Delaware 19805 (US) Vertreter:

Cockerton, Bruce Roger Carpmaels & Ransford One Southampton Row London WC1B 5HA (GB) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Mitsubishi Polyester Film GmbH Kasteler Straße 45 D-65203 Wiesbaden (DE) Vertreter:

Schweitzer, Klaus Plate Schweitzer Zounek Patentanwälte Rheingaustraße 196 D-65203 Wiesbaden (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. Februar 2009 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1268205 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. Sieber W. Ehrenreich K. Garnett

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die am 22. Oktober 2008 mündlich verkündete und am 27. Februar 2009 schriftlich begründete Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 268 205 zurückzuweisen.

II. Anspruch 1 des mit 13 Ansprüchen erteilten Patents lautet wie folgt:

"1. Einseitig matte, siegelfähige, flammhemmend ausgerüstete, koextrudierte, biaxial orientierte Polyesterfolie mit mindestens einer Basisschicht B auf Basis eines thermoplastischen Polyesters, einer siegelfähigen Deckschicht A und einer weiteren matten Deckschicht C, wobei in mindestens einer Schicht ein Flammschutzmittel enthalten ist, dadurch gekennzeichnet, daß die siegelfähige Deckschicht A eine Siegelanspringtemperatur von 110°C und eine Siegelnahtfestigkeit von mindestens 1,3 N/15 mm aufweist und die Topographien der beiden Deckschichten A und C folgende Merkmale besitzen Siegelfähige Deckschicht A:

− Ra-Wert< 30 nm − Messwert der Gasströmung 500-4000 s Nicht siegelfähige, matte Deckschicht C:

− 200 nm <Ra < 1000 nm − Messwert der Gasströmung <50 s."

III. Die Einsprechende/Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde am 8. Mai 2009 unter gleichzeitiger Zahlung der erforderlichen Gebühr ein. In der am 9. Juli 2009 eingereichten Beschwerdebegründung hielt sie ihre im Einspruchsverfahren unter den Einspruchsgründen gemäß Artikel 100 a)(mangelnde erfinderische Tätigkeit) und Artikel 100 b) EPÜ vorgebrachten Einwände aufrecht. Die Patentinhaberin/Beschwerdegegnerin antwortete mit ihrem Schreiben vom 27. Januar 2010, mit dem geänderte Beschreibungsseiten gemäß Hilfsantrag eingereicht wurden.

IV. In Vorbereitung auf die für den 13. Dezember 2011 anberaumte mündliche Verhandlung reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. November 2011 einen weiteren Hilfsantrag ein.

V. Im Bescheid vom 16. November 2011 (übermittelt per Fax am 11. November 2011) wies die Kammer im Hinblick auf den Schutzbereich des Patents auf einen Punkt hin, der das Merkmal des Anspruchs 1, wonach die siegelfähige Deckschicht A eine Siegelanspringtemperatur von 110°C besitzt, betraf.

Im Antwortschreiben vom 14. November übermittelte die Beschwerdegegnerin eine Erklärung zu dem von der Kammer angesprochenen Punkt und bat die Kammer, sich vor der mündlichen Verhandlung zur Frage des Schutzbereichs nochmals zu äußern. Ein neuer Hilfsantrag I wurde eingereicht und die bestehenden Hilfsanträge wurden in Hilfsantrag II und III umnummeriert.

VI. Im Bescheid vom 21. November 2011 (per Fax am 17. November 2011 übermittelt) ging die Kammer nochmals ausführlich auf den Bedeutungsumfang des Merkmals "Siegelanspringtemperatur von 110°C" des Anspruchs 1 ein und äußerte sich zudem zu den Einspruchsgründen gemäß Artikel 100 a) (erfinderische Tätigkeit) und 100 b) EPÜ. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. November 2011 mit, dass sie der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht zustimme und keine geänderte Fassung vorlegen werde. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde zurückgenommen.

VII. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde mit Verfügung vom 25. November 2011 aufgehoben. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie außer dem bestehenden Antrag auf Widerruf des Patents keine weiteren Anträge habe.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Nach Artikel 113(2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung des europäischen Patents und bei seinen Entscheidungen darüber an die vom Patentinhaber gebilligte Fassung zu halten. Da die Patentinhaberin/Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren aber ihre Billigung der erteilten Fassung des Patents widerrufen und zugleich erklärt hat, dass sie keine geänderte Fassung vorlegen werde, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Patents und das Beschwerdeverfahren ist durch Entscheidung über den Widerruf des Patents zu beenden, ohne dass auf Streitpunkte eingegangen wird (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 6. Auflage 2010 VI.B.4.1).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte Der Vorsitzende A. Vottner W. Sieber