Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2011

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.11.2011 – T 464/11

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2011:T046411.20111128

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Aktenzeichen: T 0464/11 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 28. November 2011 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Grena a.s Cs. armady 540 CZ-39181 Veseli nad Luznici (CZ) Vertreterin:

Halaxova, Zdenka Halaxova & Halaxova, Tetrapat Dukelská 891/4 CZ-77900 Olomouc (CZ) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Novo-Tech GmbH & Co. KG Siemensstrasse 31 D-06449 Aschersleben (DE) Vertreter:

Dantz, Jan Henning Loesenbeck - Stracke - Specht - Dantz Patentanwälte Rechtsanwälte Am Zwinger 2 D-33602 Bielefeld (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Dezember 2010 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1524385 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

U. Krause E. Frank K. Garnett

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Dezember zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 524 385 zurückgewiesen worden ist.

II. Die Beschwerdeführerin legte am 21. Februar 2011 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 , zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin (Einsprechende) auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.

IV. Eine Erwiderung der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Geschäftsstelle ist nicht zur Akte gelangt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2011 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Hampe U. Krause