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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.10.2011 – T 344/11

Technische Beschwerdekammer 3.5.03 · ECLI:EP:BA:2011:T034411.20111027

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0344/11 - 3.5.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.03 vom 27. Oktober 2011 Beschwerdeführer:

Deutsche Telekom AG Friedrich-Ebert-Allee 140 D-53113 Bonn (DE) Vertreter:

Maiwald Patentanwalts GmbH Benrather Strasse 15 D-40213 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. August 2010 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 06018751.5 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

F. van der Voort B. Noll R. Menapace

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der europäischen Anmeldung Nr. 06018751.5 gemäß Artikel 97 (2) EPÜ.

II. Die Entscheidung über die Zurückweisung erging gemäß dem Antrag der Anmelderin nach Lage der Akte. In der Entscheidung wurde auf Mitteilungen der Prüfungsabteilung vom 8. April 2010 und 31. Juli 2009 verwiesen.

III. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerdeschrift, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent zu erteilen. Hilfsweise wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerdebegründung wurde beantragt, ein Patent auf der Grundlage der am 26. Januar 2010 (Hauptantrag) oder am 18. April 2008 (Hilfsantrag) eingegangenen Anspruchssätze zu erteilen. Beide Anspruchssätze wurden erneut mit der Beschwerdebegründung eingereicht.

IV. Die Kammer nahm in einer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung einhergehenden Mitteilung zur Sache vorläufig Stellung, insbesondere zu Einwänden unter Artikel 123 (2) EPÜ.

V. Mit einem am 27. September 2011 eingegangenen Schreiben nahm die Beschwerdeführerin den Hilfsantrag zurück.

VI. Im Laufe der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin geänderte Ansprüche 1 bis 6 ein, welche die bisherigen Ansprüche des einzigen Antrags ersetzten. Es wurde beantragt, die Zurückweisungsentscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an die Prüfungsabteilung zur weiteren Prüfung auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer überreichten Ansprüche 1 bis 6 zurückzuverweisen.

Anspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Übertragung von Daten in einem Telekommunikationssystem mit einem Multimediaserver (30) für eine Unterstützung von Sprachanrufen mit Rich-CallMultimediafunktionen, wobei über den Multimediaserver (30) zumindest zwei Kommunikationsendgeräte miteinander verbunden werden, und zumindest das Kommunikationsendgerät eines anrufenden Teilnehmers A multimediafähig ist, und wobei der Multimediaserver (30) den multimedialen Anruf einleitet und dem Kommunikationsendgerät eines angerufenen Teilnehmers B, welches keine mobiltelefonseitige Client Software (MCS) zum Aufbau von Rich-Call-Verbindungen aufweist, den multimedialen Anruf signalisiert, gekennzeichnet durch die folgenden Verfahrensschritte:

- Aufbau einer Verbindung durch den Multimediaserver (30) mit dem Kommunikationsendgerät des angerufenen Teilnehmers B durch eine Signalisierung, wobei die Signalisierung des Aufbaus der Verbindung mit einem Standardsignal ausgeführt wird, - Meldung durch das Kommunikationsendgerät des angerufenen Teilnehmers B an den Multimediaserver, dass das angerufene Kommunikationsendgerät keine oder nur eine verminderte Multimediafähigkeit aufweist, wobei die Meldung mittels Textbenachrichtigung erfolgt, - Erkennung durch den Multimediaserver (30), dass das Kommunikationsendgerät des Teilnehmers B nicht oder vermindert multimediafähig ist, - Anpassung des Umfangs der Rich-CallMultimediafunktionen an den möglichen Funktionsumfang des Kommunikationsendgerätes des Teilnehmers B durch den Multimediaserver (30), - Anwendung einer zumindest eingeschränkten Unterstützung von Sprachanrufen mit Multimediafunktionen, - SMS-Benachrichtigung an das Kommunikationsendgerät des angerufenen Teilnehmers B, in welcher dem Nicht-RichCall-Teilnehmer B Informationen oder Links über RichCall mitgeteilt werden, und - Bereitstellen multimedialer Funktionen durch eine Downloadplattform des Multimediaservers (30), indem eine mobiltelefonseitige Client-Software (MCS) auf zumindest ein Kommunikationsendgerät als Download zur Verfügung gestellt wird, um diese für das Kommunikationsendgerät zu betreiben."

Die Ansprüche 2 bis 6 sind von Anspruch 1 abhängig.

VII. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung der Kammer verkündet.

Entscheidungsgründe§

1. In den Mitteilungen der Prüfungsabteilung vom 8. April 2010 und 31. Juli 2009 wurde eingewendet, dass durch die in den Ansprüchen vorgenommenen Änderungen der Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Artikel 123 (2) EPÜ). Dieser Mangel war der einzige Grund für die Zurückweisung der Anmeldung.

2. Grundlage der Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) Der Anspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1, wobei das Kommunikationsendgerät des angerufenen Teilnehmers B dahingehend spezifiziert wurde, dass es "keine mobiltelefonseitige Client-Software (MCS) zum Aufbau von Rich-Call-Verbindungen aufweist" (Absätze [0005] und [0024] der veröffentlichten Anmeldung). Das von der Kammer als unklar angesehene Attribut "nicht oder vermindert multimediafähig" wurde aus dem Anspruchswortlaut gestrichen. Desweiteren wurde klargestellt, dass die Multimediafunktionen Rich-CallMultimediafunktionen sind (Absätze [0002] und [0024]). Das vorletzte Merkmal des Anspruchs 1 beruht auf der Offenbarung des Absatzes [0024], das letzte Merkmal auf der des Absatzes [0018].

Die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen bis auf sprachliche Anpassungen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4, 6 und 7. Die Ansprüche erfüllen daher das Erfordernis des Artikels 123 (2) EPÜ.

3. Zurückverweisung Da die Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung auf die geänderten Ansprüche nicht mehr zutreffen, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Kammer macht von ihrem Ermessen gemäß Artikel 111 (1) EPÜ Gebrauch und verweist die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die Erstinstanz zurück.

Im Zusammenhang mit der weiteren Prüfung weist die Kammer darauf hin, dass der vorliegende Anspruch 1 nicht gegen das Erfordernis der Regel 137 (5) EPÜ zu verstoßen scheint, weil die durch die Änderungen des Anspruchs 1 definierten zusätzlichen Merkmale den Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 lediglich weiter einschränken. Da diese zusätzlichen Merkmale jedoch nicht in den ursprünglichen Ansprüchen enthalten sind, könnte eine zusätzliche Recherche erforderlich sein (Richtlinien für die Sachprüfung im EPA, C-VI, 5.2 ii)).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen zur weiteren Prüfung auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer überreichten Ansprüche 1 bis 6. Die Geschäftsstellenbeamtin Der Vorsitzende G. Rauh F. van der Voort