Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2011
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.10.2011 – T 1751/09
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2011:T175109.20111027
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1751/09 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 27. Oktober 2011 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) BIOMET Deutschland GmbH Gustav-Krone-Strasse 2 D-14167 Berlin (DE) Vertreter:
Gross, Felix Patentanwälte Maikowski & Ninnemann Postfach 15 09 20 D-10671 Berlin (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Pajunk GmbH & Co. KG Besitzverwaltung Karl-Hall-Strasse 1 D-78187 Geisingen (DE) Vertreter:
Manitz, Finsterwald & Partner GbR Postfach 31 02 20 D-80102 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende) Teutonia Technology AG Stresemannstrasse 66 D-76187 Karlsruhe (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. Juli 2009 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1157677 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner P. Acton U. Tronser
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende I) hat gegen die am 1. Juli 2009 zur Post gegebene Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Europäische Patent Nr. EP 1 157 677, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 26. August 2009 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 7. Oktober 2009 eingegangen.
II. Mit Schreiben vom 16. September 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht an der von ihr beantragten mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Gemäß Regel 115 (2) EPÜ wurde diese am 28. Oktober 2011 ohne die Beschwerdeführerin durchgeführt.
III. Die Beschwerdeführerin beantragte im schriftlichen Verfahren:
Die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Europäische Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 22 und Beschreibung Spalten 1 bis 4 eingereicht während der mündlichen Verhandlung sowie Beschreibung Spalten 5 bis 12 wie erteilt und Figuren 1 bis 7 wie erteilt.
IV. Anspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum Applizieren von Knochenzement mit einem Gehäuse (2), das einen Zylinder (3) zur Aufnahme des Knochenzements umfaßt, und mit einem in dem Zylinder (3) längsverschiebbar angeordneten Kolben (5), durch den der Knochenzement durch eine in dem Zylinder (5) ausgebildete Austrittsöffnung (8) herauspreßbar ist, wobei der Kolben (5) einen Schaft (10) mit einem Schraubgewinde (11) umfasst und zum Applizieren des Knochenzements unter hohem Druck durch eine Schraubbewegung in dem Zylinder (3) längsverschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (2) pistolenförmig mit einem Handgriff (15) ausgebildet ist, dass der Handgriff (15) einen Hohlraum (17) umfasst, dass in dem Hohlraum (17) ein Verriegelungselement (18) angeordnet ist, das in einer Richtung senkrecht zur Verschieberichtung des Kolbens (5) längsverschiebbar ist und dessen zum Schaft (10) hin gelegenes Ende als Zahnstange (24) mit Zähnen (25) ausgebildet ist, die eine Gegenverzahnung für das Schraubgewinde (11) bilden, dass in dem Hohlraum (17) eine senkrecht zur Verschieberichtung des Kolbens (5) vorgespannte Feder (20) angeordnet ist, dass die Feder (20) an dem Verriegelungselement (18) angreift und dieses zur Anlage gegen den Kolben (5) drängt, und daß die Vorrichtung (1) durch Längsverschieben des Verriegelungselements (18) zwischen der Verschiebung des Kolbens (5) durch die Schraubbewegung und einer direkten Verschiebung in Längsrichtung ohne Schraubbewegung umstellbar ist."
V. Für die vorliegende Entscheidung haben folgende Entgegenhaltungen eine Rolle gespielt:
D1:
US-A-5 507 727 D2:
US-A-5 137 514 D3:
US-A-4 832 692 D4:
US-A-4 583 974 D6:
Al-Assir et al., "Percutaneous Vertebroplasty: A Special Syringe for Cement Injiection", AJNR 21, January 2000, pages 159-161 D23: WO 90/03823 D29: Gangi et al., "Intéret de l'injection percutanée de ciment acrylique à l'aide d'un manche de pression", J Radiol, 78, pages 393-394, 1997 VI.
Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
D6 stelle den nächstliegenden Stand der Technik dar. Davon ausgehend löse die erfindungsgemäße Vorrichtung die Aufgabe, eine Knochenapplikationsvorrichtung bereitzustellen, die kurze Applikationszeiten ermögliche, hohen Drücken standhalte und eine gute Steuerung des Zements sicherstelle.
D1 bis D4 sowie D23 offenbarten zwar Vorrichtungen, bei denen ein schneller Druckabbau bei Spritzen für Angioplastie ermöglicht wird. Jedoch erreichten die dort beschriebenen Vorrichtungen den zur Steuerung des Zements notwendigen Druckabbau durch andere konstruktive Maßnahmen als die im Anspruch beschriebenen. Folglich könnten sie den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegen, so dass dieser auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
VII. Die Beschwerdeführerin hat zu dem einen Monat vor der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen Anspruch 1 keine Stellungnahme eingereicht.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Verspätet vorgebrachte Entgegenhaltung D29 wurde während des Einspruchsverfahrens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht. Die Einspruchsabteilung hat diese verspätet vorgelegte Entgegenhaltung als prima facie nicht relevant angesehen und deshalb nicht in das Verfahren eingeführt.
D29 wurde vorgelegt, um die Aussagen der Patentinhaberin zu widerlegen, wonach der Fachmann nicht im Gebiet der Spritzen für Angioplastie nach Lösungen für die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe suchen würde. D29 beschreibt wie eine ursprünglich für die Angioplastie konzipierte Spritze auch zum Einspritzen von Knochenzement eingesetzt werden kann. Folglich bildet dieses Dokument die Verbindung zwischen den technischen Gebieten der Angioplastie und der Knochenzementapplikation und regt somit den Fachmann dazu an, auch im Gebiet der Angioplastie nach Lösungsansätzen zu suchen.
Da dieses Dokument somit zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von grundlegender Bedeutung ist, wurde es im Beschwerdeverfahren berücksichtigt.
3. Erfinderische Tätigkeit Die Vorrichtung gemäß D6 bildet den nächstliegenden Stand der Technik, weil sie alle Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 aufweist. Hiervon ausgehend besteht die durch die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 zu lösende Aufgabe darin eine Vorrichtung zum Applizieren von Knochenzement bereitzustellen, die eine schnelle Applikation des Knochenzements ermöglicht, einem hohen Druck standhält und eine gute Steuerbarkeit des Knochenzements sicherstellt (siehe [0003]).
D29 beschreibt wie oben ausgeführt, dass Spritzen, die für angioplastische Verfahren konzipiert wurden, auch dafür geeignet sein können, Knochenzement einzuspritzen. Folglich würde der Fachmann, zur Lösung der gestellten Aufgabe, die in D1 bis D4 und D23 offenbarten Spritzen grundsätzlich in Betracht zeihen.
Diese Entgegenhaltungen offenbaren zwar Spritzen, deren Kolben zwischen einer Verschiebung durch Schraubbewegung und einer Verschiebung ohne Schraubbewegung umstellbar sind. Jedoch wird in keiner der in diesen Entgegenhaltungen beschriebenen Vorrichtungen die Verstellung der Bewegung des Kolbens durch die erfindungsgemäßen technischen Mittel erreicht. Diese Dokumente können also den Fachmann nicht dazu anregen, die Vorrichtung gemäß D6 so umzugestalten, dass er zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangte.
Folglich ist der Gegenstand des Anspruch 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung das Patent aufrechtzuerhalten auf folgender Grundlage:
Patentansprüche 1 bis 22 und Beschreibung Spalten 1 bis 4 eingereicht während der mündlichen Verhandlung sowie Beschreibung Spalten 5 bis 12 wie erteilt und Figuren 1 bis 7 wie erteilt. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner