Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2011
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.10.2011 – T 1124/09
Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2011:T112409.20111020
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1124/09 - 3.4.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 20. Oktober 2011 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Legrand-BTicino GmbH Am Silberg 14 D-59494 Soest (DE) Vertreter:
Hanewinkel, Lorenz Patentanwalt Ferrariweg 17a D-33102 Paderborn (DE) Theben AG Hohenbergstrasse 32 D-72401 Haigerloch (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Vertreter:
Neymeyer, Franz Haselweg 20 D-78052 Villingen-Schwenningen Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
G. Eliasson E. Wolff P. Mühlens (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. März 2009 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1353538 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 27. März 2009, durch die der Einspruch zurückgewiesen wurde.
II. Das Patent ist mittlerweile in allen benannten Vertragsstaaten erloschen. Durch eine Mittelung der Kammer vom 4. Juli 2011 wurden die Parteien hierüber informiert und auf Regel 84(1) EPÜ hingewiesen, nach der ein Beschwerdeverfahren trotz des Erlöschens des Patents fortgesetzt werden kann, wenn der Einsprechende dies binnen einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntwerden der Mitteilung beantragt.
III. Die Einsprechende hat keinen derartigen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe§
Ist ein Patent erloschen, ist ein Einspruchsverfahren und damit auch ein etwa nachfolgendes Beschwerdeverfahren einzustellen und kann gemäß Regel 84(1) EPÜ in Verbindung mit R. 100 (1) EPÜ nur fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende dies fristgerecht beantragt.
Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, ist das Beschwerdeverfahren durch Entscheidung der Kammer zu beenden.
Entscheidungsformel:
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren ist beendet. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Sánchez Chiquero G. Eliasson