Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.05 / 2011
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.10.2011 – T 1079/11
Technische Beschwerdekammer 3.5.05 · ECLI:EP:BA:2011:T107911.20111013
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1079/11 - 3.5.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 13. Oktober 2011 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Linder Höhe D-51147 Köln (DE) Vertreter:
von Kreisler Selting Werner Deichmannhaus am Dom Bahnhofsvorplatz 1 D-50667 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. November 2010 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 04020826.6 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. Ritzka P. Corcoran F. Blumer
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 10. November 2010, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 04020826.6 zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer legte am 15. Januar 2011 Beschwerde ein und entrichtete die Beschwerdegebühr am selben Tag. Hilfsweise beantragte er eine mündliche Verhandlung. Innerhalb der in Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist von vier Monaten wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Auch enthielt die Beschwerdeschrift nichts, das als eine solche Begründung angesehen werden könnte.
II. Mit der Mitteilung vom 23. Mai 2011 unterrichtete die Kammer den Beschwerdeführer darüber, dass keine Beschwerdebegründung eingegangen sei und die Beschwerde daher voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme einreichen könne.
III. Der Beschwerdeführer reichte keine entsprechende Stellungnahme ein. Mit der Mitteilung der Geschäftsstelle vom 29. September 2011 wurde der Beschwerdeführer darüber unterrichtet, dass die Kammer das Verfahren auf der Grundlage des mit der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2011 gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung fortsetzen werde und dass auf die mündliche Verhandlung verzichtet werden könne, wenn der Beschwerdeführer schriftlich mitteile, dass er den Antrag auf mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2011 zurücknehme. Mit dem Schreiben vom 5. Oktober 2011 nahm der Beschwerdeführer seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.
Entscheidungsgründe§
Da innerhalb der in Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht worden ist, ist die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ unzulässig.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
K. Götz A. Ritzka