Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.06 / 2011
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.09.2011 – T 458/08
Technische Beschwerdekammer 3.5.06 · ECLI:EP:BA:2011:T045808.20110906
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0458/08 - 3.5.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.06 vom 6. September 2011 Beschwerdeführer:
Andawari GmbH Zum Weibersgrund 10 D-35619 Braunfels-Altenkirchen (DE) Vertreter:
Lösch, Christoph Ludwig Klaus Patentanwaltskanzlei Äussere Bayreuther Strasse 230 D-90411 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. September 2007 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 03727353.9 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ 1973 zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
D. H. Rees M. Müller W. Sekretaruk
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, verkündet in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2007 und zugestellt mit Schreiben vom 24. September 2007, die europäische Patentanmeldung 03727353.9 zurückzuweisen.
II. Die Entscheidung erwähnt die folgenden Dokumente, D1:
WO01/15381 D2:
WO01/17310 und kommt zu dem Ergebnis, dass der beanspruchte Gegenstand gegenüber D2 nicht die notwendige erfinderische Tätigkeit aufweise. In einem mit "Weitere Bemerkungen" markierten Abschnitt wird ein Mangel an erfinderischer Tätigkeit auch gegenüber D1 festgestellt.
III. Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde am 22. November 2007 eingelegt, und die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Mit der Beschwerdebegründung, die am 25. Januar 2008 einging, wurden drei Anspruchssätze eingereicht, von denen diejenigen gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 der Zurückweisung zugrunde liegen.
IV. Mit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer der Beschwerdeführerin ihre vorläufige Meinung mit, dass die Entscheidung im Hinblick auf Artikel 56 EPÜ 1973 voraussichtlich zu bestätigen sei. Gegen den
1. Hilfsantrag erhob die Kammer darüber hinaus Einwände unter Artikel 84 EPÜ 1973 und Artikel 123 (2) EPÜ.
V. In Erwiderung auf die Ladung reichte die Beschwerdeführerin neue Anspruchssätze ein als Basis für weitere Hilfsanträge 3-5. Anspruch 1 dieser drei Hilfsanträge wurde in der mündlichen Verhandlung noch geändert.
VI. Die Beschwerdeführerin beantragt somit, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage eines der folgenden Anspruchssätze zu erteilen:
Ansprüche 1-13 gemäß Hauptantrag, Ansprüche 1-12 gemäß 1. Hilfsantrag oder Ansprüche 1-13 gemäß 2. Hilfsantrag, jeweils eingereicht mit der Beschwerdebegründung; oder Ansprüche 1-12 gemäß 3. Hilfsantrag bzw. Ansprüche 1-10 gemäß 4. oder 5. Hilfsantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
VII. Der einzige unabhängige Anspruch gemäß Hauptantrag, Anspruch 1, lautet wie folgt. "Verfahren zum Authentifizieren und/oder Autorisieren einer Person als Nachweis für eine von der Person vorgenommene Bestellung von Waren und/oder Dienstleistungen im Internet, ohne dass die Person hierzu bei dem Anbieter vorab registriert sein muss, aufweisend die folgenden Verfahrensschritte:
a) Erfassen über das Internet von der Person zugeordneten Daten während der über einen PC eingegebenen Bestellung, wobei die Daten eine Rufnummer eines der Person zugeordneten Telekommunikationsanschlusses umfassen, b) Erfassen der über den PC eingegebenen, gewünschten Waren und/oder Dienstleitungen über das Internet, c) Anwählen des Telekommunikationsanschlusses mit der erfaßten Rufnummer, d) Protokollieren der bidirektionalen Kommunikation mit dem Telekommunikationsanschluß während des laufenden Bestellvorgangs als Nachweis für die Bestellung, e) Anfordern eines in Schritt a) während der Bestellung bei der Datenerfassung von der Person eingegebenen oder der Person während der Bestellung bei der Datenerfassung mitgeteilten und in einem Speicher der Rufnummer zugeordnet [sic] numerischen, alphabetischen oder alphanumerischen Codes über den Telekommunikationsanschluß und abspeichern [sic] des Codes in einem Speicher, f) Erfassen eines numerischen, alphabetischen oder alphanumerischen Codes über ein dem Telekommunikationsanschluß zugeordnetes Telekommunikationsgerät zum Authentifizieren und/oder Autorisieren der Person und Abspeichern des Codes in einem Speicher, g) Vergleichen des in Schritt a) erfaßten bzw. vorgegebenen, abgespeicherten Codes mit dem in Schritt f) erfaßten, abgespeicherten Code und h) Akzeptieren der Bestellung bei Übereinstimmung der Codes."
Der 1. Hilfsantrag enthält unabhängige Ansprüche 1 und 2, die sich beide auf Anspruch 1 des Hauptantrags stützen. Dabei ist in Anspruch 1 des 1. Hilfsantrags der Telekommunikationsanschluss (Schritte a und c-f) auf einen Festnetzanschluss beschränkt, und Anspruch 2 des 1. Hilfsantrags wurde wie folgt geändert: (i) Der Telekommunikationsanschluss (Schritte a und c-f) wurde auf einen Mobilfunkanschluss und das Telekommunikationsgerät (Schritt f) auf ein Mobiltelefon beschränkt, das beanspruchte Verfahren funktioniert nun "ohne, dass die Person hierzu bei dem Anbieter registriert ist" (Präambel), Schritt e) wurde durch das Wort "Lediglich" an erster Stelle ergänzt, und Schritt d) lautet nun wie folgt:
"d) Protokollieren der Kommunikation mit dem Mobilfunkanschluss, der die Bestellung aufgebenden Person während des laufenden Bestellvorganges durch den Netzbetreiber und den Anbieter als späteren Nachweis für die Bestätigung der Bestellung," In Anspruch 1 des 2. Hilfsantrags wurden gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags die Schritte a und c durch die folgenden Schritte a0, a1, c0 und c1 ersetzt, und in den Schritten e und g wurde dementsprechend der Bezug auf Schritt a) durch einen Bezug auf Schritt a1) angepasst:
"a0) erste Kontaktaufnahme zwischen der Person und dem Anbieter ausgehend von einem PC der Person mittels einem ersten Kommunikationsmedium Internet, a1) Erfassen über das Internet von der Person zugeordneten Daten die zur Herstellung einer zweiten Kontaktaufnahme ausgehend vom Anbieter mit der Person mittels einem zweiten Kommunikationsmedium Telekommunikationsanschluß notwendig sind während der über einen PC eingegebenen Bestellung, wobei die Daten eine Rufnummer eines der Person zugeordneten Telekommunikationsanschlusses umfassen, ...
c0) zweite Kontaktaufnahme zwischen der Person und dem Anbieter ausgehend vom Anbieter mittels einem zweiten Kommunikationsmedium Telekommunikationsanschluß, c1) Anwählen des Telekommunikationsanschlusses der Person durch den Anbieter mit der erfaßten Rufnummer," Am Ende des Anspruchs 1 des 3. Hilfsantrags wurde gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags der folgende neue Absatz eingefügt:
"wobei die in Schritt a) erfaßte Rufnummer von dem die Bestellung annehmenden Anbieter an eine gegenüber dem Anbieter externe Überprüfungsinstanz übermittelt wird, die die Schritte c) bis g) ausführt und das Ergebnis des Vergleiches in Schritt g) dem Anbieter übermittelt, sowie an die lediglich die Rufnummer oder die Rufnummer und der zuvor bei der Bestellung eingegebene Code übermittelt werden."
Gegenüber Anspruch 1 des 3. Hilfsantrags ist Anspruch 1 des 4. Hilfsantrags dahingehend beschränkt, dass der Code in Schritt e) durch die Person eingegeben wird. Dementsprechend lauten Schritt e) bzw. der letzte Absatz nun wie folgt:
" e) Anfordern eines in Schritt a) während der Bestellung bei der Datenerfassung von der Person eingegebenen und in einem Speicher der Rufnummer zugeordnet [sic] numerischen, alphabetischen oder alphanumerischen Codes über den Telekommunikationsanschluß und abspeichern [sic] des Codes in einem Speicher," "wobei die in Schritt a) erfaßte Rufnummer und der zuvor bei der Bestellung von der Person eingegebenen [sic] Code von dem die Bestellung annehmenden Anbieter an eine gegenüber dem Anbieter externe Überprüfungsinstanz übermittelt wird, die die Schritte c) bis g) ausführt und das Ergebnis des Vergleiches in Schritt g) dem Anbieter übermittelt, sowie an die lediglich die Rufnummer und der zuvor bei der Bestellung eingegebene Code übermittelt wird." Anspruch 1 des 5. Hilfsantrags lautet nach Schritt h) im Unterschied zu Anspruch 1 des 3. Hilfsantrags wie folgt:
"wobei die in Schritt a) erfaßte Rufnummer von dem die Bestellung annehmenden Anbieter an eine gegenüber dem Anbieter externe Überprüfungsinstanz übermittelt wird, die die Schritte c) bis g) ausführt und das Ergebnis des Vergleiches in Schritt g) dem Anbieter übermittelt; und wobei die Überprüfungsinstanz, nach dem sie vom Anbieter die Rufnummer übermittelt bekommen hat, dem Anbieter einen der Rufnummer zugeordneten numerischen, alphabetischen oder alphanumerischen Code übermittelt, den der Anbieter anschließend an die Person übermittelt, und dass der vom Anbieter der Person übermittelte Code in Schritt f) durch den Telekommunikationsanschluß an die Überprüfungsinstanz zurück zu übermitteln ist, wobei an die Überprüfungsinstanz lediglich die Rufnummer übermittelt wird."
VIII. In ihrer vorläufigen Meinung (Punkt 6) hatte die Kammer als eine allgemein bekannte Tatsache angesehen, dass Bestellungen per Telefon ohne Vorabregistrierung auskommen können. Die Beschwerdeführerin erwähnte diese Annahme in ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Ladung nicht. In der mündlichen Verhandlung aber forderte sie mit Bezug auf die Entscheidung T 939/92 einen schriftlichen Nachweis. Dass die Kammer nach einer einschlägigen Diskussion dieser Aufforderung nicht nachkam und die Annahme dennoch aufrecht erhielt, rügte die Beschwerdeführerin schriftlich mit den Worten:
"Die Kammer behauptet ohne schriftlichen Nachweis, es sei allgemein bekannt, vor dem Prioritätstag (26. April 2002), dass bei einer telefonischen Bestellung von Waren/Dienstleistungen auf eine Vorabregistrierung von Bestelldaten einer bestellenden Person verzichtet wird."
IX. Am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig (s. o., Punkte I und III). Zulassung der Hilfsanträge 3-5 2. Nach Artikel 13 (1) VOBK steht es im Ermessen der Kammer, Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten nach Einreichung seiner Beschwerdebegründung zu berücksichtigen. Bei der Ausübung des Ermessens werden insbesondere die Komplexität des neuen Vorbringens, der Stand des Verfahrens und die gebotene Verfahrensökonomie berücksichtigt.
2.1 Die unabhängigen Ansprüche von Hilfsantrag 1 beschränken Anspruch 1 des Hauptantrags auf die Alternativen Festnetzanschluss bzw. Mobilfunkanschluss, während Anspruch 1 gemäß Hilfsanträgen 3-5 durch eine zusätzliche externe Überprüfungseinheit und deren Eigenschaften beschränkt wird. Daher richten sich Hilfsanträge 3-5 nicht auf einen gegenüber dem von Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 und 2 konvergierenden Gegenstand.
2.2 Da der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge aber nicht komplex ist, sich auf ursprüngliche Ansprüche stützt und auf der Basis der vorliegenden Dokumente entschieden werden kann, übt die Kammer ihr Ermessen dahingehend aus, die neuen Anträge zuzulassen.
Artikel 123 (2) EPÜ, Artikel 84 EPÜ 1973 3. Mit Ausnahme des Anspruchs 2 des 1. Hilfsantrags, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die vorliegenden Ansprüche die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllen. Insbesondere stützt sich Anspruch 1 des Hauptantrags und des 2. Hilfsantrags auf den ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit der Offenbarung auf Seite 5, Zeilen 1-14, Seite 6, Zeilen 23-27, und Seite 10, Zeilen 12-14. Weiter stützt sich Anspruch 1 des 1. Hilfsantrags auf den ursprünglichen Anspruch 7 und Anspruch 1 der Hilfsanträge 3-5 auf die ursprünglichen Ansprüche 2-4 in Verbindung mit der Offenbarung auf Seite 8, 1. Absatz.
4. Was Anspruch 2 des 1. Hilfsantrags angeht, so sind alle Änderungen bis auf das Einfügen des Wortes "Lediglich" in Schritt e) im ursprünglichen Anspruch 6 und in der Beschreibung auf Seite 6, Zeile 23 - Seite 7, Zeile 22 ursprünglich offenbart.
4.1 Mit der Einfügung von "lediglich" soll gefordert sein, dass in Schritt e) ausschließlich ein Code übermittelt wird, nicht jedoch, wie in D2, eine PIN und ein Token (vgl. Beschwerdebegründung, S. 13, letzter Absatz).
4.2 Die Kammer ist der Meinung dass die Formulierung "Lediglich Anfordern ... eines Codes" nicht das Gewünschte ausdrückt, sondern dass dafür z. B. die Formulierung "Anfordern lediglich ... eines Codes" nötig wäre. Die Kammer betrachtet das als einen Klarheitsmangel, Artikel 84 EPÜ 1973. 4.3 Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass und wo die Beschreibung die Verwendung etwa einer zusätzlichen PIN ausschließen würde und somit wo "lediglich" mit der gewünschten Bedeutung in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart ist. Auch die Beschwerdeführerin gibt nicht an, wo die Beschreibung dieses Merkmal offenbaren würde. Aus diesem Grund ist die Kammer der Ansicht, dass Anspruch 2 des 1. Hilfsantrags, intentionsgemäß interpretiert, im Widerspruch zu Artikel 123 (2) EPÜ steht. Artikel 56 EPÜ 1973 5. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Benutzerauthentifizierung im Internethandel, indem neben der OnlineVerbindung eine Telefonverbindung zum Benutzer hergestellt wird, über den dieser einen Code bestätigen muss.
5.1 Die angefochtene Entscheidung geht von D2 als nächstliegenden Stand der Technik aus. Die Beschwerdeführerin argumentiert unter anderem, dass D2 im Unterschied zur Erfindung "eindeutig auf die Verwendung von Mobilfunk als zweiten Kommunikationsweg abstelle" und ein "Protokollieren der Kommunikation" weder explizit noch implizit offenbare (vgl. Beschwerdebegründung, S. 7, 3. Absatz - S. 8, 2. Absatz).
5.2 Die Kammer stimmt dieser Interpretation zu, nicht jedoch der Schlussfolgerung, dass deshalb ein "Verzicht auf ... Mobilfunk-spezifische Besonderheiten und eine Ausweitung des Verfahrens auf ... Festnetzanschlüsse ... der Lehre von D2 entgegenstehen" würde (vgl. Beschwerdebegründung, S. 7 - S. 8).
5.3 Ungeachtet dessen aber bestehen beide Unterschiede nicht gegenüber D1, die die Option Festnetztelephonie ("PSTN") einerseits und ein Kommunikationsprotokoll andererseits ausdrücklich offenbart (S. 4, Z. 23 - S. 5, Z. 6, sowie S. 6, Z. 21 - S. 7, Z. 3).
5.4 Daher geht die Kammer bei der Analyse der erfinderischen Tätigkeit von D1 aus. Hauptantrag 6. Dokument D1 offenbart ein Verfahren zum Authentifizieren und/oder Autorisieren eines Benutzers, unter anderem bei der Bestellung von Waren und/oder Dienstleistungen im Internet, z. B. über einen PC (vgl. etwa S. 1, Zn. 6-14; S. 5, Zn. 12-16; sowie Abb. 1).
6.1 D1 offenbart die Verwaltung von benutzerspezifischen Daten wie Benutzerkennung ("user ID"), Passwort und Telefonnummer (S. 5, 22-24).
6.2 Wenn der Benutzer eine Dienstleistung in Anspruch nehmen will, meldet er sich über eine "erste Verbindung" mit einem "ersten Passwort" bei dem System an (vgl. Abb. 1, "first connection path", und S. 2, Z. 35 - S. 3, Z. 12). Diese Anmeldung erlaubt ihm den Zugriff auf bestimmte Dienstleistungen ("within a predetermined range"), nicht aber auf alle. Für weitere Dienstleistungen, z. B. zahlungspflichtige (S. 5, Zn. 31-35), muss sich der Benutzer zusätzlich authentifizieren. Zu diesem Zweck wird er über die zuvor erfasste Telefonnummer angewählt und zur Eingabe eines sogenannten "zweiten Passworts" aufgefordert (S. 6, Zn. 10-14). Diese zweite Passwort kann vom System festgelegt sein, aber auch vom Benutzer dynamisch, also während des laufenden Vorgangs gewählt werden (S. 5, Zn. 28-30). Wenn der Benutzer am Telefon das richtige Passwort eingibt, wird der Zugang zur gewünschten Dienstleistung gewährt (S. 6, Zn. 14-20); im Falle eines Online-Einkaufs wird dann die Bestellung akzeptiert.
6.3 D1 offenbart weiter, dass Details der Telefonverbindung gespeichert und später als Informationen für die Abrechnung verwendet werden, auch im Zusammenhang mit einem möglichen Betrug (S. 6, Z. 28 - S. 7, Z. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerdebegründung, S. 11, vorletzter Absatz) offenbart D1 damit ein anspruchsgemäßes "Protokollieren der bidirektionalen Kommunikation mit dem Telekommunikationsanschluss während des laufenden Bestellvorgangs als Nachweis für die Bestellung".
Darüber hinaus hält es die Kammer grundsätzlich für üblich, über geschäftliche Transaktionen Buch zu führen. Im gegebenen Kontext erfordert der Beleg über eine erfolgreich durchgeführte Transaktion offenbar den Beleg einer erfolgreich durchgeführten Authentifizierung.
6.4 Dagegen gibt die Kammer der Beschwerdeführerin darin recht, dass D1 eine Vorabregistrierung voraussetzt (vgl. Beschwerdebegründung, S. 10, 2. Absatz). Wenigstens die dem Benutzer zugeordnete Telefonnummer wird gemäß D1 einer existierenden Datenbank entnommen, und eine Eingabe der Telefonnummer während der Bestellung ist in D1 nicht vorgesehen.
6.5 Die verbleibenden Merkmale des Anspruchs 1, die D1 nicht offenbart, sind somit, wie die Beschwerdeführerin einräumt (vgl. Eingabe vom 1. August 2011, S. 3, letzter Absatz), a) dass der Benutzer beim Anbieter nicht vorab registriert sein muss, und b) dass insbesondere die Telefonnummer während der Bestellung eingegeben wird.
6.6 Die Kammer bemerkt, dass die ursprüngliche Beschreibung das Merkmal a) nicht als ein Merkmal der Lösung sondern als einen Teil der Aufgabe darstellt (S. 4, Zn. 17-23). In der Beschwerdebegründung (S. 4, 2. Absatz) dagegen argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die Erfindung die Aufgabe löse, ein Authentifizierungsverfahren im Internethandel mit hohem Sicherheitsniveau und großer Benutzerfreundlichkeit bereitzustellen.
6.7 Benutzerfreundlichkeit 6.7.1 Nach Auffassung der Kammer ist es nicht richtig, dass durch den Verzicht auf Vorabregistrierung im allgemeinen die Benutzerfreundlichkeit gesteigert wird. Im Gegenteil mag als benutzerfreundlicher erscheinen, dass ein registrierter Benutzer seine persönlichen Daten (Adresse, Zahlungsart, Telefonnummer) nicht bei jeder Bestellung erneut eingeben muss.
6.7.2 Hingegen muss sich ein registrierter Benutzer beim System identifizieren, um auf seine persönlichen Daten zugreifen zu können. Das geschieht typischerweise (und in D1) mit einem Passwort. Die Möglichkeit, relevante Daten erst bei Bestellung und ohne vorherige Identifikation durch ein "erstes Passwort" eingeben zu können, entlastet den Benutzer von der Notwendigkeit, sich dieses Passwort merken zu müssen.
6.7.3 Daher ist die Kammer der Ansicht, dass die beanspruchte Erfindung gegenüber D1 die Aufgabe löst, das Verfahren nach D1 dadurch bequemer zu machen, dass sich ein Benutzer keine Zugangscodes merken muss.
6.8 Sicherheitsniveau 6.8.1 Die Beschwerdebegründung (S. 6, 1. Absatz) verweist zum Beleg auf das hohe Sicherheitsniveau auf die Verwendung eines zweiten, separaten Kommunikationsmediums zur Bestätigung eines Codes und zum anderen auf die Protokollierung. Diese beiden Merkmale sind aber schon aus D1 bekannt und können somit kein gegenüber D1 erhöhtes Sicherheitsniveau begründen.
6.8.2 In der Eingabe vom 1. August 2011 argumentiert die Beschwerdeführerin weiter, dass ohne eine Vorabregistrierung die Daten "nicht im Vorfeld beim Anmelder vor[lägen]" und "[d]amit ... auch bei einem Hackerangriff auf den Anbieter o. ä. nicht gestohlen werden [könnten]" (vgl. S. 3, Abs. 2).
6.8.3 Die Kammer räumt ein, dass es grundsätzlich sicherheitsrelevant ist, ob und wo Benutzerdaten gespeichert werden, ist aber der Auffassung, dass die Erfindung solche Hackerangriffe nicht ausschließen kann, da doch die relevanten Benutzerdaten wenigstens als Teil des Verbindungsprotokolls beim Anbieter gespeichert werden.
6.8.4 Die Kammer möchte auch darauf hinweisen, dass eine Vorabregistrierung ihrerseits Sicherheitsvorteile bietet. Zum Beispiel kann verlangt werden, dass sich ein Benutzer persönlich mit Ausweis und Unterschrift identifiziert, damit er registriert und so als OnlineKunde zugelassen werden kann.
6.8.5 Die Kammer ist daher der Ansicht, dass eine Erhöhung der Sicherheit im Allgemeinen der beanspruchten Erfindung nicht zugeschrieben werden kann. (Selbst mit dem Verständnis aber, dass das im Besonderen durchaus der Fall sein kann, merkt die Kammer das Folgende an: Wenn sich die Erfindung dem Fachmann, der sich einer Aufgabe widmet, in offensichtlicher Weise aus dem Stand der Technik ergibt, dann mangelt es ihr an erfinderischer Tätigkeit, selbst wenn der Lösung weitere Wirkungen zukommen.)
7. Nach Ansicht der Kammer ist es allgemein bekannt, dass Bestellungen per Telefon - die es schon lange vor dem Internethandel gab und neben diesem immer noch gibt ohne Vorabregistrierung auskommen.
7.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Annahme und bestreitet, dass die Kammer sie ohne einen schriftlichen Beleg ihrer Argumentation zugrunde legen dürfe.
7.2 Die Kammer ist hingegen der Ansicht dass sich die Annahme auf einen Gegenstand der täglichen Erfahrung von jedermann bezieht, der keines Beweises bedarf, insbesondere dann nicht, wenn er den Kammermitgliedern als Mitgliedern der Öffentlichkeit bekannt ist. Insoweit können sich alle Mitglieder der Kammer sicher daran erinnern, vor dem relevanten Prioritätszeitpunkt zum Beispiel ein Hotelzimmer gebucht zu haben, ohne sich zuvor bei diesem Hotel registriert zu haben.
7.3 Dies wurde in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben und die Beschwerdeführerin erhielt die Möglichkeit zur Stellungnahme. Sie verlangte dennoch weiterhin einen schriftlichen Beleg.
7.4 Angesichts der genannten, allgemein bekannten Tatsache hält es die Kammer ausgehend von D1 für eine naheliegende Idee, auf die Vorabregistrierung zu verzichten, soweit auf das mit der Registrierung garantierte Sicherheitsniveau verzichtet werden kann (Merkmal a). Ein Benutzer aber, der nicht registriert ist und dessen persönliche Daten daher keiner Datenbank entnommen werden können, muss diese - insbesondere die Telefonnummer - bei Bedarf eingeben (Merkmal b). Im Falle eines Online-Einkaufs ist unmittelbar naheliegend, dass diese Eingabe ebenfalls online erfolgt.
7.5 Aus diesem Grund kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass Anspruch 1 des Hauptantrags sich naheliegend aus D1 in Verbindung mit den allgemeinen Kenntnissen zum Prioritätstag ergibt und deshalb keine erfinderische Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ 1973 aufweist.
1. Hilfsantrag 8. Der 1. Hilfsantrag ist schon allein deshalb nicht gewährbar, weil sein Anspruch 2, wie oben ausgeführt, Artikel 84 EPÜ 1973 und Artikel 123 (2) EPÜ verletzt.
9. In der Sache sei ergänzt: In Anspruch 1 des 1. Hilfsantrags ist der Telekommunikationsausschluss gegenüber dem Hauptantrag auf einen Festnetzanschluss eingeschränkt. Ein Festnetzanschluss allerdings ist als Option für beide Kommunikationswege, und somit insbesondere für die Telefonverbindung, schon aus D1 bekannt ("PSTN", S. 4, Z. 31 - S. 5, Z. 6). Der Einwand gegen Anspruch 1 des Hauptantrags bleibt somit gegen Anspruch 1 des 1. Hilfsantrags unverändert bestehen.
2. Hilfsantrag 10. Die Änderungen von Anspruch 1 des 2. Hilfsantrags gegenüber dem des Hauptantrags beschränken sich auf Klarstellungen der Kommunikationsmittel und -wege, die nicht über das hinausgehen, was in der vorangehenden Analyse des Hauptantrags schon unterstellt wurde. Die Kammer kann somit nicht erkennen, wie diese Änderungen den entsprechenden Einwand ausräumen könnten.
11. Im Zusammenhang mit dem 2. Hilfsantrags vertritt die Beschwerdeführerin unter Bezug auf einen Lexikoneintrag aus ITWissen die Meinung, dass der "generelle Begriffsinhalt des Wortes 'Authentifizierung' eine vorherige Registrierung des Benutzers" implizieren würde, um zu belegen, dass D2 im Unterschied zum erfindungsgemäßen EinSchritt-Verfahren ein Zwei-Schritt-Verfahren aus Registrierung und Authentifizierung offenbaren würde (vgl. Beschwerdebegründung, S. 15, 3. Absatz ff.).
11.1 Dieses Argument ist insofern irrelevant, als unstrittig ist, dass sowohl D1 als auch D2 eine Benutzerregistrierung verlangen, unabhängig vom Begriffsinhalt des Wortes "Authentifizierung".
11.2 Darüber hinaus sieht die Kammer das Argument nicht als überzeugend an. Der Lexikoneintrag erläutert den Begriff "Passwortverfahren" als Verfahren zur Authentifizierung, die die Speicherung von Passwörtern erfordern. Er erläutert nicht den Begriff "Authentifizierung" im Allgemeinen und schließt somit auch solche Authentifizierungsverfahren nicht aus, die ohne Registrierung auskommen.
11.3 Außerdem weist die Kammer darauf hin, dass Anspruch 1 (aller Anträge) sich u. a. auf ein Verfahren zur Authentifizierung bezieht, obwohl ausdrücklich eine Benutzerregistrierung nicht gefordert wird. Damit stehen alle Anträge offenbar im Widerspruch zur behaupteten Interpretation des Begriffs "Authentifizierung".
3. Hilfsantrag 12. Anspruch 1 des 3. Hilfsantrags fordert eine "gegenüber dem Anbieter externe Überprüfungsinstanz", die die telefonische Authentifizierung des Benutzers gemäß Schritten c)-g) ausführt. Zu diesem Zweck wird ihr die Rufnummer übermittelt sowie der Code, soweit dieser vom Benutzer eingegeben wurde, nicht aber weitere Daten ("lediglich").
13. Die Kammer weist darauf hin, dass der Begriff der "externen Überprüfungsinstanz" in der Beschreibung (vgl. S. 7, letzter Absatz - S. 8, 1. Absatz) im wesentlichen funktional definiert ist: Sie soll dem Anbieter und dem Besteller gegenüber neutral sein, wie sie aber im Einzelnen ausgestaltet oder wo sie physisch angesiedelt sein soll, bleibt offen.
13.1 Dennoch stimmt die Kammer mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass D1 keine "externe Überprüfungsinstanz" offenbart. Zwar offenbart D1 eine "gegenüber dem Anbieter externe" Instanz, diese übernimmt aber nur die telefonische Kommunikation mit dem Benutzer, nicht aber die Validierung des Codes (vgl. Abb. 1, Nr. 20, 21 und 30, sowie S. 6, Zn. 5-18).
13.2 Es ist auf dem Gebiet der Computersicherheit grundsätzlich bekannt, dass Autorisierung und/oder Authentifizierungsaufgaben durch zentrale - und im Sinne des Anspruchs "externe" - Instanzen übernommen werden können; man denke etwa an Zertifizierungsstellen.
13.3 Darüber hinaus offenbart D2 im relevanten Kontext ausdrücklich eine Überprüfungsinstanz ("authentication server"), die gegenüber dem Anbieter ("authentication entity") extern ist (vgl. Abb. 3, Nr. 112 und 114, sowie insbes. Abb. 7, Nr. 276 und 274). Eine solche Trennung hat neben der gebotenen Neutralität der Überprüfungsinstanz den Vorteil, dass diese ihre Dienste unterschiedlichen Anbietern zur Verfügung stellen kann.
13.4 Die Kammer ist der Meinung, dass der Fachmann um dieser bekannten Vorteile willen und insbesondere im Lichte von D2 eine Ausgliederung der Authentifizierung gemäß D1 in Betracht ziehen würde.
13.5 Wenn der Benutzer seine Telefonnummer erst während der Bestellung eingibt, so muss diese zwingend an eine solche "externe Überprüfungsinstanz" übermittelt werden. Dass der externen Überprüfungsinstanz "lediglich" die Daten übermittelt werden, die sie für ihre Aufgabe benötigt - also insbesondere die Rufnummer - ist sowohl aus Effizienz- als auch aus Datenschutzerwägungen offensichtlich. Ebenso ist es evident, dass die Telefonverbindung nur oder doch zunächst dort protokolliert werden muss, wo die relevanten Daten anfallen, also bei der Überprüfungsinstanz.
13.6 Der Fachmann würde daher ausgehend von D1 und im Lichte von D2 auf naheliegende Weise zum Gegenstand gemäß Anspruch 1 des 3. Hilfsantrags gelangen, der daher keine erfinderische Tätigkeit aufweist.
4. Hilfsantrag 14. Anspruch 1 des 4. Hilfsantrags beschränkt Anspruch 1 des 3. Hilfsantrags auf die Alternative, dass der Code durch den Benutzer eingegeben wird. Dementsprechend ist nun der externen Überprüfungsinstanz sowohl die Rufnummer als auch der Code zu übermitteln.
14.1 Die Überprüfungsinstanz aus D2 erzeugt die Überprüfungsinstanz den Code ("authentication token") und stellt diesen dem Anbieter zur Verfügung (S. 8, Zn. 12-15, und S. 11, Zn. 17-23). Eine Eingabe durch den Benutzer ist in D2 nicht vorgesehen.
14.2 Die Beschwerdeführerin meint daher, dass der Fachmann daher bei einer Kombination von D1 mit D2 die Eingabe des Codes durch den Benutzer ausschließen würde.
14.3 Die Kammer kann sich dieser Ansicht nicht anschließen. D1 offenbart, dass der Code vorab festgelegt sein aber auch temporär durch das System oder den Benutzer bestimmt werden kann (S. 5, Zn. 27-30), und macht damit unmissverständlich klar, dass das Authentifizierungsverfahren im Wesentlichen unabhängig davon ist, auf welche Weise und wann der Code erzeugt wird. Diese Einsicht behält, wie der Fachmann ohne Weiteres erkennen würde, seine Gültigkeit auch im Falle einer externen Überprüfungsinstanz. Dementsprechend stellt die Verwendung einer externen Überprüfungsinstanz auch nicht der Lehre aus D1 entgegen, den Code durch den Benutzer eingeben zu lassen.
14.4 Dass in diesem Fall der Code an die Überprüfungsinstanz übermittelt werden muss, ist offensichtlich zwingend notwendig. Technische Schwierigkeiten sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
14.5 Daher mangelt es auch Anspruch 1 des 4. Hilfsantrags gegenüber D1 und D2 an einer erfinderischen Tätigkeit.
5. Hilfsantrag 15. Anspruch 1 des 5. Hilfsantrags beschränkt Anspruch 1 des 3. Hilfsantrags auf die Alternative, dass der Code durch die externe Überprüfungsinstanz erzeugt und über den Anbieter dem Benutzer mitgeteilt wird.
15.1 Diese Option ist sowohl in D1 als auch in D2 explizit vorgesehen (vgl. Punkte 14.1 und 14.3) und ergibt sich somit, gemäß der vorangehenden Diskussion, in unmittelbarer Weise aus der Kombination von D1 und D2. 15.2 Daher mangelt es auch Anspruch 1 des 5. Hilfsantrags gegenüber D1 und D2 an einer erfinderischen Tätigkeit.
Zusammenfassung 16. Da somit kein gewährbarer Antrag vorliegt, muss die Beschwerde zurückgewiesen werden. Rüge unter Regel 106 EPÜ 17. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hatte die Kammer der Beschwerdeführerin die unter Punkt 7 formulierte Annahme der Kammer mitgeteilt.
17.1 In der mündlichen Verhandlung bezweifelte die Beschwerdeführerin, dass die Kammer diese Annahme ohne schriftlichen Beleg ihrer Analyse zugrunde legen dürfe. Sie verwies auf die Entscheidung T 939/92 (ABl. 1996, 309), die feststellt (Gründe 2.3), "dass der Umfang des einschlägigen allgemeinen Fachwissens im Streitfall - wie jede andere strittige Tatsache auch - z. B. durch schriftliche oder mündliche Beweismittel belegt werden muss" und forderte ein solches Beweismittel für die bestrittene Behauptung.
17.2 Die Kammer bemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Erwiderung auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung mit keinem Wort zu der bestrittenen Annahme geäußert hat. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch die Beibringung eines schriftlichen Beweises problemlos möglich gewesen.
17.3 Ungeachtet dessen hält es die Kammer aus den oben genannten Gründen (siehe Punkt 7.2) für rechtens, auch ohne einen schriftlichen Beleg bei ihrer Einschätzung zu bleiben.
18. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei der Frage, ob ein Gegenstand als so weitläufig bekannt gelten darf, dass er auch ohne schriftlichen Beleg für bewiesen angesehen werden kann, um eine materiellrechtliche und nicht eine verfahrensrechtliche Frage handelt. Ein Mangel gemäß Artikel 112a (2) EPÜ ist folglich nicht ersichtlich.
19. Daher weist die Kammer den Einwand eines Verfahrensmangels unter Regel 106 EPÜ zurück.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Der Einwand eines Verfahrensmangels gemäß Regel 106 EPÜ wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
N. Maslin D. H. Rees