Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.06 / 2011
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.07.2011 – T 823/08
Technische Beschwerdekammer 3.5.06 · ECLI:EP:BA:2011:T082308.20110712
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0823/08 - 3.5.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.06 vom 12. Juli 2011 Beschwerdeführer:
Technische Universität Darmstadt Karolinenplatz 5 D-64283 Darmstadt (DE) Vertreter:
Weber, Roland WSL Patentanwälte Kaiser-Friedrich-Ring 98 D-65185 Wiesbaden (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. November 2007 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 04101386.3 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ 1973 zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
D. H. Rees M. Müller W. Sekretaruk
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, verkündet in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2007 und zugestellt mit Schreiben vom 30. November 2007, mit der die europäische Patentanmeldung 04101386.3 zurückgewiesen wurde.
II. In der Recherchenphase war eine Erklärung unter Regel 45 EPÜ 1973 ergangen, nach der in den Ansprüchen und in der Beschreibung keine technische Aufgabe festgestellt werden konnte, die es erlaubt hätte, sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen. Die Erklärung wies darauf hin, dass im Zuge der Prüfung eine Recherche durchgeführt werden könnte, sollten die genannten Mängel behoben werden. Eine solche zusätzliche Recherche wurde offenbar nicht durchgeführt. In der Entscheidung wird ohne Bezug auf druckschriftlichen Stand der Technik argumentiert, dass das einzige technische Merkmal der Erfindung gemäß Anspruch 1 ein allgemein bekanntes Computernetz sei, und dass sich die Erfindung im übrigen darauf beschränke, ein gegebenes Geschäftsverfahren auf einem solchen Computernetz zu realisieren.
Die abhängigen Ansprüche sind zwar weder in der Zurückweisung erwähnt noch in den Prüfungsbescheiden im Einzelnen eingehend diskutiert worden, aber die Erklärung nach Regel 45 EPÜ 1973 und der Bescheid vom 2. Mai 2007 (Punkt 4) weisen darauf hin, dass die Prüfungsabteilung die Analyse des Anspruchs 1 auch für die abhängigen Ansprüche für zutreffend hält.
III. Beschwerde gegen die Entscheidung wurde am 21. Dezember 2007 eingelegt und die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Mit der Beschwerdebegründung, die am 9. April 2008 einging, wurden neue Anspruchssätze als Grundlage zweier Hilfsanträge eingereicht.
IV. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent mit den ursprünglichen Ansprüchen oder hilfsweise mit den Ansprüchen gemäß den beiden Hilfsanträgen zu erteilen. Ansprüche 1-6 gemäß Hauptantrag haben den folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren in der Datenverarbeitung zur Buchführung und Abrechnung von Ressourcen- und Dienstnutzung in verteilten, autonomen Computernetzwerken basierend auf Token und verteilter Kryptographie, wobei die Token eine eindeutige Identifikation besitzen, dadurch gekennzeichnet, dass a) die Buchführung und Abrechnung dezentral erfolgt, b) die Token auf einen bestimmten Teilnehmer ausgestellt werden und eine eindeutige Identifikation besitzen, c) die Token nur vom Eigentümer gegen Ressourcen- oder Dienstnutzung eingetauscht werden dürfen, d) ein Teilnehmer fremde Token gegen eigene Token bei Super-Peers eintauschen kann, e) neue Token mit einem verteilten, geheimen privaten Schlüssel dezentral von mindestens einem Super-Peer signiert werden.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in Verfahrensschritt e) die Token von mehr als einem Super-Peer signiert werden.
3. Verfahren nach Anspruch 2 oder [sic], dadurch gekennzeichnet, dass in Verfahrensschritt c) a) Zunächst ein Teilnehmer die fremden Token an ein Super-Peer sendet, , [sic] b) die Anzahl der neu auszustellenden Token auf Basis der öffentlichen Aggregationsfunktion bestimmt wird c) nun die neuen Token erstellt werden, d) anschließend die neuen Token an eine Gruppe SuperPeer gesandt werden, e) dann die Super-Peers die neuen Token mit dem verteilten privaten Schlüssel teilsignieren, f) nun die Super-Peers die teilsignierten Token direkt an den Teilnehmer zurücksenden, g) die Fertigstellung der Token der Teilnehmer übernimmt.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass a) beim Versenden von Token zwischen Teilnehmern zuerst der unsignierte Token vom Teilnehmer versendet wird, b) die Teilnehmersignatur des Token erst nach Erhalt der Gegenleistung von [sic] Teilnehmer versandt wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass a) das mehrfache Verwenden von Token verhindert wird, indem Konten für jeden Teilnehmer auf Systemen anderer Teilnehmer geführt werden, b) diese Konten aus einer Liste bestehen, in die die an den Kontoinhaber ausgegebenen Token eingetragen werden, c) ein Token in der Liste markiert wird, sobald feststeht, in welcher Transaktion der Token verwendet werden soll, d) ein Token aus der Liste erst gelöscht werden [sic], wenn der Token der Token gegen neue Token eingetauscht wurde.
6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Token Nutzdaten aufweisen." Die Ansprüche des Hilfsantrags 1 entsprechen denen des Hauptantrags, wobei die Begriffe Teilnehmer und Eigentümer durch "Peer" bzw. "Eigentümer-Peer" ersetzt worden sind.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem gemäß Hilfsantrag 1, mit dem Unterschied, dass die Zweckbestimmung "zur Buchführung und Abrechnung von" im Oberbegriff durch "Zum Bereitstellen vertrauenswürdiger Informationen über" ersetzt wurde und Schritt a nun lautet:
"a) das Bereitstellen vertrauenswürdiger Informationen dezentral erfolgt," Die Ansprüche 2-6 der Hilfsanträge stimmen jeweils miteinander überein.
V. Mit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer der Beschwerdeführerin mit, welche technischen Wirkungen sie ihrer vorläufigen Meinung nach der beanspruchten Erfindung beimesse, und dass demnach die Anmeldung nicht ohne Recherche hätte zurückgewiesen werden dürfen. Sie wies jedoch auf Klarheitsmängel hin und avisierte eine Zurückverweisung an die Prüfungsabteilung für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin der Analyse der Kammer anschließen könne und klargestellte Ansprüche einreichen würde.
VI. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie das Interesse an der Anmeldung verloren habe und daher an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Sachliche Änderungen oder Argumente wurden nicht vorgelegt, und die Kammer wurde um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig (siehe Punkte I und III). Entscheidung "nach Aktenlage" 2. Die Kammer versteht den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung "nach Aktenlage" so, dass sie auf das Vorbringen weiterer Argumente verzichtet und eine Entscheidung im nächsten Schritt des Verfahrens wünscht.
Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die in der Ladung zur mündlichen Verhandlung dargestellte vorläufige Meinung der Kammer. Weitere Aspekte werden nicht berücksichtigt (Artikel 113 (1) EPÜ). Gegenstand der Erfindung 3. Die Erfindung bezieht sich darauf, in einem verteilten, dezentralen Computernetz wie etwa einem Peer-to-Peer (P2P) System ein einfaches, flexibles und vertrauenswürdiges Abrechnungssystem für die gegenseitige Ressourcen- und Dienstnutzung bereitzustellen. Zu diesem Zweck schlägt die Erfindung eine Form digitaler Token vor, die eindeutig identifizierbar sind und jeweils einem bestimmten Peer als Eigentümer zugeordnet werden, sowie einschlägige Verfahren für Ausstellung, Aggregation und Umtausch solcher Token. Insbesondere wird vorgeschlagen, dass neu ausgestellte Token von eigens ausgewählten Peers - sogenannten Super-Peers - mit einer verteilten Signatur versehen werden.
Klarheit und Auslegung der Ansprüche 4. Mehrere Ansprüche des Hauptantrags beziehen sich auf "Teilnehmer" und "Eigentümer". Aus der Beschreibung geht hervor, dass "Teilnehmer" synonym zu "Peer" sein soll, und dass unter dem "Eigentümer" eines Token derjenige Peer verstanden wird, auf den ein Token ausgestellt ist (vgl. S. 1, Zn. 7-10, und S. 4, Zn. 29-30). Die Ansprüche der Hilfsanträge präzisieren die Begriffe dementsprechend zu "Peer" und "Eigentümer-Peer". In allen Anträgen jedoch fehlt die Festlegung im Anspruch, dass mit "Teilnehmer", "Eigentümer" oder "Peer" jeweils einer der vernetzten Computer bezeichnet sein soll (vgl. S. 4, Zn. 4-5).
5. Verfahrensschritt e) gemäß Anspruch 1 aller Anträge verlangt, dass Token von "mindestens einem" Super-Peer mittels eines verteilten Schlüssels signiert werden. Diese Formulierung erscheint der Kammer insofern widersprüchlich, als sie die Möglichkeit einer verteilten Signatur durch einen einzigen Super-Peer subsumiert, obgleich mehrere Super-Peers notwendig wären, die jeweils mit einem Teil eines verteilten Schlüssels signieren (vgl. Beschreibung, S. 4, Zn. 10-13, sowie Anspruch 2).
6. Aus beiden Gründen ist Anspruch 1 aller Ansprüche unklar und steht damit im Widerspruch zu Artikel 84 EPÜ 1973. Mit der Erwiderung vom 14. Juni 2011 hat die Beschwerdeführerin diesen Mangel nicht behoben. Die Kammer hält es dennoch nicht für angemessen, die Beschwerde allein aus diesem Grund zurückzuweisen, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung die Zurückweisung der Anmeldung nicht trägt und die Klarstellung der Anspruch im Lichte der Beschreibung sowohl eindeutig als auch einfach wäre. Die Kammer übt folglich das ihr in Artikel 111 (1) EPÜ 1973 eingeräumte Ermessen dahingehend aus, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen. Im Folgenden werden die Ansprüche daher intentionsgemäß interpretiert.
7. Anspruch 1 weder des Hauptantrags noch des 1. Hilfsantrags legt fest, worin die "[dezentrale] Buchführung und Abrechnung" im Einzelnen bestehen solle (vgl. Verfahrensschritt a). Anspruch 1 des 2. Hilfsantrags präzisiert, dass es sich dabei um die "Bereitstellung vertrauenswürdiger Informationen über Ressourcen- und Dienstnutzung" handeln würde. Es wird jedoch nicht ausgeführt, wem, wann oder in welcher Weise die Informationen bereitzustellen seien. Darüber hinaus meint die Kammer, dass Informationen durch ihre Beschreibung als "vertrauenswürdig" nicht in einem technischen Sinne näher charakterisiert werden. Zwar hält die Kammer Schritt a) gemäß Anspruch 1 aller Anträge nicht für unklar im Sinne des Artikels 84 EPÜ 1973, eine weite Auslegung aber für gerechtfertigt.
Technischer Charakter und technischer Beitrag 8. Es ist unbestritten, dass Computernetze technisch sind und somit der Gegenstand von Anspruch 1 aller Anträge eine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1-3) darstellt. Auch dass P2P-Netze allgemein bekannt sind, räumt die Beschwerdeführerin ohne druckschriftlichen Beleg ein.
8.1 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin setzt sich ein solches Netz, "unter Verzicht auf einen oder mehrere Server, ausschließlich aus Clients ... zusammen", die Peers genannt werden (Beschwerdebegründung, S. 2, 3. Absatz). Die Kammer bezweifelt, dass der völlige Verzicht auf Server für P2P-Netze charakteristisch ist:
z. B. verwendet Napster für einzelne Funktionen durchaus noch einen Server. Im vorliegenden Fall allerdings ist klar, dass jedenfalls die Abwicklung von Transaktionen ("Ressourcen- oder Dienstnutzung") unmittelbar zwischen den Peers und ohne den Umweg über eine "zentrale administrative Instanz" erfolgen soll (vgl. Beschreibung, S. 2, 1. Absatz; S. 4, Zn. 6-9).
8.2 Super-Peers werden von der Prüfungsabteilung im Kern als ein abstraktes Konzept angesehen, das erfindungsgemäß auf einem herkömmlichen Computer mit fachüblichen Mitteln implementiert wird (Zurückweisung, S. 2, letzter Absatz). Dabei bezieht sich die Prüfungsabteilung offenbar auf einzelne Super-Peers und lässt die Frage offen, inwieweit auch mehrere kooperierende Super-Peers als abstrakte Konzepte eingestuft werden und ob ihre technische Umsetzung dem Stand der Technik zugerechnet wird. Die Beschwerdeführerin dagegen betont den technischen Charakter der Super-Peers, äußert sich aber nicht dazu, ob sie Super-Peers als allgemein bekannt ansieht oder nicht.
9. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ein übergeordnetes Ziel der Erfindung, Datenströme zu kontrollieren, indem die Ressourcen- und Dienstnutzung durch die Peers einer dezentralen Zugriffssteuerung unterworfen werde (Beschwerdebegründung, S. 6, 1. Absatz). So könne man z. B. Überlastprobleme wie bei "Flash Crowds" vermeiden (Beschwerdebegründung, S. 2, 3. Absatz und S. 7, letzter Absatz) oder bei den Peers für ein ausgeglichenes Upload/Download-Verhältnis sorgen (und so z. B. das sogenannte "Free-Rider"-Problem lösen; vgl. Anmeldung, S. 2, Zn. 12-17). Eine solche dezentrale Zugriffssteuerung würde die Leistungsfähigkeit des Netzes verbessern und demnach seien alle Anspruchsmerkmale, die diesem Ziel dienten, als technisch anzusehen (vgl. Beschwerdebegründung, S. 5, letzter Absatz und S. 6, vorletzter Absatz).
9.1 Nach Verständnis der Kammer können "Flash Crowds" oder "Free Rider" nur vermieden werden, wenn die Menge der Token in geeigneter Weise - global oder individuell beschränkt wird: Wenn jedem Peer eine unbegrenzte Anzahl von Token zur Verfügung steht, kann er Dienste in beliebiger Menge nutzen ohne Dienste anzubieten. Wenn hinreichend vielen Peers gleichzeitig Token zur Verfügung stehen, kann ein Flash Crowd nicht ausgeschlossen werden.
Da eine solche Beschränkung jedoch nicht beansprucht wird, kann der derzeitige Anspruchsgegenstand nicht als Lösung für die behaupteten Probleme gelten.
10. Die Beschreibung gibt als ein Ziel der Erfindung an, das Verhältnis zwischen angebotenen und bezogenen Leistungen auszugleichen (S. 3, 3. Absatz, sowie S. 4, Zn. 24-25 i. V. m. S. 2, Zn. 12-17), und als ein Mittel, zu diesem Zweck ein Anreizsystem zu verwenden. Das Ausgleichsziel selbst kann, wie die Beschreibung ausführt, auch zwischen Ärzten oder Labors und aus rein kommerziellen oder administrativen Erwägungen heraus bestehen (vgl. S. 5, letzter Absatz).
10.1 Die Kammer räumt ein, dass Regeln, denen der Austausch digitaler Daten oder der Zugriff auf computertechnische Ressourcen unterworfen wird, als Mittel angesehen werden können, Datenströme zu kontrollieren oder Ressourcenzugriff zu steuern.
10.2 Schon im traditionellen, nicht-elektronischen Handel aber werden Regeln verwendet, um Waren- und Geldströme zu kontrollieren (z. B. durch Steuern) oder den Zugriff auf beschränkte Güter zu steuern (z. B. wenn Waren nur in "handelsüblichen Mengen" abgegeben werden). Insbesondere Zahlungssysteme regeln den Austausch von Waren und Geld und nutzen dabei zentrale Dienste in unterschiedlicher Weise und zu unterschiedlichen Zeitpunkten (vgl. bspw. Bargeld, Kreditkarten, Reiseschecks; oder auch Essens- bzw. Leistungsgutscheine).
10.3 Der Austausch von Diensten und die Nutzung von Ressourcen in einem P2P-Netz sind nach Ansicht der Kammer solchen traditionellen Geschäften analog: Zum Beispiel ermöglichen File-Sharing-Systeme eine Art Tauschhandel unter den Peers. Somit kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass Mechanismen, die digitale Handelsoder Tauschvorgänge regulieren, schon durch das Ziel hinreichend motiviert sein können, konventionelle Mechanismen dieser Art in Computernetzen zur Verfügung zu stellen. Die Anmeldung bestätigt diese Perspektive, wenn sie als Ziel der Erfindung formuliert, "Marktmechanismen" auf dezentralen Computernetzen nutzbar zu machen (S. 1, vorletzte Zeile).
10.4 Anspruch 1 aller Anträge enthält die Regel, dass Token nur durch den jeweiligen Eigentümer eingetauscht werden können. Nun mag es aber das Interesse einer Marktforschung sein, festzustellen, welche Dienste von welchen Peers in Anspruch genommen werden, ohne dass damit der Datenverkehr beeinflusst werden soll. Die Verwendung von namentlich ausgestellten Gutscheinen mag dafür ein opportunes Mittel sein, und die Notwendigkeit, diese später umzutauschen, als bloße Unbequemlichkeit tolerierbar erscheinen. Auch diese konkrete Regel ergibt sich somit zwanglos als Lösung einer nicht-technischen Aufgabe.
11. Zusammenfassend kann die Kammer nicht erkennen, wie die anspruchsgemäße Verwendung von Token die Leistungsfähigkeit des fraglichen Netzes in technischer Hinsicht verbessern würde.
11.1 Demnach kann die Kammer weder der erfindungsgemäßen Verwendung von Token - im Sinne von Zahlungsmitteln im Rahmen eines virtuellen Zahlungs- oder Anreizsystems (vgl. Beschreibung, S. 3, 3. Absatz) - noch der Tatsache, dass die Token nur von einem definierten "Eigentümer" verwendet werden aber vom Empfänger in eigene umgetauscht werden können, einen technischen Effekt beimessen.
11.2 Hingegen betrachtet es die Kammer als eine technische Aufgabe, ein virtuelles Zahlungsmittel fälschungssicher zu machen, und ist der Meinung, dass Merkmale eines virtuellen Zahlungsmittels, die dem Ziel der Fälschungssicherheit dienen - analog zu Sicherheitsmerkmalen von realen Zahlungsmitteln (etwa Wasserzeichen oder Hologrammen auf Banknoten) - eine technische Wirkung aufweisen. Die Kammer betrachtet es auch als eine technische Aufgabe, solche digitalen Sicherheitsmerkmale in einer Weise zu verwenden, die der Sicherheit des virtuellen Zahlungssystems im weiteren Sinne dienen (Präambel und Verfahrensschritt e).
Anspruch 1 (alle Anträge) 12. Die Kammer kommt somit zu dem Ergebnis, dass die Merkmale, dass die Token unter Verwendung verteilter Schlüssel durch eine Gruppe von Super-Peers kryptografisch signiert werden, zum technischen Charakter des Gegenstands von Anspruch 1 beitragen.
12.1 Im Lichte der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern (insbes. T 641/00, Amtsblatt 2003, 352; Leitsatz 2) ergibt sich somit, dass der Gegenstand von Anspruch 1 die objektive technische Aufgabe löst, auf einem verteilten, autonomen Computernetz zur Vergütung von Ressourcen- und Dienstnutzung ein System von fälschungssicheren und umtauschbaren Eigentümer-Gutscheinen zu implementieren.
12.2 Verfahrensschritt a: Die Kammer ist der Meinung, dass eine dezentrale Buchführung und Abrechnung - bzw. eine dezentrale Bereitstellung von Informationen - bei richtiger Auslegung in technischer Hinsicht durch eine konventionelle Protokolldatei (Log-File) vorweggenommen wird, wie sie der Fachmann ohne eine erfinderische Tätigkeit zum Aufzeichnen der Transaktionen eines Peers einsetzen würde (vgl. Punkt 6 oben).
12.3 Verfahrensschritte b-d: Die Verwendung von Token, die im gegebenen Kontext als digitale Datenobjekte verstanden werden müssen, folgt unmittelbar aus der angestrebten computergestützten Implementierung. Aus der Aufgabenstellung folgen Merkmale c und d, sowie dass die Token auf einen Eigentümer ausgestellt werden. Da bekannte Zahlungsmittel - z. B. Banknoten und Gutscheine üblicherweise mit laufenden Nummern versehen sind, ist es naheliegend, auch Token mit einer eindeutigen Identifizierung zu versehen.
12.4 Verfahrensschritt e: Die Kammer stimmt der Prüfungsabteilung darin zu, dass es für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt nahegelegen hätte, die Fälschungssicherheit von Token mit Hilfe einer kryptografischen Signatur sicherzustellen (vgl. Entscheidung, Punkt 1.5). Darüber hinaus können kryptografische Signaturverfahren per se als so bekannt gelten, dass ihre Existenz keinen druckschriftlichen Beleg erfordert (vgl. T 1242/04, Amtsblatt 2007, 421; Gründe 9.2).
Die Kammer sieht weiter als offensichtlich, wenn nicht sogar als zwingend an, in einem P2P-Netz ausgewählten Peers solche Aufgaben zu übertragen, die in einem Client-Server System dem Server zugefallen wären. Insbesondere betrachtet die Kammer den Umtausch von fremden in neue, eigene Token als eine Aufgabe, die in einem P2P-Netz in offensichtlicher Weise einem SuperPeer zufallen würde.
Beschreibungsgemäß sind aus dem Stand der Technik Algorithmen zur verteilten Signatur bekannt (vgl. S. 5, 1. Absatz). Solche Verfahren erlauben es, dass Individuen, die sich gegenseitig nicht vertrauen, ein Geheimnis - etwa einen Schlüssel - miteinander teilen (vgl. die Verweise auf Shamir und Zhou). Selbst unter der Annahme, dass diese Algorithmen per se bekannt sind, hat die Kammer aber keine Grundlage dafür anzunehmen, dass die Kooperation einer Gruppe von Super-Peers bei der Ausstellung von Token mittels einer solchen verteilten Signatur (vgl. u. a. Beschreibung, S. 5, 1. Absatz) bekannt ist, geschweige denn notorisch bekannt. Dementsprechend kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 wenigstens hinsichtlich dieses Merkmals nicht ohne eine vollständige Recherche bewertet werden kann (T 1242/04, loc. cit.).
Abhängige Ansprüche (alle Anträge) 13. Anspruch 2 schränkt Anspruch 1 bei richtiger Auslegung nicht ein (vgl. Punkte 4 und 5). Daher trifft die Analyse des Anspruchs 1 unverändert auch auf Anspruch 2 zu.
14. Abgesehen von Verfahrensschritt e) aus Anspruch 3, der aber dem Schritt e) aus Anspruch 1 entspricht und daher schon diskutiert wurde (Punkt 12.4), machen die zusätzlichen Schritte der Ansprüche 3 und 4 von den einschlägigen Sicherheitsmerkmalen keinen entscheidenden Gebrauch und dienen somit nicht der Lösung der unter Punkt 12.1 (bzw. 11.2) genannten technischen Aufgabe. Da auch sonst keine technische Aufgabe erkennbar ist, die durch diese Merkmale gelöst würde, kommt die Kammer zum Ergebnis, dass durch Ansprüche 3 und 4 kein zusätzlicher Beitrag zum technischen Charakter der Erfindung geleistet wird.
15. Hingegen macht sich das Verfahren nach Anspruch 5 die kryptografische Signatur der Token sowie ihre strukturelle Zweiteilung in einen unsignierten Teil und die Signatur dafür zunutze, die Sicherheit des virtuellen Zahlungssystems zu verbessern. Dementsprechend ist die Kammer der Meinung, dass die Merkmale nach Anspruch 5 zum technischen Charakter der Erfindung beitragen.
16. Die Nutzdaten, gemäß Anspruch 6 unspezifisch beansprucht, beschränken sich beschreibungsgemäß auf Informationen von rein geschäftlicher und administrativer Bedeutung (S. 5, vorletzter Absatz). Die Kammer bemerkt weiter, dass es allgemein bekannt ist, dass auf Gutscheinen oder Quittungen Details des Geschäftsvorgangs (z. B. Datum, Wert oder Unterschriften) dokumentiert werden.
Zusammenfassung 17. Weil ohne eine Recherche eine Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit für die vorliegende Anmeldung nicht möglich ist, muss die Anmeldung zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an die erste Instanz zurückverwiesen werden. Die Kammer möchte betonen, dass mit dieser Entscheidung keinerlei Aussage oder Vermutung darüber verbunden ist, welche Aussicht auf Erteilung die Anmeldung im anschließenden Prüfungsverfahren haben wird.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Anmeldung wird zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an die erste Instanz zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
B. Atienza Vivancos D. H. Rees